Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Und führet Carpzov. d. q. 71. n. 50. 51 & 52. einen Casum an/ daß ein Mann seinem Weibe geheissen sie solte nur mit einen andern Ehebrechen/ in Meynung den Ehebrecher in der That zu überfallen/ und Geld von ihn heraus zu pressen / welches erste zwar angangen/ der Thäter aber entwischet/ und ihm nichts gegeben/ drüber der Mann mit dem Weibe des Landes ewig verwiesen worden. Das Urtheil vide ibi N. 53. CCLXII. So viel aber die Weibes-Personen betrifft/ welche sich zu solchen leichtfertigen Sachen mißbrauchen lassen/ werden dieselbe/ wenn es ledige Dirnen/ oder Wittben sind/ und mit ledigen Bursen zu thun gehabt/ nach Gelegenheit wilkürlich mit Gefängniß/ oder Verweisung beleget/ sind es Ehemänner/ werden sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Sind es aber Eheweiber/ werden sie abgestrafft/ wie allbereit droben bey dem Ehebruch gemeldet worden. Vid. d. Const. Elect. 29. §. wo aber solches vers. und die Person. part. 4. CCLXIII. Andere Lenones, die nicht Eltern oder Ehemänner sind/ sondern Gewinstes halber Huren auf der Streu halten/ und zu solchen Gottlosen leichtfertigen Leben mannich ehrlich Medgen verführen/ ist in den gemeinen Kayser-Recht auch die Todes-Strafe gesetzet. Nov. 14. §. praecanonizamus vers. omnia novissima. L. 1. §. qvi puero 2. vers. qvidve impudicitiae ff. de extraord. Crim. Petr. Plach. in Epitom. delictor. lib. 1. c. 10. n. 15. Pet. Greg. Tholos. in Syntagm. Jur. Civ. lib. 36. c. 11. n. 3.In dem sie als Ehebrecher zu consideriren. L. qvi domum 8. L. mariti 29. §. 2. L. mater 10. §. 1. ff. ad Leg. Jul. de Adult.CCLXIV. Doch ist solche Schärfe heut zu Tage nicht mehr üblich/ sondern es werden dergleichen Hurenwirthe/ Kupler und Kuplerinnen/ befundenen Umständen nach/ entweder zur Staupe geschlagen/ des Landes verwiesen/ ans Halseisen gestellet/ oder auf andere Wege abgestraffet. Clar. lib. 5. Sent. §. fin. q. 68. n. 23. vers. sed de consvetud. Lud. a peguerra Decis. 15. n. 13.P. H. O. Caroli V. art. 123. ibi: Nachdem zum öffternmahl die unverständige Weibesbilder/ und die unschuldige Mägdlein/ die sonst unverleumbde/ ehrliche Personen seyn/ durch etliche böse Menschen/ Mann und Weiber/ böser betrieglicher Weise/ damit ihnen ihre Jungfräuliche oder Fräuliche Ehre entnommen/ zu Und führet Carpzov. d. q. 71. n. 50. 51 & 52. einen Casum an/ daß ein Mann seinem Weibe geheissen sie solte nur mit einen andern Ehebrechen/ in Meynung den Ehebrecher in der That zu überfallen/ und Geld von ihn heraus zu pressen / welches erste zwar angangen/ der Thäter aber entwischet/ und ihm nichts gegeben/ drüber der Mann mit dem Weibe des Landes ewig verwiesen worden. Das Urtheil vide ibi N. 53. CCLXII. So viel aber die Weibes-Personen betrifft/ welche sich zu solchen leichtfertigen Sachen mißbrauchen lassen/ werden dieselbe/ wenn es ledige Dirnen/ oder Wittben sind/ und mit ledigen Bursen zu thun gehabt/ nach Gelegenheit wilkürlich mit Gefängniß/ oder Verweisung beleget/ sind es Ehemänner/ werden sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Sind es aber Eheweiber/ werden sie abgestrafft/ wie allbereit droben bey dem Ehebruch gemeldet worden. Vid. d. Const. Elect. 29. §. wo aber solches vers. und die Person. part. 4. CCLXIII. Andere Lenones, die nicht Eltern oder Ehemänner sind/ sondern Gewinstes halber Huren auf der Streu halten/ und zu solchen Gottlosen leichtfertigen Leben mannich ehrlich Medgen verführen/ ist in den gemeinen Kayser-Recht auch die Todes-Strafe gesetzet. Nov. 14. §. praecanonizamus vers. omnia novissima. L. 1. §. qvi puero 2. vers. qvidve impudicitiae ff. de extraord. Crim. Petr. Plach. in Epitom. delictor. lib. 1. c. 10. n. 15. Pet. Greg. Tholos. in Syntagm. Jur. Civ. lib. 36. c. 11. n. 3.In dem sie als Ehebrecher zu consideriren. L. qvi domum 8. L. mariti 29. §. 2. L. mater 10. §. 1. ff. ad Leg. Jul. de Adult.CCLXIV. Doch ist solche Schärfe heut zu Tage nicht mehr üblich/ sondern es werden dergleichen Hurenwirthe/ Kupler und Kuplerinnen/ befundenen Umständen nach/ entweder zur Staupe geschlagen/ des Landes verwiesen/ ans Halseisen gestellet/ oder auf andere Wege abgestraffet. Clar. lib. 5. Sent. §. fin. q. 68. n. 23. vers. sed de consvetud. Lud. à peguerra Decis. 15. n. 13.P. H. O. Caroli V. art. 123. ibi: Nachdem zum öffternmahl die unverständige Weibesbilder/ und die unschuldige Mägdlein/ die sonst unverleumbde/ ehrliche Personen seyn/ durch etliche böse Menschen/ Mann und Weiber/ böser betrieglicher Weise/ damit ihnen ihre Jungfräuliche oder Fräuliche Ehre entnommen/ zu <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0139" n="129"/> <p>Und führet Carpzov. d. q. 71. n. 50. 51 & 52. einen Casum an/ daß ein Mann seinem Weibe geheissen sie solte nur mit einen andern Ehebrechen/ in Meynung den Ehebrecher in der That zu überfallen/ und Geld von ihn heraus zu pressen / welches erste zwar angangen/ der Thäter aber entwischet/ und ihm nichts gegeben/ drüber der Mann mit dem Weibe des Landes ewig verwiesen worden. Das Urtheil vide ibi N. 53.</p> <p>CCLXII. So viel aber die Weibes-Personen betrifft/ welche sich zu solchen leichtfertigen Sachen mißbrauchen lassen/ werden dieselbe/ wenn es ledige Dirnen/ oder Wittben sind/ und mit ledigen Bursen zu thun gehabt/ nach Gelegenheit wilkürlich mit Gefängniß/ oder Verweisung beleget/ sind es Ehemänner/ werden sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Sind es aber Eheweiber/ werden sie abgestrafft/ wie allbereit droben bey dem Ehebruch gemeldet worden.</p> <p>Vid. d. Const. Elect. 29. §. wo aber solches vers. und die Person. part. 4.</p> <p>CCLXIII. Andere Lenones, die nicht Eltern oder Ehemänner sind/ sondern Gewinstes halber Huren auf der Streu halten/ und zu solchen Gottlosen leichtfertigen Leben mannich ehrlich Medgen verführen/ ist in den gemeinen Kayser-Recht auch die Todes-Strafe gesetzet.</p> <l>Nov. 14. §. praecanonizamus vers. omnia novissima.</l> <l>L. 1. §. qvi puero 2. vers. qvidve impudicitiae ff. de extraord. Crim.</l> <l>Petr. Plach. in Epitom. delictor. lib. 1. c. 10. n. 15.</l> <l>Pet. Greg. Tholos. in Syntagm. Jur. Civ. lib. 36. c. 11. n. 3.</l> <p>In dem sie als Ehebrecher zu consideriren.</p> <l>L. qvi domum 8. L. mariti 29. §. 2.</l> <l>L. mater 10. §. 1. ff. ad Leg. Jul. de Adult.</l> <p>CCLXIV. Doch ist solche Schärfe heut zu Tage nicht mehr üblich/ sondern es werden dergleichen Hurenwirthe/ Kupler und Kuplerinnen/ befundenen Umständen nach/ entweder zur Staupe geschlagen/ des Landes verwiesen/ ans Halseisen gestellet/ oder auf andere Wege abgestraffet.</p> <l>Clar. lib. 5. Sent. §. fin. q. 68. n. 23. vers. sed de consvetud.</l> <l>Lud. à peguerra Decis. 15. n. 13.</l> <p>P. H. O. 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Und führet Carpzov. d. q. 71. n. 50. 51 & 52. einen Casum an/ daß ein Mann seinem Weibe geheissen sie solte nur mit einen andern Ehebrechen/ in Meynung den Ehebrecher in der That zu überfallen/ und Geld von ihn heraus zu pressen / welches erste zwar angangen/ der Thäter aber entwischet/ und ihm nichts gegeben/ drüber der Mann mit dem Weibe des Landes ewig verwiesen worden. Das Urtheil vide ibi N. 53.
CCLXII. So viel aber die Weibes-Personen betrifft/ welche sich zu solchen leichtfertigen Sachen mißbrauchen lassen/ werden dieselbe/ wenn es ledige Dirnen/ oder Wittben sind/ und mit ledigen Bursen zu thun gehabt/ nach Gelegenheit wilkürlich mit Gefängniß/ oder Verweisung beleget/ sind es Ehemänner/ werden sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Sind es aber Eheweiber/ werden sie abgestrafft/ wie allbereit droben bey dem Ehebruch gemeldet worden.
Vid. d. Const. Elect. 29. §. wo aber solches vers. und die Person. part. 4.
CCLXIII. Andere Lenones, die nicht Eltern oder Ehemänner sind/ sondern Gewinstes halber Huren auf der Streu halten/ und zu solchen Gottlosen leichtfertigen Leben mannich ehrlich Medgen verführen/ ist in den gemeinen Kayser-Recht auch die Todes-Strafe gesetzet.
Nov. 14. §. praecanonizamus vers. omnia novissima. L. 1. §. qvi puero 2. vers. qvidve impudicitiae ff. de extraord. Crim. Petr. Plach. in Epitom. delictor. lib. 1. c. 10. n. 15. Pet. Greg. Tholos. in Syntagm. Jur. Civ. lib. 36. c. 11. n. 3. In dem sie als Ehebrecher zu consideriren.
L. qvi domum 8. L. mariti 29. §. 2. L. mater 10. §. 1. ff. ad Leg. Jul. de Adult. CCLXIV. Doch ist solche Schärfe heut zu Tage nicht mehr üblich/ sondern es werden dergleichen Hurenwirthe/ Kupler und Kuplerinnen/ befundenen Umständen nach/ entweder zur Staupe geschlagen/ des Landes verwiesen/ ans Halseisen gestellet/ oder auf andere Wege abgestraffet.
Clar. lib. 5. Sent. §. fin. q. 68. n. 23. vers. sed de consvetud. Lud. à peguerra Decis. 15. n. 13. P. H. O. Caroli V. art. 123. ibi: Nachdem zum öffternmahl die unverständige Weibesbilder/ und die unschuldige Mägdlein/ die sonst unverleumbde/ ehrliche Personen seyn/ durch etliche böse Menschen/ Mann und Weiber/ böser betrieglicher Weise/ damit ihnen ihre Jungfräuliche oder Fräuliche Ehre entnommen/ zu
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