Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Ja es gehöret noch 9. hieher der Scharffrichter/ welcher alles auf Befehl der Obrigkeit thut/ und also in actu illicito keines Weges versiret. Const. Caroli V. art. 150. Damhoud. Pract. Crim. c. 151. n. 5. B. Luther. in Postilla Eccles. sup. Evang. Dom. 4. post. Trin.CCCCXVII. In Indien und Persien wenn einer einen Todschlag begangen/ wird er des Entleibten nehesten Blutsfreunden übergeben/ die ihn selber nach ihren gefallen / hinrichten. Jurg Andres Sohn/ lib. 4. c. 15. pag. 212. Alwo er anführet daß der grosse Mogul auch seinen eignen Bruder dem Ankläger überliefert/ der ihn niedergesebelt. CCCCXVIII. Bey den Spartanern muste der jenige/ so einen Todschlag begangen / 14. mahl seine Kleider waschen und damit die That aussöhnen. Alex ab Alex. lib. 4. Gen. dier. c. 17. ibiqve Tiraqvell in annot. lit. z. pag. 550. Gyrald. lib. de Sacrific. Syntaegm. 17.CCCCXIX. Die alte Teutschen gaben eine gewisse Anzahl Viehes der Obrigkeit und des entleibten Freunden Tacitus in lib. de moribus Germanorum ibi levioribus delictis pro modo poenarum eqvorum pecorumqve minorum convicti mulctantur. Parc mulctae Regi vel civitati, pars ipsi qvi vendicatur, vel propinqvis ejus exolvitur. CCCCXX. Bey den Trallianis entrichtete der Thäter ein gewisses an allerhand Gemüse des entleibten Freunden/ und damit war der Todschlag ausgesönet. Alexand. ab Alexand. lib. 3. Genial. dier. c. 5. pag. 295. Massen denn in der Stadt Ilm alten Statuten de Anno 1350. stehet/ wer den andern zu tode schläget/ der soll geben zwey Pfund an die Stadt/ und soll ein Jahr rumen/ i. e. die Stadt meiden/ oder gleichsam verwiesen seyn. Und abermahl Umbe den Todschlag soll man rumen ein Jahr unde dy Buße Zwevel (i. e. zweyfältig) tragen. CCCCXXI. Also ist auch in den Legibus Salicis nur die Geld-Busse auf den Todschlag gesetzet/ doch so daß dieselbe nach dem Ansehen der erschlagenen Person/ auch nach der Art des Todschlages gesteigert worden/ vid. cap. 43. §. 1. & seqq. Item Legem Ripuariorum cap. 8. seqq. Item Legem Ale- Ja es gehöret noch 9. hieher der Scharffrichter/ welcher alles auf Befehl der Obrigkeit thut/ und also in actu illicito keines Weges versiret. Const. Caroli V. art. 150. Damhoud. Pract. Crim. c. 151. n. 5. B. Luther. in Postilla Eccles. sup. Evang. Dom. 4. post. Trin.CCCCXVII. In Indien und Persien wenn einer einen Todschlag begangen/ wird er des Entleibten nehesten Blutsfreunden übergeben/ die ihn selber nach ihren gefallen / hinrichten. Jurg Andres Sohn/ lib. 4. c. 15. pag. 212. Alwo er anführet daß der grosse Mogul auch seinen eignen Bruder dem Ankläger überliefert/ der ihn niedergesebelt. CCCCXVIII. Bey den Spartanern muste der jenige/ so einen Todschlag begangen / 14. mahl seine Kleider waschen und damit die That aussöhnen. Alex ab Alex. lib. 4. Gen. dier. c. 17. ibiqve Tiraqvell in annot. lit. z. pag. 550. Gyrald. lib. de Sacrific. Syntaegm. 17.CCCCXIX. Die alte Teutschen gaben eine gewisse Anzahl Viehes der Obrigkeit und des entleibten Freunden Tacitus in lib. de moribus Germanorum ibi levioribus delictis pro modo poenarum eqvorum pecorumqve minorum convicti mulctantur. Parc mulctae Regi vel civitati, pars ipsi qvi vendicatur, vel propinqvis ejus exolvitur. CCCCXX. Bey den Trallianis entrichtete der Thäter ein gewisses an allerhand Gemüse des entleibten Freunden/ und damit war der Todschlag ausgesönet. Alexand. ab Alexand. lib. 3. Genial. dier. c. 5. pag. 295. Massen denn in der Stadt Ilm alten Statuten de Anno 1350. stehet/ wer den andern zu tode schläget/ der soll geben zwey Pfund an die Stadt/ und soll ein Jahr rumen/ i. e. die Stadt meiden/ oder gleichsam verwiesen seyn. Und abermahl Umbe den Todschlag soll man rumen ein Jahr unde dy Buße Zwevel (i. e. zweyfältig) tragen. CCCCXXI. Also ist auch in den Legibus Salicis nur die Geld-Busse auf den Todschlag gesetzet/ doch so daß dieselbe nach dem Ansehen der erschlagenen Person/ auch nach der Art des Todschlages gesteigert worden/ vid. cap. 43. §. 1. & seqq. Item Legem Ripuariorum cap. 8. seqq. Item Legem Ale- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0191" n="181"/> <p>Ja es gehöret noch 9. hieher der Scharffrichter/ welcher alles auf Befehl der Obrigkeit thut/ und also in actu illicito keines Weges versiret.</p> <l>Const. Caroli V. art. 150.</l> <l>Damhoud. Pract. Crim. c. 151. n. 5.</l> <l>B. Luther. in Postilla Eccles. sup. Evang. Dom. 4. post. Trin.</l> <p>CCCCXVII. In Indien und Persien wenn einer einen Todschlag begangen/ wird er des Entleibten nehesten Blutsfreunden übergeben/ die ihn selber nach ihren gefallen / hinrichten.</p> <p>Jurg Andres Sohn/ lib. 4. c. 15. pag. 212.</p> <p>Alwo er anführet daß der grosse Mogul auch seinen eignen Bruder dem Ankläger überliefert/ der ihn niedergesebelt.</p> <p>CCCCXVIII. Bey den Spartanern muste der jenige/ so einen Todschlag begangen / 14. mahl seine Kleider waschen und damit die That aussöhnen.</p> <l>Alex ab Alex. lib. 4. Gen. dier. c. 17. ibiqve Tiraqvell in annot. lit. z. pag. 550.</l> <l>Gyrald. lib. de Sacrific. Syntaegm. 17.</l> <p>CCCCXIX. Die alte Teutschen gaben eine gewisse Anzahl Viehes der Obrigkeit und des entleibten Freunden Tacitus in lib. de moribus Germanorum ibi levioribus delictis pro modo poenarum eqvorum pecorumqve minorum convicti mulctantur. Parc mulctae Regi vel civitati, pars ipsi qvi vendicatur, vel propinqvis ejus exolvitur.</p> <p>CCCCXX. Bey den Trallianis entrichtete der Thäter ein gewisses an allerhand Gemüse des entleibten Freunden/ und damit war der Todschlag ausgesönet.</p> <p>Alexand. ab Alexand. lib. 3. Genial. dier. c. 5. pag. 295.</p> <p>Massen denn in der Stadt Ilm alten Statuten de Anno 1350. stehet/ wer den andern zu tode schläget/ der soll geben zwey Pfund an die Stadt/ und soll ein Jahr rumen/ i. e. die Stadt meiden/ oder gleichsam verwiesen seyn.</p> <p>Und abermahl</p> <p>Umbe den Todschlag soll man rumen ein Jahr unde dy Buße Zwevel (i. e. zweyfältig) tragen.</p> <p>CCCCXXI. Also ist auch in den Legibus Salicis nur die Geld-Busse auf den Todschlag gesetzet/ doch so daß dieselbe nach dem Ansehen der erschlagenen Person/ auch nach der Art des Todschlages gesteigert worden/ vid. cap. 43. §. 1. & seqq. Item Legem Ripuariorum cap. 8. seqq. Item Legem Ale- </p> </div> </body> </text> </TEI> [181/0191]
Ja es gehöret noch 9. hieher der Scharffrichter/ welcher alles auf Befehl der Obrigkeit thut/ und also in actu illicito keines Weges versiret.
Const. Caroli V. art. 150. Damhoud. Pract. Crim. c. 151. n. 5. B. Luther. in Postilla Eccles. sup. Evang. Dom. 4. post. Trin. CCCCXVII. In Indien und Persien wenn einer einen Todschlag begangen/ wird er des Entleibten nehesten Blutsfreunden übergeben/ die ihn selber nach ihren gefallen / hinrichten.
Jurg Andres Sohn/ lib. 4. c. 15. pag. 212.
Alwo er anführet daß der grosse Mogul auch seinen eignen Bruder dem Ankläger überliefert/ der ihn niedergesebelt.
CCCCXVIII. Bey den Spartanern muste der jenige/ so einen Todschlag begangen / 14. mahl seine Kleider waschen und damit die That aussöhnen.
Alex ab Alex. lib. 4. Gen. dier. c. 17. ibiqve Tiraqvell in annot. lit. z. pag. 550. Gyrald. lib. de Sacrific. Syntaegm. 17. CCCCXIX. Die alte Teutschen gaben eine gewisse Anzahl Viehes der Obrigkeit und des entleibten Freunden Tacitus in lib. de moribus Germanorum ibi levioribus delictis pro modo poenarum eqvorum pecorumqve minorum convicti mulctantur. Parc mulctae Regi vel civitati, pars ipsi qvi vendicatur, vel propinqvis ejus exolvitur.
CCCCXX. Bey den Trallianis entrichtete der Thäter ein gewisses an allerhand Gemüse des entleibten Freunden/ und damit war der Todschlag ausgesönet.
Alexand. ab Alexand. lib. 3. Genial. dier. c. 5. pag. 295.
Massen denn in der Stadt Ilm alten Statuten de Anno 1350. stehet/ wer den andern zu tode schläget/ der soll geben zwey Pfund an die Stadt/ und soll ein Jahr rumen/ i. e. die Stadt meiden/ oder gleichsam verwiesen seyn.
Und abermahl
Umbe den Todschlag soll man rumen ein Jahr unde dy Buße Zwevel (i. e. zweyfältig) tragen.
CCCCXXI. Also ist auch in den Legibus Salicis nur die Geld-Busse auf den Todschlag gesetzet/ doch so daß dieselbe nach dem Ansehen der erschlagenen Person/ auch nach der Art des Todschlages gesteigert worden/ vid. cap. 43. §. 1. & seqq. Item Legem Ripuariorum cap. 8. seqq. Item Legem Ale-
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