Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

LXXIV. Es ist aber in solchen Dieb stahlen nicht drauf zu sehen was etwan der Dieb/ der es verpartieret und verkaufft/ davor gekrigt/ sondern was es warhafftig werth gewesen. Als wenn zum Exempel einer ein Pferd so 30. Thlr. werth/ stöhle und nur 15. Thlr. davor bekäme müste er doch gehenckt werden.

Bechmann d. l. pag. 139. n. 20.

LXXV. Wenn auch die gestohlene Sachen noch verhanden sind/ müssen dieselbe von Richter und Schöppen/ mit Zuziehung gewisser und verständiger Leute/ welche hierzu absonderlich zu ver Eidigen/ taxiret und geschätzet/ auch so dann eine Eydliche Specification und Anschlag/ wie obige Personen es gewürdert unter ihrer eigenhändigen Unterschtifft/ zu den Acten geleget/ und die Summa gezogen werden/ damit die Urtelsver fassere drauf fussen und getrost sprechen können: Welches/ wenn es unterlassen wird/ durch ein Interlocut denen Gerichten pfleget injungiret zu werden.

Bechmann d. l. pag. 139. & 140. n. 21. & 26.

Sind sie aber nicht mehr da/ muß der/ dem die Sachen gestohlen worden / vermittelst Eydes aussagen was ein und das andere werth gewesen/ damit man ein gewiß qvantum habe.

Bechmann. d. loc. pag. 139. n. 21.

LXXVI. Weigert sich nun der Dominus rei furtivae zu schweren/ wird poena ordinaria nicht/ sondern nur extraordinaria erkannt.

Idem Bechmann n. 22.

LXXVII. Andere Leute wenn sie schon wissen was die gestohlene Sachen werth gewesen/ werden nicht zugelassen/ sondern ihre taxation wird vor ungewiß gehalten/ und also die ordentliche Todesstrafe nicht erkannt/ sic respond. Scabini Lips. Mens. April. 1614.

LXXVIII. Es kömmet auch dem Dieb nicht zu statten/ wenn ihm schon ein ander die entwendete Sachen wieder gestohlen hätte/ sondern er muß doch/ nach Schärffe der Rechte hengen.

Sic respond. Scabini Lips. mens. decemb. 1613. Bechmann saepe d. loc. pag. 140. n. 24.

LXXIX. Wenn er auch vorgibt er hätte an andern Orten auch dieses und jenes gestohlen/ muß die Obrigkeit dahin schreiben und bey den Gerichten sich erkundigen/ ob wahr daß die Deuben alda vorgangen/ und die Nachricht zu den Acten bringen.

Bechmann. d. l. pag. 141. n. 31.

LXXX. Wenn ihrer viele zugleich stehlen/ und der Diebstahl über den Werth

LXXIV. Es ist aber in solchen Dieb stahlen nicht drauf zu sehen was etwan der Dieb/ der es verpartieret und verkaufft/ davor gekrigt/ sondern was es warhafftig werth gewesen. Als wenn zum Exempel einer ein Pferd so 30. Thlr. werth/ stöhle und nur 15. Thlr. davor bekäme müste er doch gehenckt werden.

Bechmann d. l. pag. 139. n. 20.

LXXV. Wenn auch die gestohlene Sachen noch verhanden sind/ müssen dieselbe von Richter und Schöppen/ mit Zuziehung gewisser und verständiger Leute/ welche hierzu absonderlich zu ver Eidigen/ taxiret und geschätzet/ auch so dann eine Eydliche Specification und Anschlag/ wie obige Personen es gewürdert unter ihrer eigenhändigen Unterschtifft/ zu den Acten geleget/ und die Summa gezogen werden/ damit die Urtelsver fassere drauf fussen und getrost sprechen können: Welches/ wenn es unterlassen wird/ durch ein Interlocut denen Gerichten pfleget injungiret zu werden.

Bechmann d. l. pag. 139. & 140. n. 21. & 26.

Sind sie aber nicht mehr da/ muß der/ dem die Sachen gestohlen worden / vermittelst Eydes aussagen was ein und das andere werth gewesen/ damit man ein gewiß qvantum habe.

Bechmann. d. loc. pag. 139. n. 21.

LXXVI. Weigert sich nun der Dominus rei furtivae zu schweren/ wird poena ordinaria nicht/ sondern nur extraordinaria erkannt.

Idem Bechmann n. 22.

LXXVII. Andere Leute wenn sie schon wissen was die gestohlene Sachen werth gewesen/ werden nicht zugelassen/ sondern ihre taxation wird vor ungewiß gehalten/ und also die ordentliche Todesstrafe nicht erkannt/ sic respond. Scabini Lips. Mens. April. 1614.

LXXVIII. Es kömmet auch dem Dieb nicht zu statten/ wenn ihm schon ein ander die entwendete Sachen wieder gestohlen hätte/ sondern er muß doch/ nach Schärffe der Rechte hengen.

Sic respond. Scabini Lips. mens. decemb. 1613. Bechmann saepè d. loc. pag. 140. n. 24.

LXXIX. Wenn er auch vorgibt er hätte an andern Orten auch dieses und jenes gestohlen/ muß die Obrigkeit dahin schreiben und bey den Gerichten sich erkundigen/ ob wahr daß die Deuben alda vorgangen/ und die Nachricht zu den Acten bringen.

Bechmann. d. l. pag. 141. n. 31.

LXXX. Wenn ihrer viele zugleich stehlen/ und der Diebstahl über den Werth

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0230" n="220"/>
        <p>LXXIV. Es ist aber in solchen Dieb stahlen nicht drauf zu sehen was etwan der                      Dieb/ der es verpartieret und verkaufft/ davor gekrigt/ sondern was es                      warhafftig werth gewesen. Als wenn zum Exempel einer ein Pferd so 30. Thlr.                      werth/ stöhle und nur 15. Thlr. davor bekäme müste er doch gehenckt werden.</p>
        <p>Bechmann d. l. pag. 139. n. 20.</p>
        <p>LXXV. Wenn auch die gestohlene Sachen noch verhanden sind/ müssen dieselbe von                      Richter und Schöppen/ mit Zuziehung gewisser und verständiger Leute/ welche                      hierzu absonderlich zu ver Eidigen/ taxiret und geschätzet/ auch so dann eine                      Eydliche Specification und Anschlag/ wie obige Personen es gewürdert unter                      ihrer eigenhändigen Unterschtifft/ zu den Acten geleget/ und die Summa gezogen                      werden/ damit die Urtelsver fassere drauf fussen und getrost sprechen können:                      Welches/ wenn es unterlassen wird/ durch ein Interlocut denen Gerichten                      pfleget injungiret zu werden.</p>
        <p>Bechmann d. l. pag. 139. &amp; 140. n. 21. &amp; 26.</p>
        <p>Sind sie aber nicht mehr da/ muß der/ dem die Sachen gestohlen worden /                      vermittelst Eydes aussagen was ein und das andere werth gewesen/ damit man ein                      gewiß qvantum habe.</p>
        <p>Bechmann. d. loc. pag. 139. n. 21.</p>
        <p>LXXVI. Weigert sich nun der Dominus rei furtivae zu schweren/ wird poena                      ordinaria nicht/ sondern nur extraordinaria erkannt.</p>
        <p>Idem Bechmann n. 22.</p>
        <p>LXXVII. Andere Leute wenn sie schon wissen was die gestohlene Sachen werth                      gewesen/ werden nicht zugelassen/ sondern ihre taxation wird vor ungewiß                      gehalten/ und also die ordentliche Todesstrafe nicht erkannt/ sic respond.                      Scabini Lips. Mens. April. 1614.</p>
        <p>LXXVIII. Es kömmet auch dem Dieb nicht zu statten/ wenn ihm schon ein ander die                      entwendete Sachen wieder gestohlen hätte/ sondern er muß doch/ nach Schärffe                      der Rechte hengen.</p>
        <l>Sic respond. Scabini Lips. mens. decemb. 1613.</l>
        <l>Bechmann saepè d. loc. pag. 140. n. 24.</l>
        <p>LXXIX. Wenn er auch vorgibt er hätte an andern Orten auch dieses und jenes                      gestohlen/ muß die Obrigkeit dahin schreiben und bey den Gerichten sich                      erkundigen/ ob wahr daß die Deuben alda vorgangen/ und die Nachricht zu den                      Acten bringen.</p>
        <p>Bechmann. d. l. pag. 141. n. 31.</p>
        <p>LXXX. Wenn ihrer viele zugleich stehlen/ und der Diebstahl über den Werth
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[220/0230] LXXIV. Es ist aber in solchen Dieb stahlen nicht drauf zu sehen was etwan der Dieb/ der es verpartieret und verkaufft/ davor gekrigt/ sondern was es warhafftig werth gewesen. Als wenn zum Exempel einer ein Pferd so 30. Thlr. werth/ stöhle und nur 15. Thlr. davor bekäme müste er doch gehenckt werden. Bechmann d. l. pag. 139. n. 20. LXXV. Wenn auch die gestohlene Sachen noch verhanden sind/ müssen dieselbe von Richter und Schöppen/ mit Zuziehung gewisser und verständiger Leute/ welche hierzu absonderlich zu ver Eidigen/ taxiret und geschätzet/ auch so dann eine Eydliche Specification und Anschlag/ wie obige Personen es gewürdert unter ihrer eigenhändigen Unterschtifft/ zu den Acten geleget/ und die Summa gezogen werden/ damit die Urtelsver fassere drauf fussen und getrost sprechen können: Welches/ wenn es unterlassen wird/ durch ein Interlocut denen Gerichten pfleget injungiret zu werden. Bechmann d. l. pag. 139. & 140. n. 21. & 26. Sind sie aber nicht mehr da/ muß der/ dem die Sachen gestohlen worden / vermittelst Eydes aussagen was ein und das andere werth gewesen/ damit man ein gewiß qvantum habe. Bechmann. d. loc. pag. 139. n. 21. LXXVI. Weigert sich nun der Dominus rei furtivae zu schweren/ wird poena ordinaria nicht/ sondern nur extraordinaria erkannt. Idem Bechmann n. 22. LXXVII. Andere Leute wenn sie schon wissen was die gestohlene Sachen werth gewesen/ werden nicht zugelassen/ sondern ihre taxation wird vor ungewiß gehalten/ und also die ordentliche Todesstrafe nicht erkannt/ sic respond. Scabini Lips. Mens. April. 1614. LXXVIII. Es kömmet auch dem Dieb nicht zu statten/ wenn ihm schon ein ander die entwendete Sachen wieder gestohlen hätte/ sondern er muß doch/ nach Schärffe der Rechte hengen. Sic respond. Scabini Lips. mens. decemb. 1613. Bechmann saepè d. loc. pag. 140. n. 24. LXXIX. Wenn er auch vorgibt er hätte an andern Orten auch dieses und jenes gestohlen/ muß die Obrigkeit dahin schreiben und bey den Gerichten sich erkundigen/ ob wahr daß die Deuben alda vorgangen/ und die Nachricht zu den Acten bringen. Bechmann. d. l. pag. 141. n. 31. LXXX. Wenn ihrer viele zugleich stehlen/ und der Diebstahl über den Werth

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/230
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/230>, abgerufen am 25.11.2024.