Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.D. Strycke de Jure Sensuum dissert. 5. cap. 3. num. 15. & 16. CCCCXXXIV. Es wird aber nach der helffte der Empfängniß das Kind in Mutterleibe vor lebendig gehalten/ und bey den Schöppenstühlen im Sprechen solche Zeit wohl in obacht genommen/ denn wenn noch unter der Helffte/ nach der Empfängniß/ die That geschehen/ wird davor gehalten das Kind habe noch nicht gelebet/ drum auch alsdann die Lebens Straffe nicht/ sondern den darbey vorgelauffenen Umständen nach/ entweder der Staupenschlag/ die Landesverweisung oder auch Gefängniß Strafe pfleget aufferleget zu werden. Dan. Möller. ad Const. Elect. 4. p. 4. Wesenbec. in par atit. ff. ad Leg. Corn. de Sicar. n. 7. vers. qvam Constitutio. Carpzov. d. q. 11. num. 4. ibi[unleserliches Material] alleg.CCCCXXXV. Eben dieselbe Straffe hat der Vater des Kindes zu gewartten/ der das Weibesbild heisset das Kind abtreiben/ den Tranck darzu praepariret, oder ihr denselben darreichet und eingiebt. Carpzov. d. q. 11. n. 10. CCCCXXXVI. Doch muß zuvor der Medicorum Gutachten über einen solchen Tranck/ und ob dessen ingredientien den abortum causiret, eingeholet/ und zu den Acten geleget werden/ ehe die Straffe erkant wird. Carpzov. ib. n. 26. & 27. CCCCXXXVII. Wenn ein Weibesbild ein Kind zur Welt gebiehret/ es aber in seinem Unflath liegen und drin sterben lässet/ wird sie zwar nicht mit der ordentlichen Straffe des Sacks und Ersauffens beleget/ aber doch wegen des an ihrem Kinde vorsetzlicher Weise verursachten Todes/ mit dem Schwerd gerichtet. Carpzov. d. q. 11. num. 28. & seqq. us[unleserliches Material] 33. CCCCXXXIIX. Eben dieses hat auch eine zugewarten/ welche da ihr die Geburths Schmertzen ankommen/ auff das Seeret gegangen/ und das Kind hinein fallen lassen/ daß man es tod herauß gezogen/ und wird in solchen Fall es bey dem Schwerd gelassen/ weil ungewiß ob das Kind lebendig oder todt zur Welt kommen sey. Idem Carpzov. q. 11. num. 34. & 35. D. Strycke de Jure Sensuum dissert. 5. cap. 3. num. 15. & 16. CCCCXXXIV. Es wird aber nach der helffte der Empfängniß das Kind in Mutterleibe vor lebendig gehalten/ und bey den Schöppenstühlen im Sprechen solche Zeit wohl in obacht genom̃en/ denn wenn noch unter der Helffte/ nach der Empfängniß/ die That geschehen/ wird davor gehalten das Kind habe noch nicht gelebet/ drum auch alsdann die Lebens Straffe nicht/ sondern den darbey vorgelauffenen Umständen nach/ entweder der Staupenschlag/ die Landesverweisung oder auch Gefängniß Strafe pfleget aufferleget zu werden. Dan. Möller. ad Const. Elect. 4. p. 4. Wesenbec. in par atit. ff. ad Leg. Corn. de Sicar. n. 7. vers. qvam Constitutio. Carpzov. d. q. 11. num. 4. ibi[unleserliches Material] alleg.CCCCXXXV. Eben dieselbe Straffe hat der Vater des Kindes zu gewartten/ der das Weibesbild heisset das Kind abtreiben/ den Tranck darzu praepariret, oder ihr denselben darreichet und eingiebt. Carpzov. d. q. 11. n. 10. CCCCXXXVI. Doch muß zuvor der Medicorum Gutachten über einen solchen Tranck/ und ob dessen ingredientien den abortum causiret, eingeholet/ und zu den Acten geleget werden/ ehe die Straffe erkant wird. Carpzov. ib. n. 26. & 27. CCCCXXXVII. Wenn ein Weibesbild ein Kind zur Welt gebiehret/ es aber in seinem Unflath liegen und drin sterben lässet/ wird sie zwar nicht mit der ordentlichen Straffe des Sacks und Ersauffens beleget/ aber doch wegen des an ihrem Kinde vorsetzlicher Weise verursachten Todes/ mit dem Schwerd gerichtet. Carpzov. d. q. 11. num. 28. & seqq. us[unleserliches Material] 33. CCCCXXXIIX. Eben dieses hat auch eine zugewarten/ welche da ihr die Geburths Schmertzen ankommen/ auff das Seeret gegangen/ und das Kind hinein fallen lassen/ daß man es tod herauß gezogen/ und wird in solchen Fall es bey dem Schwerd gelassen/ weil ungewiß ob das Kind lebendig oder todt zur Welt kommen sey. Idem Carpzov. q. 11. num. 34. & 35. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0195" n="185"/> <p>D. Strycke de Jure Sensuum dissert. 5. cap. 3. num. 15. & 16.</p> <p>CCCCXXXIV. Es wird aber nach der helffte der Empfängniß das Kind in Mutterleibe vor lebendig gehalten/ und bey den Schöppenstühlen im Sprechen solche Zeit wohl in obacht genom̃en/ denn wenn noch unter der Helffte/ nach der Empfängniß/ die That geschehen/ wird davor gehalten das Kind habe noch nicht gelebet/ drum auch alsdann die Lebens Straffe nicht/ sondern den darbey vorgelauffenen Umständen nach/ entweder der Staupenschlag/ die Landesverweisung oder auch Gefängniß Strafe pfleget aufferleget zu werden.</p> <l>Dan. Möller. ad Const. Elect. 4. p. 4.</l> <l>Wesenbec. in par atit. ff. ad Leg. Corn. de Sicar. n. 7. vers. qvam Constitutio.</l> <l>Carpzov. d. q. 11. num. 4. ibi<gap reason="illegible"/> alleg.</l> <p>CCCCXXXV. Eben dieselbe Straffe hat der Vater des Kindes zu gewartten/ der das Weibesbild heisset das Kind abtreiben/ den Tranck darzu praepariret, oder ihr denselben darreichet und eingiebt.</p> <p>Carpzov. d. q. 11. n. 10.</p> <p>CCCCXXXVI. Doch muß zuvor der Medicorum Gutachten über einen solchen Tranck/ und ob dessen ingredientien den abortum causiret, eingeholet/ und zu den Acten geleget werden/ ehe die Straffe erkant wird.</p> <p>Carpzov. ib. n. 26. & 27.</p> <p>CCCCXXXVII. Wenn ein Weibesbild ein Kind zur Welt gebiehret/ es aber in seinem Unflath liegen und drin sterben lässet/ wird sie zwar nicht mit der ordentlichen Straffe des Sacks und Ersauffens beleget/ aber doch wegen des an ihrem Kinde vorsetzlicher Weise verursachten Todes/ mit dem Schwerd gerichtet.</p> <p>Carpzov. d. q. 11. num. 28. & seqq. us<gap reason="illegible"/> 33.</p> <p>CCCCXXXIIX. Eben dieses hat auch eine zugewarten/ welche da ihr die Geburths Schmertzen ankommen/ auff das Seeret gegangen/ und das Kind hinein fallen lassen/ daß man es tod herauß gezogen/ und wird in solchen Fall es bey dem Schwerd gelassen/ weil ungewiß ob das Kind lebendig oder todt zur Welt kommen sey.</p> <p>Idem Carpzov. q. 11. num. 34. & 35.</p> </div> </body> </text> </TEI> [185/0195]
D. Strycke de Jure Sensuum dissert. 5. cap. 3. num. 15. & 16.
CCCCXXXIV. Es wird aber nach der helffte der Empfängniß das Kind in Mutterleibe vor lebendig gehalten/ und bey den Schöppenstühlen im Sprechen solche Zeit wohl in obacht genom̃en/ denn wenn noch unter der Helffte/ nach der Empfängniß/ die That geschehen/ wird davor gehalten das Kind habe noch nicht gelebet/ drum auch alsdann die Lebens Straffe nicht/ sondern den darbey vorgelauffenen Umständen nach/ entweder der Staupenschlag/ die Landesverweisung oder auch Gefängniß Strafe pfleget aufferleget zu werden.
Dan. Möller. ad Const. Elect. 4. p. 4. Wesenbec. in par atit. ff. ad Leg. Corn. de Sicar. n. 7. vers. qvam Constitutio. Carpzov. d. q. 11. num. 4. ibi_ alleg. CCCCXXXV. Eben dieselbe Straffe hat der Vater des Kindes zu gewartten/ der das Weibesbild heisset das Kind abtreiben/ den Tranck darzu praepariret, oder ihr denselben darreichet und eingiebt.
Carpzov. d. q. 11. n. 10.
CCCCXXXVI. Doch muß zuvor der Medicorum Gutachten über einen solchen Tranck/ und ob dessen ingredientien den abortum causiret, eingeholet/ und zu den Acten geleget werden/ ehe die Straffe erkant wird.
Carpzov. ib. n. 26. & 27.
CCCCXXXVII. Wenn ein Weibesbild ein Kind zur Welt gebiehret/ es aber in seinem Unflath liegen und drin sterben lässet/ wird sie zwar nicht mit der ordentlichen Straffe des Sacks und Ersauffens beleget/ aber doch wegen des an ihrem Kinde vorsetzlicher Weise verursachten Todes/ mit dem Schwerd gerichtet.
Carpzov. d. q. 11. num. 28. & seqq. us_ 33.
CCCCXXXIIX. Eben dieses hat auch eine zugewarten/ welche da ihr die Geburths Schmertzen ankommen/ auff das Seeret gegangen/ und das Kind hinein fallen lassen/ daß man es tod herauß gezogen/ und wird in solchen Fall es bey dem Schwerd gelassen/ weil ungewiß ob das Kind lebendig oder todt zur Welt kommen sey.
Idem Carpzov. q. 11. num. 34. & 35.
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