Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.angegriffen und zur Erden geworffen / sie sich aber seiner erwehret/ oder durch Hinzukommung anderer Leuthe er drüber verstöhret und verjaget worden/ wird die Todes Straffe nicht/ sondern nur der Staupenschlag/ und die ewige Landesverweisung erkannt/ und an ihn vollstrecket. CCC. Wenn der Thäter ein lediger Kerl ist/ und das genothzüchtigte Mädden intercediret vor ihn/ und begehret ihn zur Ehe/ wird ihm die Todes Straffe erlassen: jedoch nach vollzogener Ehe des Landes ewig verwiesen/ dem sie mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist. Carpzov. p. 2. q. 75. n. 65. 66. 67. & 68. Sigism. Finckelthaus. obs. 114. n. 17. & seqq.CCCI. Da aber das Mädgen ihn nicht zur Ehe begehrte/ ungeachtet er vor seine Person dazu willig ist/ hilfft ihm solches nichts/ sondern er muß seinen Kopff hergeben. idem Carpzov. n. 70. & 71. CCCIII. Ferner wenn der Stuprator die Nothzucht allbereit gestanden hätte/ das Weibes Mensch aber negirte daß solche vollständig geschehen und verbracht worden / kan man mit der Todes Straffe nicht verfahren/ weil in delictis carnis beyder Theile Geständniß gleichförmig seyn muß. Hartm. Pist. obs. 33. n. 22. Dan. Moller. lib. 2. Semestr. 37. Matth. Coler. pract. 1. Decis. 235.CCCIII. Die Dirne aber welche also genothzüchtiget worden/ bleibet ihrer Ehren und Leumuth halber ungekräncket. L. si uxor 13. §. 7. ff. ad Leg. Jul. de adult. L. foedissimam 20. vers. qvin etiam inviolatae existimationis esse &c. C. cod. Berlich. p. 5. concl. 41. n. 66. Matth. Stephani ad art. 119. Ord. crim. Carol.So daß auch einige gar wollen daß sie dürffe ungehindert einen Krantz tragen / weil die Jungferschafft/ als eine Tugend/ im Hertzen/ und nicht am Leibe bestehe. Augustin. de civit. Dei lib. 1. c. 18. c. it ane. c. de pudicitia 32. q. 5.angegriffen und zur Erden geworffen / sie sich aber seiner erwehret/ oder durch Hinzukommung anderer Leuthe er drüber verstöhret und verjaget worden/ wird die Todes Straffe nicht/ sondern nur der Staupenschlag/ und die ewige Landesverweisung erkannt/ und an ihn vollstrecket. CCC. Wenn der Thäter ein lediger Kerl ist/ und das genothzüchtigte Mädden intercediret vor ihn/ und begehret ihn zur Ehe/ wird ihm die Todes Straffe erlassen: jedoch nach vollzogener Ehe des Landes ewig verwiesen/ dem sie mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist. Carpzov. p. 2. q. 75. n. 65. 66. 67. & 68. Sigism. Finckelthaus. obs. 114. n. 17. & seqq.CCCI. Da aber das Mädgen ihn nicht zur Ehe begehrte/ ungeachtet er vor seine Person dazu willig ist/ hilfft ihm solches nichts/ sondern er muß seinen Kopff hergeben. idem Carpzov. n. 70. & 71. CCCIII. Ferner wenn der Stuprator die Nothzucht allbereit gestanden hätte/ das Weibes Mensch aber negirte daß solche vollständig geschehen und verbracht worden / kan man mit der Todes Straffe nicht verfahren/ weil in delictis carnis beyder Theile Geständniß gleichförmig seyn muß. Hartm. Pist. obs. 33. n. 22. Dan. Moller. lib. 2. Semestr. 37. Matth. Coler. pract. 1. Decis. 235.CCCIII. Die Dirne aber welche also genothzüchtiget worden/ bleibet ihrer Ehren und Leumuth halber ungekräncket. L. si uxor 13. §. 7. ff. ad Leg. Jul. de adult. L. foedissimam 20. vers. qvin etiam inviolatae existimationis esse &c. C. cod. Berlich. p. 5. concl. 41. n. 66. Matth. Stephani ad art. 119. Ord. crim. Carol.So daß auch einige gar wollen daß sie dürffe ungehindert einen Krantz tragen / weil die Jungferschafft/ als eine Tugend/ im Hertzen/ und nicht am Leibe bestehe. Augustin. de civit. Dei lib. 1. c. 18. c. it ane. c. de pudicitia 32. q. 5.<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0152" n="142"/> angegriffen und zur Erden geworffen / sie sich aber seiner erwehret/ oder durch Hinzukommung anderer Leuthe er drüber verstöhret und verjaget worden/ wird die Todes Straffe nicht/ sondern nur der Staupenschlag/ und die ewige Landesverweisung erkannt/ und an ihn vollstrecket.</p> <l>Wesenbec. in §. sin autem Inst. de publ. Judic. n. 4.</l> <l>Berlich part. 5. concl. 41. n. 40.</l> <l>Ludov. Gilhausen. in arb. jud. crim. cap. 2. tit. 22. n. fin</l> <l>Matth. Stephan. ad art. 110. Constit. crim. Caroli V.</l> <l>Carpzov. d. part. 2. q. 75.</l> <p>CCC. Wenn der Thäter ein lediger Kerl ist/ und das genothzüchtigte Mädden intercediret vor ihn/ und begehret ihn zur Ehe/ wird ihm die Todes Straffe erlassen: jedoch nach vollzogener Ehe des Landes ewig verwiesen/ dem sie mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist.</p> <l>Carpzov. p. 2. q. 75. n. 65. 66. 67. & 68.</l> <l>Sigism. Finckelthaus. obs. 114. n. 17. & seqq.</l> <p>CCCI. Da aber das Mädgen ihn nicht zur Ehe begehrte/ ungeachtet er vor seine Person dazu willig ist/ hilfft ihm solches nichts/ sondern er muß seinen Kopff hergeben.</p> <p>idem Carpzov. n. 70. & 71.</p> <p>CCCIII. Ferner wenn der Stuprator die Nothzucht allbereit gestanden hätte/ das Weibes Mensch aber negirte daß solche vollständig geschehen und verbracht worden / kan man mit der Todes Straffe nicht verfahren/ weil in delictis carnis beyder Theile Geständniß gleichförmig seyn muß.</p> <l>Hartm. Pist. obs. 33. n. 22.</l> <l>Dan. Moller. lib. 2. Semestr. 37.</l> <l>Matth. Coler. pract. 1. Decis. 235.</l> <p>CCCIII. Die Dirne aber welche also genothzüchtiget worden/ bleibet ihrer Ehren und Leumuth halber ungekräncket.</p> <l>L. si uxor 13. §. 7. ff. ad Leg. Jul. de adult.</l> <l>L. foedissimam 20. vers. qvin etiam inviolatae existimationis esse &c. C. cod.</l> <l>Berlich. p. 5. concl. 41. n. 66.</l> <l>Matth. Stephani ad art. 119. Ord. crim. Carol.</l> <p>So daß auch einige gar wollen daß sie dürffe ungehindert einen Krantz tragen / weil die Jungferschafft/ als eine Tugend/ im Hertzen/ und nicht am Leibe bestehe.</p> <l>Augustin. de civit. Dei lib. 1. c. 18.</l> <l>c. it ane. c. de pudicitia 32. q. 5.</l> </div> </body> </text> </TEI> [142/0152]
angegriffen und zur Erden geworffen / sie sich aber seiner erwehret/ oder durch Hinzukommung anderer Leuthe er drüber verstöhret und verjaget worden/ wird die Todes Straffe nicht/ sondern nur der Staupenschlag/ und die ewige Landesverweisung erkannt/ und an ihn vollstrecket.
Wesenbec. in §. sin autem Inst. de publ. Judic. n. 4. Berlich part. 5. concl. 41. n. 40. Ludov. Gilhausen. in arb. jud. crim. cap. 2. tit. 22. n. fin Matth. Stephan. ad art. 110. Constit. crim. Caroli V. Carpzov. d. part. 2. q. 75. CCC. Wenn der Thäter ein lediger Kerl ist/ und das genothzüchtigte Mädden intercediret vor ihn/ und begehret ihn zur Ehe/ wird ihm die Todes Straffe erlassen: jedoch nach vollzogener Ehe des Landes ewig verwiesen/ dem sie mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist.
Carpzov. p. 2. q. 75. n. 65. 66. 67. & 68. Sigism. Finckelthaus. obs. 114. n. 17. & seqq. CCCI. Da aber das Mädgen ihn nicht zur Ehe begehrte/ ungeachtet er vor seine Person dazu willig ist/ hilfft ihm solches nichts/ sondern er muß seinen Kopff hergeben.
idem Carpzov. n. 70. & 71.
CCCIII. Ferner wenn der Stuprator die Nothzucht allbereit gestanden hätte/ das Weibes Mensch aber negirte daß solche vollständig geschehen und verbracht worden / kan man mit der Todes Straffe nicht verfahren/ weil in delictis carnis beyder Theile Geständniß gleichförmig seyn muß.
Hartm. Pist. obs. 33. n. 22. Dan. Moller. lib. 2. Semestr. 37. Matth. Coler. pract. 1. Decis. 235. CCCIII. Die Dirne aber welche also genothzüchtiget worden/ bleibet ihrer Ehren und Leumuth halber ungekräncket.
L. si uxor 13. §. 7. ff. ad Leg. Jul. de adult. L. foedissimam 20. vers. qvin etiam inviolatae existimationis esse &c. C. cod. Berlich. p. 5. concl. 41. n. 66. Matth. Stephani ad art. 119. Ord. crim. Carol. So daß auch einige gar wollen daß sie dürffe ungehindert einen Krantz tragen / weil die Jungferschafft/ als eine Tugend/ im Hertzen/ und nicht am Leibe bestehe.
Augustin. de civit. Dei lib. 1. c. 18. c. it ane. c. de pudicitia 32. q. 5.
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