Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CCCLXXXV. Ferner und zum Elfften werden mit dem Schwerd hingerichtet die boßhaffte und vorsetzliche Todschläger. §. item lex Cornelia Instit. de Publ. judic. L. 3. §. Patiatur C. de Episcop. audient. L. 3. Legis Corneliae ff. ad Leg. Cornel. de Sicariis. P. H. O. Caroli V. art. 137. Carpzov. p. 1. q. 1. n. 8. Welches auch GOtt selbst im ersten Buch Mosis am 9. Capitel v. 6. durch ein kräfftiges Urthel bestätiget/ nemlich: Wer Menschen-Blut vergenst/ des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden/ denn GOtt hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht. Welches so wohl im alten Testament Levit. 24. v. 17. & Deuteron. 19. v. 11. als neuen Matth. 5. v. 21. & c. 26. v. 52. Apocalyps. 13. v. 10. wiederholet wird. Drumb auch die Rechtslehrer solch Crimen atrox, grave, horribile & detestabile nennen. Gomez. var. resol. tom. 3. c. 3. Farinac. lib. 4. tit. 14. Pract. Crim. q. 119. n. 1. CCCLXXXVI. Ja die Heyden selber haben nicht allein die Thiere/ sondern auch leblose Dinge/ so einen Menschen ümgebracht/ abgestrafft/ wie man denn von den Atheniensern lieset daß nach Anleitung ihres Gesetzgebers Draconis sie eine Statue, welche dem berühmten Fechter Niconi Thasio zu Ehren gesetzt gewesen / aber von einem des Niconis Mißgönnern und Feinden/ aus Neid mit Prügeln geschlagen worden/ in wehrenden Handel herab gefallen/ und diefen erschlagen / dessen Freunde aber die Seule/ als einen Todschläger angeklagt/ von dem Magistrat dieselbe/ als schuldig/ verdammet/ und zur Straffe ins Meer geworffen worden. Tiber. decianintr. Crim. lib. 9. c. 17. n. 12. Welches sie auch mit einen Degen gethan/ womit einer von den Priestern ümgebracht worden/ man aber den Thäter nicht ausmachen konte. Joh. Christoph. Boityn in disc. de mero Imperio membr. 2. circ. fin. Die Anklage und Verdammung solcher leblosen Dinge geschahe in dem Gericht zu Athen/ welches man Prytanaeum nennete. Budaeus ad L. 16. §. 8. ff. de poenis Demosthen. in Orat. advers. Aristocratem. Es meldet auch Pausanias lib. 1. daß zu Athen alle Jahr zu gewisser Zeit ein Beil / womit des Königs Erythraei Ochse allda ümgebracht in ermelten Prytanaeo vor Gericht gestellet werden. CCCLXXXVII. Bey den Persern wurden der jenigen Kleider und Bünde / CCCLXXXV. Ferner und zum Elfften werden mit dem Schwerd hingerichtet die boßhaffte und vorsetzliche Todschläger. §. item lex Cornelia Instit. de Publ. judic. L. 3. §. Patiatur C. de Episcop. audient. L. 3. Legis Corneliae ff. ad Leg. Cornel. de Sicariis. P. H. O. Caroli V. art. 137. Carpzov. p. 1. q. 1. n. 8. Welches auch GOtt selbst im ersten Buch Mosis am 9. Capitel v. 6. durch ein kräfftiges Urthel bestätiget/ nemlich: Wer Menschen-Blut vergenst/ des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden/ denn GOtt hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht. Welches so wohl im alten Testament Levit. 24. v. 17. & Deuteron. 19. v. 11. als neuen Matth. 5. v. 21. & c. 26. v. 52. Apocalyps. 13. v. 10. wiederholet wird. Drumb auch die Rechtslehrer solch Crimen atrox, grave, horribile & detestabile nennen. Gomez. var. resol. tom. 3. c. 3. Farinac. lib. 4. tit. 14. Pract. Crim. q. 119. n. 1. CCCLXXXVI. Ja die Heyden selber haben nicht allein die Thiere/ sondern auch leblose Dinge/ so einen Menschen ümgebracht/ abgestrafft/ wie man denn von den Atheniensern lieset daß nach Anleitung ihres Gesetzgebers Draconis sie eine Statue, welche dem berühmten Fechter Niconi Thasio zu Ehren gesetzt gewesen / aber von einem des Niconis Mißgönnern und Feinden/ aus Neid mit Prügeln geschlagen worden/ in wehrenden Handel herab gefallen/ und diefen erschlagen / dessen Freunde aber die Seule/ als einen Todschläger angeklagt/ von dem Magistrat dieselbe/ als schuldig/ verdammet/ und zur Straffe ins Meer geworffen worden. Tiber. decianintr. Crim. lib. 9. c. 17. n. 12. Welches sie auch mit einen Degen gethan/ womit einer von den Priestern ümgebracht worden/ man aber den Thäter nicht ausmachen konte. Joh. Christoph. Boityn in disc. de mero Imperio membr. 2. circ. fin. Die Anklage und Verdammung solcher leblosen Dinge geschahe in dem Gericht zu Athen/ welches man Prytanaeum nennete. Budaeus ad L. 16. §. 8. ff. de poenis Demosthen. in Orat. advers. Aristocratem. Es meldet auch Pausanias lib. 1. daß zu Athen alle Jahr zu gewisser Zeit ein Beil / womit des Königs Erythraei Ochse allda ümgebracht in ermelten Prytanaeo vor Gericht gestellet werden. CCCLXXXVII. Bey den Persern wurden der jenigen Kleider und Bünde / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0180" n="170"/> <p>CCCLXXXV. Ferner und zum Elfften werden mit dem Schwerd hingerichtet die boßhaffte und vorsetzliche Todschläger. §. item lex Cornelia Instit. de Publ. judic. L. 3. §. Patiatur C. de Episcop. audient. L. 3. Legis Corneliae ff. ad Leg. Cornel. de Sicariis. P. H. O. Caroli V. art. 137. Carpzov. p. 1. q. 1. n. 8.</p> <p>Welches auch GOtt selbst im ersten Buch Mosis am 9. Capitel v. 6. durch ein kräfftiges Urthel bestätiget/ nemlich: Wer Menschen-Blut vergenst/ des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden/ denn GOtt hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht. Welches so wohl im alten Testament Levit. 24. v. 17. & Deuteron. 19. v. 11. als neuen Matth. 5. v. 21. & c. 26. v. 52. Apocalyps. 13. v. 10. wiederholet wird. Drumb auch die Rechtslehrer solch Crimen atrox, grave, horribile & detestabile nennen. Gomez. var. resol. tom. 3. c. 3. Farinac. lib. 4. tit. 14. Pract. Crim. q. 119. n. 1.</p> <p>CCCLXXXVI. Ja die Heyden selber haben nicht allein die Thiere/ sondern auch leblose Dinge/ so einen Menschen ümgebracht/ abgestrafft/ wie man denn von den Atheniensern lieset daß nach Anleitung ihres Gesetzgebers Draconis sie eine Statue, welche dem berühmten Fechter Niconi Thasio zu Ehren gesetzt gewesen / aber von einem des Niconis Mißgönnern und Feinden/ aus Neid mit Prügeln geschlagen worden/ in wehrenden Handel herab gefallen/ und diefen erschlagen / dessen Freunde aber die Seule/ als einen Todschläger angeklagt/ von dem Magistrat dieselbe/ als schuldig/ verdammet/ und zur Straffe ins Meer geworffen worden.</p> <p>Tiber. decianintr. Crim. lib. 9. c. 17. n. 12.</p> <p>Welches sie auch mit einen Degen gethan/ womit einer von den Priestern ümgebracht worden/ man aber den Thäter nicht ausmachen konte.</p> <p>Joh. Christoph. Boityn in disc. de mero Imperio membr. 2. circ. fin.</p> <p>Die Anklage und Verdammung solcher leblosen Dinge geschahe in dem Gericht zu Athen/ welches man Prytanaeum nennete.</p> <p>Budaeus ad L. 16. §. 8. ff. de poenis Demosthen. in Orat. advers. Aristocratem.</p> <p>Es meldet auch Pausanias lib. 1. daß zu Athen alle Jahr zu gewisser Zeit ein Beil / womit des Königs Erythraei Ochse allda ümgebracht in ermelten Prytanaeo vor Gericht gestellet werden.</p> <p>CCCLXXXVII. Bey den Persern wurden der jenigen Kleider und Bünde / </p> </div> </body> </text> </TEI> [170/0180]
CCCLXXXV. Ferner und zum Elfften werden mit dem Schwerd hingerichtet die boßhaffte und vorsetzliche Todschläger. §. item lex Cornelia Instit. de Publ. judic. L. 3. §. Patiatur C. de Episcop. audient. L. 3. Legis Corneliae ff. ad Leg. Cornel. de Sicariis. P. H. O. Caroli V. art. 137. Carpzov. p. 1. q. 1. n. 8.
Welches auch GOtt selbst im ersten Buch Mosis am 9. Capitel v. 6. durch ein kräfftiges Urthel bestätiget/ nemlich: Wer Menschen-Blut vergenst/ des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden/ denn GOtt hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht. Welches so wohl im alten Testament Levit. 24. v. 17. & Deuteron. 19. v. 11. als neuen Matth. 5. v. 21. & c. 26. v. 52. Apocalyps. 13. v. 10. wiederholet wird. Drumb auch die Rechtslehrer solch Crimen atrox, grave, horribile & detestabile nennen. Gomez. var. resol. tom. 3. c. 3. Farinac. lib. 4. tit. 14. Pract. Crim. q. 119. n. 1.
CCCLXXXVI. Ja die Heyden selber haben nicht allein die Thiere/ sondern auch leblose Dinge/ so einen Menschen ümgebracht/ abgestrafft/ wie man denn von den Atheniensern lieset daß nach Anleitung ihres Gesetzgebers Draconis sie eine Statue, welche dem berühmten Fechter Niconi Thasio zu Ehren gesetzt gewesen / aber von einem des Niconis Mißgönnern und Feinden/ aus Neid mit Prügeln geschlagen worden/ in wehrenden Handel herab gefallen/ und diefen erschlagen / dessen Freunde aber die Seule/ als einen Todschläger angeklagt/ von dem Magistrat dieselbe/ als schuldig/ verdammet/ und zur Straffe ins Meer geworffen worden.
Tiber. decianintr. Crim. lib. 9. c. 17. n. 12.
Welches sie auch mit einen Degen gethan/ womit einer von den Priestern ümgebracht worden/ man aber den Thäter nicht ausmachen konte.
Joh. Christoph. Boityn in disc. de mero Imperio membr. 2. circ. fin.
Die Anklage und Verdammung solcher leblosen Dinge geschahe in dem Gericht zu Athen/ welches man Prytanaeum nennete.
Budaeus ad L. 16. §. 8. ff. de poenis Demosthen. in Orat. advers. Aristocratem.
Es meldet auch Pausanias lib. 1. daß zu Athen alle Jahr zu gewisser Zeit ein Beil / womit des Königs Erythraei Ochse allda ümgebracht in ermelten Prytanaeo vor Gericht gestellet werden.
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