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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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vid. omnino Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 91. per tot.

CCCLXXIII. Wer einen Reisenden auff der Strasse einen guten Rock/ Degen und dergleichen/ wider dessen Willen abnimmt/ und seinen Schlimmern dargegen giebt und hinwirfft/ gehet nicht ohne Straffe leer aus/ denn es gilt hie nicht das Sprichwort: Wechsel/ oder Tausch ist kein Raub: sondern er wird wegen solchen gezwungenen Tausches (wenn sonst keine andere Exorbitantien darbey vorgangen / und die getauschte Sachen einender an Werth nicht hoch übersteigen) des Landes ewig verwiesen. Wäre aber das abgenommene viel kostbahrer als das andere / bleibt es bey der Straffe so denen Räubern verordnet ist.

Carpzov. d. q. 91. num. 13.

CCCLXXIV. Der/ so einem andern auffgetragen und anbefohlen den dritten zu berauben/ auch Anleitung und Vorschub darzu gegeben/ ja den Weg gewiesen / wird wie ein rechter Räuber abgestrafft.

Carpzov. q. 91. n. 21. & 25.

Wie auch alle Helffer/ und Helffers Helffer.

Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. num. 7. & seqq. Damhoud. prax. crim. c. 101. n. 7. & seqq. Coler. part. 1. Decis. 150. n. 1.

Item der die Wache gehalten/ Hülffe geleistet/ und was von dem Raube participiret.

Const. Elect. Sax. 39. p. 4. ibi[unleserliches Material] Dan. Moller. Berlich. part. 5. concl. 55. n. 38. & 39.

Wenn sie aber nur bey der Beraubung sind/ in dieselbe zwar willigen doch nicht Hand mit anlegen/ auch nicht davon participiren/ cessiret die Lebens Straffe / sie entgehen aber dem Staupenschlag und der Landesverweisung nicht.

Carpz. d. q. 91. n. 29.

CCCLXXV. Als obgedachter. Rittmeister Münch Anno 1672. auff dem Böhmer Wald beraubet und todt geschossen/ die Räuber und Mörder aber zu Eisenach mit ihren Knechten ertappet wurden/ sind die Knechte/ weil sie von der Becaubung und den Anfall nichts gewust/ keine Hand mit angeleget/ auch nichts vom Raub bekommen / dem eingeholten Jehnischen

vid. omninò Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 91. per tot.

CCCLXXIII. Wer einen Reisenden auff der Strasse einen guten Rock/ Degen und dergleichen/ wider dessen Willen abnimmt/ und seinen Schlimmern dargegen giebt und hinwirfft/ gehet nicht ohne Straffe leer aus/ denn es gilt hie nicht das Sprichwort: Wechsel/ oder Tausch ist kein Raub: sondern er wird wegen solchen gezwungenen Tausches (wenn sonst keine andere Exorbitantien darbey vorgangen / und die getauschte Sachen einender an Werth nicht hoch übersteigen) des Landes ewig verwiesen. Wäre aber das abgenommene viel kostbahrer als das andere / bleibt es bey der Straffe so denen Räubern verordnet ist.

Carpzov. d. q. 91. num. 13.

CCCLXXIV. Der/ so einem andern auffgetragen und anbefohlen den dritten zu berauben/ auch Anleitung und Vorschub darzu gegeben/ ja den Weg gewiesen / wird wie ein rechter Räuber abgestrafft.

Carpzov. q. 91. n. 21. & 25.

Wie auch alle Helffer/ und Helffers Helffer.

Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. num. 7. & seqq. Damhoud. prax. crim. c. 101. n. 7. & seqq. Coler. part. 1. Decis. 150. n. 1.

Item der die Wache gehalten/ Hülffe geleistet/ und was von dem Raube participiret.

Const. Elect. Sax. 39. p. 4. ibi[unleserliches Material] Dan. Moller. Berlich. part. 5. concl. 55. n. 38. & 39.

Wenn sie aber nur bey der Beraubung sind/ in dieselbe zwar willigen doch nicht Hand mit anlegen/ auch nicht davon participiren/ cessiret die Lebens Straffe / sie entgehen aber dem Staupenschlag und der Landesverweisung nicht.

Carpz. d. q. 91. n. 29.

CCCLXXV. Als obgedachter. Rittmeister Münch Anno 1672. auff dem Böhmer Wald beraubet und todt geschossen/ die Räuber und Mörder aber zu Eisenach mit ihren Knechten ertappet wurden/ sind die Knechte/ weil sie von der Becaubung und den Anfall nichts gewust/ keine Hand mit angeleget/ auch nichts vom Raub bekommen / dem eingeholten Jehnischen

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[166/0176] vid. omninò Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 91. per tot. CCCLXXIII. Wer einen Reisenden auff der Strasse einen guten Rock/ Degen und dergleichen/ wider dessen Willen abnimmt/ und seinen Schlimmern dargegen giebt und hinwirfft/ gehet nicht ohne Straffe leer aus/ denn es gilt hie nicht das Sprichwort: Wechsel/ oder Tausch ist kein Raub: sondern er wird wegen solchen gezwungenen Tausches (wenn sonst keine andere Exorbitantien darbey vorgangen / und die getauschte Sachen einender an Werth nicht hoch übersteigen) des Landes ewig verwiesen. Wäre aber das abgenommene viel kostbahrer als das andere / bleibt es bey der Straffe so denen Räubern verordnet ist. Carpzov. d. q. 91. num. 13. CCCLXXIV. Der/ so einem andern auffgetragen und anbefohlen den dritten zu berauben/ auch Anleitung und Vorschub darzu gegeben/ ja den Weg gewiesen / wird wie ein rechter Räuber abgestrafft. Carpzov. q. 91. n. 21. & 25. Wie auch alle Helffer/ und Helffers Helffer. Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. num. 7. & seqq. Damhoud. prax. crim. c. 101. n. 7. & seqq. Coler. part. 1. Decis. 150. n. 1. Item der die Wache gehalten/ Hülffe geleistet/ und was von dem Raube participiret. Const. Elect. Sax. 39. p. 4. ibi_ Dan. Moller. Berlich. part. 5. concl. 55. n. 38. & 39. Wenn sie aber nur bey der Beraubung sind/ in dieselbe zwar willigen doch nicht Hand mit anlegen/ auch nicht davon participiren/ cessiret die Lebens Straffe / sie entgehen aber dem Staupenschlag und der Landesverweisung nicht. Carpz. d. q. 91. n. 29. CCCLXXV. Als obgedachter. Rittmeister Münch Anno 1672. auff dem Böhmer Wald beraubet und todt geschossen/ die Räuber und Mörder aber zu Eisenach mit ihren Knechten ertappet wurden/ sind die Knechte/ weil sie von der Becaubung und den Anfall nichts gewust/ keine Hand mit angeleget/ auch nichts vom Raub bekommen / dem eingeholten Jehnischen

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/176>, abgerufen am 27.11.2024.