Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.gen zu straffen/ er hätte denn mit der That zur Vehde zu helffen angefangen/ so lassen wir es auch dabey bleiben. CCCLXIII. Dafern einer drohet er wolte dem andern einen rothen Hahn auffs Haus setzen/ item er wolle das Dorff anstecken oder in die Aschen legen/ aber doch keinen Vehde Brieff darbey schicket/ vielweniger Brandzeichen auffstecket / wird es vor keine Diffidation, sondern nur vor blosse Drohworte gehalten/ und nicht am Leben gestrafft: doch kan ein solcher Minitator so lange in gefänglicher Hafft enthalten werden/ biß er gnugsame Caution de non offendendo, entweder durch Pfande oder Bürgen/ geleistet hat. Wehner. in pract. obs. v. bevehden. Matth. Coler. p. 2. decis. 232. Petr. a Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 7. n. 1. Jul. Clar. in pract. crim. §. final. q. 77. n. 2. Moller. lib. 3. Semest. c. 29. P. H. O. Caroli V. art. 176.Und wird die Caution dergestalt eingerichtet/ daß der Minitator sich weder an dem Principal, dem er gedrohet/ noch auch dessen Familie/ vielweniger an der Obrigkeit/ den Zeugen oder andern rechen wolle. Bart. in L. illicitas 3. §. nec potentiores ff. de offic. praesid. n. 9. Berlich. p. 4. concl. 22. n. 14.Da aber derselbe keine Caution leisten/ noch auch Bürgeschafft auffbringen könte / wollen etliche daß er zur juratorischen Caution zu lassen. Coler. p. 2. decis. 232. n. 4. Berlich. d. concl. n. 10.Oder gar so lange des Landes zu verweisen/ biß er annehm- und gnügliche Versicherung bestellet. Card. Tusch. tom. 1. pract. concl. lit. C. concl. 169. n. 13. Clarus lib. 5. sent. § fin. q. 47. n. 5.Am besten und sichersten aber ist/ man lasse ihn in wohlverwahrtem Gefängniß sitzen/ biß er zulänglichen Vorstand bestellet/ daß man sich nichts Arges von ihm befahren dürffe. Moller. lib. 3. semest. c. 29. n. 9. Carpzov. d. q. 37. n. 92. & 93.Es wolte den der Minitatus de eidlichen Versicherung selber trauen. Idem Carpzov. ibid. n. 94. CCCLXIV. Wenn der zur Hafft gebrachte Minitator oder Droher keine gen zu straffen/ er hätte denn mit der That zur Vehde zu helffen angefangen/ so lassen wir es auch dabey bleiben. CCCLXIII. Dafern einer drohet er wolte dem andern einen rothen Hahn auffs Haus setzen/ item er wolle das Dorff anstecken oder in die Aschen legen/ aber doch keinen Vehde Brieff darbey schicket/ vielweniger Brandzeichen auffstecket / wird es vor keine Diffidation, sondern nur vor blosse Drohworte gehalten/ und nicht am Leben gestrafft: doch kan ein solcher Minitator so lange in gefänglicher Hafft enthalten werden/ biß er gnugsame Caution de non offendendo, entweder durch Pfande oder Bürgen/ geleistet hat. Wehner. in pract. obs. v. bevehden. Matth. Coler. p. 2. decis. 232. Petr. à Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 7. n. 1. Jul. Clar. in pract. crim. §. final. q. 77. n. 2. Moller. lib. 3. Semest. c. 29. P. H. O. Caroli V. art. 176.Und wird die Caution dergestalt eingerichtet/ daß der Minitator sich weder an dem Principal, dem er gedrohet/ noch auch dessen Familie/ vielweniger an der Obrigkeit/ den Zeugen oder andern rechen wolle. Bart. in L. illicitas 3. §. nec potentiores ff. de offic. praesid. n. 9. Berlich. p. 4. concl. 22. n. 14.Da aber derselbe keine Caution leisten/ noch auch Bürgeschafft auffbringen könte / wollen etliche daß er zur juratorischen Caution zu lassen. Coler. p. 2. decis. 232. n. 4. Berlich. d. concl. n. 10.Oder gar so lange des Landes zu verweisen/ biß er annehm- und gnügliche Versicherung bestellet. Card. Tusch. tom. 1. pract. concl. lit. C. concl. 169. n. 13. Clarus lib. 5. sent. § fin. q. 47. n. 5.Am besten und sichersten aber ist/ man lasse ihn in wohlverwahrtem Gefängniß sitzen/ biß er zulänglichen Vorstand bestellet/ daß man sich nichts Arges von ihm befahren dürffe. Moller. lib. 3. semest. c. 29. n. 9. Carpzov. d. q. 37. n. 92. & 93.Es wolte den der Minitatus de eidlichen Versicherung selber trauen. Idem Carpzov. ibid. n. 94. CCCLXIV. Wenn der zur Hafft gebrachte Minitator oder Droher keine <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0172" n="162"/> gen zu straffen/ er hätte denn mit der That zur Vehde zu helffen angefangen/ so lassen wir es auch dabey bleiben.</p> <p>CCCLXIII. Dafern einer drohet er wolte dem andern einen rothen Hahn auffs Haus setzen/ item er wolle das Dorff anstecken oder in die Aschen legen/ aber doch keinen Vehde Brieff darbey schicket/ vielweniger Brandzeichen auffstecket / wird es vor keine Diffidation, sondern nur vor blosse Drohworte gehalten/ und nicht am Leben gestrafft: doch kan ein solcher Minitator so lange in gefänglicher Hafft enthalten werden/ biß er gnugsame Caution de non offendendo, entweder durch Pfande oder Bürgen/ geleistet hat.</p> <l>Wehner. in pract. obs. v. bevehden.</l> <l>Matth. Coler. p. 2. decis. 232.</l> <l>Petr. à Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 7. n. 1.</l> <l>Jul. Clar. in pract. crim. §. final. q. 77. n. 2.</l> <l>Moller. lib. 3. Semest. c. 29.</l> <l>P. H. O. Caroli V. art. 176.</l> <p>Und wird die Caution dergestalt eingerichtet/ daß der Minitator sich weder an dem Principal, dem er gedrohet/ noch auch dessen Familie/ vielweniger an der Obrigkeit/ den Zeugen oder andern rechen wolle.</p> <l>Bart. in L. illicitas 3. §. nec potentiores ff. de offic. praesid. n. 9.</l> <l>Berlich. p. 4. concl. 22. n. 14.</l> <p>Da aber derselbe keine Caution leisten/ noch auch Bürgeschafft auffbringen könte / wollen etliche daß er zur juratorischen Caution zu lassen.</p> <l>Coler. p. 2. decis. 232. n. 4.</l> <l>Berlich. d. concl. n. 10.</l> <p>Oder gar so lange des Landes zu verweisen/ biß er annehm- und gnügliche Versicherung bestellet.</p> <l>Card. Tusch. tom. 1. pract. concl. lit. C. concl. 169. n. 13.</l> <l>Clarus lib. 5. sent. § fin. q. 47. n. 5.</l> <p>Am besten und sichersten aber ist/ man lasse ihn in wohlverwahrtem Gefängniß sitzen/ biß er zulänglichen Vorstand bestellet/ daß man sich nichts Arges von ihm befahren dürffe.</p> <l>Moller. lib. 3. semest. c. 29. n. 9.</l> <l>Carpzov. d. q. 37. n. 92. & 93.</l> <p>Es wolte den der Minitatus de eidlichen Versicherung selber trauen.</p> <p>Idem Carpzov. ibid. n. 94.</p> <p>CCCLXIV. Wenn der zur Hafft gebrachte Minitator oder Droher keine </p> </div> </body> </text> </TEI> [162/0172]
gen zu straffen/ er hätte denn mit der That zur Vehde zu helffen angefangen/ so lassen wir es auch dabey bleiben.
CCCLXIII. Dafern einer drohet er wolte dem andern einen rothen Hahn auffs Haus setzen/ item er wolle das Dorff anstecken oder in die Aschen legen/ aber doch keinen Vehde Brieff darbey schicket/ vielweniger Brandzeichen auffstecket / wird es vor keine Diffidation, sondern nur vor blosse Drohworte gehalten/ und nicht am Leben gestrafft: doch kan ein solcher Minitator so lange in gefänglicher Hafft enthalten werden/ biß er gnugsame Caution de non offendendo, entweder durch Pfande oder Bürgen/ geleistet hat.
Wehner. in pract. obs. v. bevehden. Matth. Coler. p. 2. decis. 232. Petr. à Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 7. n. 1. Jul. Clar. in pract. crim. §. final. q. 77. n. 2. Moller. lib. 3. Semest. c. 29. P. H. O. Caroli V. art. 176. Und wird die Caution dergestalt eingerichtet/ daß der Minitator sich weder an dem Principal, dem er gedrohet/ noch auch dessen Familie/ vielweniger an der Obrigkeit/ den Zeugen oder andern rechen wolle.
Bart. in L. illicitas 3. §. nec potentiores ff. de offic. praesid. n. 9. Berlich. p. 4. concl. 22. n. 14. Da aber derselbe keine Caution leisten/ noch auch Bürgeschafft auffbringen könte / wollen etliche daß er zur juratorischen Caution zu lassen.
Coler. p. 2. decis. 232. n. 4. Berlich. d. concl. n. 10. Oder gar so lange des Landes zu verweisen/ biß er annehm- und gnügliche Versicherung bestellet.
Card. Tusch. tom. 1. pract. concl. lit. C. concl. 169. n. 13. Clarus lib. 5. sent. § fin. q. 47. n. 5. Am besten und sichersten aber ist/ man lasse ihn in wohlverwahrtem Gefängniß sitzen/ biß er zulänglichen Vorstand bestellet/ daß man sich nichts Arges von ihm befahren dürffe.
Moller. lib. 3. semest. c. 29. n. 9. Carpzov. d. q. 37. n. 92. & 93. Es wolte den der Minitatus de eidlichen Versicherung selber trauen.
Idem Carpzov. ibid. n. 94.
CCCLXIV. Wenn der zur Hafft gebrachte Minitator oder Droher keine
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