Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.giebt es wehren gestohlene Sachen gewesen die er genommen/ üm dieselbe ihren Herren wieder einzuhändigen. Carpzov. d. loc. n. 55. cum seqq. CCCLXX. Mildert auch die Straffe nicht wenn ihm gleich die That gereuete/ und ehe er noch ins Gefängniß kömmt/ das Geraubte wieder zurück giebt. L. non prodest. ff. vi bon. rapt. Farinac. p. 4. op. crim. q. 124. n. 172. Heigius p. 2. q. 32. n. 43.Weil dadurch violata Securitas nicht restituiret werden kan/ als sonst in Diebstahl geschiehet/ wenn das Gestohlene wieder zurück gegeben wird. Findet man auch nirgends daß man solchen Räubern Gnade erzeigen solle. Carpzov. saepe dict. q. 90. n. 19. CCCLXXI. Hieher gehören auch die jenige/ welche zwar an die Reisenden keine Hand legen noch ihnen was abnehmen/ doch aber mit blossen Degen/ Pistohlen und Carabiner drohen sie zu erstechen und tod zu schiessen/ wenn sie ihnen nicht das Geld/ so sie bey sich haben/ hergeben würden/ daß also die Leuthe ihr Leben zu erretten/ ihnen gerne alles hingeben was sie haben. Welches Crimen concussionis & coactionis genennet wird/ in effectu aber anders nichts / als eine rechte Rauberey ist/ drumb ihnen gleichfalls die Köpffe abgeschlagen und ihre Cörper auffs Rad geflochten werden. Carpzov. d. q. 90. num. 66 & seqq. us[unleserliches Material] 70. ibi[unleserliches Material] praejudicia. CCCLXXII. Eben also werden abgestraffet/ welche Städte Dörffer oder eintzele Höfe überfallen/ Feindlicher und Gewaltthätiger Weise drin handeln/ plündern und rauben. Carpzov. q. 90. n. 71. & seqq. Dafern sie aber keine sonderliche Gewalt geübet/ wird ihnen der Staupenschlag / und die ewige Landesverweisung zuerkant. Idem n. 78. 79. & 80. Massen denn hierin alle Umbstände wohl zu ponderiren/ und sonderlich ob es mit gewaltthätiger Hand geschehen oder nicht/ weil nach demselben die Schöppen Stühle scharff und auch gelinder zu sprechen pflegen. giebt es wehren gestohlene Sachen gewesen die er genommen/ üm dieselbe ihren Herren wieder einzuhändigen. Carpzov. d. loc. n. 55. cum seqq. CCCLXX. Mildert auch die Straffe nicht wenn ihm gleich die That gereuete/ und ehe er noch ins Gefängniß kömmt/ das Geraubte wieder zurück giebt. L. non prodest. ff. vi bon. rapt. Farinac. p. 4. op. crim. q. 124. n. 172. Heigius p. 2. q. 32. n. 43.Weil dadurch violata Securitas nicht restituiret werden kan/ als sonst in Diebstahl geschiehet/ wenn das Gestohlene wieder zurück gegeben wird. Findet man auch nirgends daß man solchen Räubern Gnade erzeigen solle. Carpzov. saepè dict. q. 90. n. 19. CCCLXXI. Hieher gehören auch die jenige/ welche zwar an die Reisenden keine Hand legen noch ihnen was abnehmen/ doch aber mit blossen Degen/ Pistohlen und Carabiner drohen sie zu erstechen und tod zu schiessen/ wenn sie ihnen nicht das Geld/ so sie bey sich haben/ hergeben würden/ daß also die Leuthe ihr Leben zu erretten/ ihnen gerne alles hingeben was sie haben. Welches Crimen concussionis & coactionis genennet wird/ in effectu aber anders nichts / als eine rechte Rauberey ist/ drumb ihnen gleichfalls die Köpffe abgeschlagen und ihre Cörper auffs Rad geflochten werden. Carpzov. d. q. 90. num. 66 & seqq. us[unleserliches Material] 70. ibi[unleserliches Material] praejudicia. CCCLXXII. Eben also werden abgestraffet/ welche Städte Dörffer oder eintzele Höfe überfallen/ Feindlicher und Gewaltthätiger Weise drin handeln/ plündern und rauben. Carpzov. q. 90. n. 71. & seqq. Dafern sie aber keine sonderliche Gewalt geübet/ wird ihnen der Staupenschlag / und die ewige Landesverweisung zuerkant. Idem n. 78. 79. & 80. Massen denn hierin alle Umbstände wohl zu ponderiren/ und sonderlich ob es mit gewaltthätiger Hand geschehen oder nicht/ weil nach demselben die Schöppen Stühle scharff und auch gelinder zu sprechen pflegen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0175" n="165"/> giebt es wehren gestohlene Sachen gewesen die er genommen/ üm dieselbe ihren Herren wieder einzuhändigen.</p> <p>Carpzov. d. loc. n. 55. cum seqq.</p> <p>CCCLXX. Mildert auch die Straffe nicht wenn ihm gleich die That gereuete/ und ehe er noch ins Gefängniß kömmt/ das Geraubte wieder zurück giebt.</p> <l>L. non prodest. ff. vi bon. rapt.</l> <l>Farinac. p. 4. op. crim. q. 124. n. 172.</l> <l>Heigius p. 2. q. 32. n. 43.</l> <p>Weil dadurch violata Securitas nicht restituiret werden kan/ als sonst in Diebstahl geschiehet/ wenn das Gestohlene wieder zurück gegeben wird. Findet man auch nirgends daß man solchen Räubern Gnade erzeigen solle.</p> <p>Carpzov. saepè dict. q. 90. n. 19.</p> <p>CCCLXXI. Hieher gehören auch die jenige/ welche zwar an die Reisenden keine Hand legen noch ihnen was abnehmen/ doch aber mit blossen Degen/ Pistohlen und Carabiner drohen sie zu erstechen und tod zu schiessen/ wenn sie ihnen nicht das Geld/ so sie bey sich haben/ hergeben würden/ daß also die Leuthe ihr Leben zu erretten/ ihnen gerne alles hingeben was sie haben. Welches Crimen concussionis & coactionis genennet wird/ in effectu aber anders nichts / als eine rechte Rauberey ist/ drumb ihnen gleichfalls die Köpffe abgeschlagen und ihre Cörper auffs Rad geflochten werden.</p> <p>Carpzov. d. q. 90. num. 66 & seqq. us<gap reason="illegible"/> 70. ibi<gap reason="illegible"/> praejudicia.</p> <p>CCCLXXII. 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giebt es wehren gestohlene Sachen gewesen die er genommen/ üm dieselbe ihren Herren wieder einzuhändigen.
Carpzov. d. loc. n. 55. cum seqq.
CCCLXX. Mildert auch die Straffe nicht wenn ihm gleich die That gereuete/ und ehe er noch ins Gefängniß kömmt/ das Geraubte wieder zurück giebt.
L. non prodest. ff. vi bon. rapt. Farinac. p. 4. op. crim. q. 124. n. 172. Heigius p. 2. q. 32. n. 43. Weil dadurch violata Securitas nicht restituiret werden kan/ als sonst in Diebstahl geschiehet/ wenn das Gestohlene wieder zurück gegeben wird. Findet man auch nirgends daß man solchen Räubern Gnade erzeigen solle.
Carpzov. saepè dict. q. 90. n. 19.
CCCLXXI. Hieher gehören auch die jenige/ welche zwar an die Reisenden keine Hand legen noch ihnen was abnehmen/ doch aber mit blossen Degen/ Pistohlen und Carabiner drohen sie zu erstechen und tod zu schiessen/ wenn sie ihnen nicht das Geld/ so sie bey sich haben/ hergeben würden/ daß also die Leuthe ihr Leben zu erretten/ ihnen gerne alles hingeben was sie haben. Welches Crimen concussionis & coactionis genennet wird/ in effectu aber anders nichts / als eine rechte Rauberey ist/ drumb ihnen gleichfalls die Köpffe abgeschlagen und ihre Cörper auffs Rad geflochten werden.
Carpzov. d. q. 90. num. 66 & seqq. us_ 70. ibi_ praejudicia.
CCCLXXII. Eben also werden abgestraffet/ welche Städte Dörffer oder eintzele Höfe überfallen/ Feindlicher und Gewaltthätiger Weise drin handeln/ plündern und rauben.
Carpzov. q. 90. n. 71. & seqq.
Dafern sie aber keine sonderliche Gewalt geübet/ wird ihnen der Staupenschlag / und die ewige Landesverweisung zuerkant.
Idem n. 78. 79. & 80.
Massen denn hierin alle Umbstände wohl zu ponderiren/ und sonderlich ob es mit gewaltthätiger Hand geschehen oder nicht/ weil nach demselben die Schöppen Stühle scharff und auch gelinder zu sprechen pflegen.
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