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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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gleichwohl das Eheliche Beylager / als wenn sie noch Jungfer wäre/ mit ihm gehalten/ und solche Schwängerung verschwiegen/ Kläger auch vor dem Beylager davon gantz und gar nichts gewust / sondern allererst nach gehaltener Hochzeit solches erfahren/ und mit der That inne worden/ und darauff alsobald sich ihrer gäntzlich geäussert/ und sie ferner nicht berühret. Und aber sich nun mit ihr/ über alles beschehen erinnern / nicht versöhnen lassen wil/ sie wiederum zu sich zu nehmen/ so wird er auch wegen solches unchristlichen Betrugs und begangener grossen Untreu/ aus Nachlassung Göttlicher und dieser Lande üblichen Rechte/ von ihr der Ehe halber billig geschieden und loßgezehlet. Immassen wir ihn von ihr hiermit Scheiden und Loßzehlen/ doch der Weltlichen Obrigkeit wider die Verbrecherin ihrer Straffe unbenommen. Und da sich Kläger ohne Gefahr seines Gewissens ausser dem Ehestand nicht enthalten könte/ darzu er doch fleißig zu ermahnen/ ihme/ als dem unschuldigen Theil/ sich seiner Gelegenheit nach/ mit einer andern zu verehlichen und das Beylager mit gewöhnlichen Ceremonien zu vollziehen / gestatten und nachlassen V. R. W.

Beust. de matrim. part. 2. c. 35.

CCXXIII. Ein Eheweib machet durch den Ehebruch nach Sächsischen Rechten sich nicht allein ihrer Mitgifft/ sondern auch alles Einbringens und Paraphernal Güter/ jedoch nur an Mobilien allein so viel derer/ und was der Ehemann/ nach ihrem Tod/ davon zu gewarten hat/ verlustig/ welches alles dem unschuldigen Mann zufällt.

Carpzov. p. 2. q. 64. n. 31. 32. 37. 38. & 39.

Die Gerade aber bleibet der nehesten Nifftel.

And. Rauchbar. part. 1. q. 47. n. 37. & seqq. Moller. lib. 1. Semest. c. 11. Carpzov. ib. n. 33.

CCXXIV. Also im Gegenstand verliehret der Ehebrecherische Mann nicht allein dotem, qvam alias mortua uxore vigore pacti & Statuti, lucraretur, sondern auch donationem propter nuptias in compensationem dotis factam, welches nebst andern Nutzen und Zugengen/ so vermöge der Statuten/ oder des Ehe Pacts aus den Weiblichen Güthern ihm zukommen wehren/ alles dem unschuldigen Weibe zufällt.

Nov. 117. c. 8. v. & si qvidem. Beust. de Connub. part. 2. c. 21. Coler. p. 1. Decis. 176. n. 44. & 45.

gleichwohl das Eheliche Beylager / als wenn sie noch Jungfer wäre/ mit ihm gehalten/ und solche Schwängerung verschwiegen/ Kläger auch vor dem Beylager davon gantz und gar nichts gewust / sondern allererst nach gehaltener Hochzeit solches erfahren/ und mit der That inne worden/ und darauff alsobald sich ihrer gäntzlich geäussert/ und sie ferner nicht berühret. Und aber sich nun mit ihr/ über alles beschehen erinnern / nicht versöhnen lassen wil/ sie wiederum zu sich zu nehmen/ so wird er auch wegen solches unchristlichen Betrugs und begangener grossen Untreu/ aus Nachlassung Göttlicher und dieser Lande üblichen Rechte/ von ihr der Ehe halber billig geschieden und loßgezehlet. Immassen wir ihn von ihr hiermit Scheiden und Loßzehlen/ doch der Weltlichen Obrigkeit wider die Verbrecherin ihrer Straffe unbenommen. Und da sich Kläger ohne Gefahr seines Gewissens ausser dem Ehestand nicht enthalten könte/ darzu er doch fleißig zu ermahnen/ ihme/ als dem unschuldigen Theil/ sich seiner Gelegenheit nach/ mit einer andern zu verehlichen und das Beylager mit gewöhnlichen Ceremonien zu vollziehen / gestatten und nachlassen V. R. W.

Beust. de matrim. part. 2. c. 35.

CCXXIII. Ein Eheweib machet durch den Ehebruch nach Sächsischen Rechten sich nicht allein ihrer Mitgifft/ sondern auch alles Einbringens und Paraphernal Güter/ jedoch nur an Mobilien allein so viel derer/ und was der Ehemann/ nach ihrem Tod/ davon zu gewarten hat/ verlustig/ welches alles dem unschuldigen Mann zufällt.

Carpzov. p. 2. q. 64. n. 31. 32. 37. 38. & 39.

Die Gerade aber bleibet der nehesten Nifftel.

And. Rauchbar. part. 1. q. 47. n. 37. & seqq. Moller. lib. 1. Semest. c. 11. Carpzov. ib. n. 33.

CCXXIV. Also im Gegenstand verliehret der Ehebrecherische Mann nicht allein dotem, qvam aliàs mortuâ uxore vigore pacti & Statuti, lucraretur, sondern auch donationem propter nuptias in compensationem dotis factam, welches nebst andern Nutzen und Zugengen/ so vermöge der Statuten/ oder des Ehe Pacts aus den Weiblichen Güthern ihm zukommen wehren/ alles dem unschuldigen Weibe zufällt.

Nov. 117. c. 8. v. & si qvidem. Beust. de Connub. part. 2. c. 21. Coler. p. 1. Decis. 176. n. 44. & 45.
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        <p>CCXXIII. Ein Eheweib machet durch den Ehebruch nach Sächsischen Rechten sich                      nicht allein ihrer Mitgifft/ sondern auch alles Einbringens und Paraphernal                      Güter/ jedoch nur an Mobilien allein so viel derer/ und was der Ehemann/ nach                      ihrem Tod/ davon zu gewarten hat/ verlustig/ welches alles dem unschuldigen                      Mann zufällt.</p>
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[117/0127] gleichwohl das Eheliche Beylager / als wenn sie noch Jungfer wäre/ mit ihm gehalten/ und solche Schwängerung verschwiegen/ Kläger auch vor dem Beylager davon gantz und gar nichts gewust / sondern allererst nach gehaltener Hochzeit solches erfahren/ und mit der That inne worden/ und darauff alsobald sich ihrer gäntzlich geäussert/ und sie ferner nicht berühret. Und aber sich nun mit ihr/ über alles beschehen erinnern / nicht versöhnen lassen wil/ sie wiederum zu sich zu nehmen/ so wird er auch wegen solches unchristlichen Betrugs und begangener grossen Untreu/ aus Nachlassung Göttlicher und dieser Lande üblichen Rechte/ von ihr der Ehe halber billig geschieden und loßgezehlet. Immassen wir ihn von ihr hiermit Scheiden und Loßzehlen/ doch der Weltlichen Obrigkeit wider die Verbrecherin ihrer Straffe unbenommen. Und da sich Kläger ohne Gefahr seines Gewissens ausser dem Ehestand nicht enthalten könte/ darzu er doch fleißig zu ermahnen/ ihme/ als dem unschuldigen Theil/ sich seiner Gelegenheit nach/ mit einer andern zu verehlichen und das Beylager mit gewöhnlichen Ceremonien zu vollziehen / gestatten und nachlassen V. R. W. Beust. de matrim. part. 2. c. 35. CCXXIII. Ein Eheweib machet durch den Ehebruch nach Sächsischen Rechten sich nicht allein ihrer Mitgifft/ sondern auch alles Einbringens und Paraphernal Güter/ jedoch nur an Mobilien allein so viel derer/ und was der Ehemann/ nach ihrem Tod/ davon zu gewarten hat/ verlustig/ welches alles dem unschuldigen Mann zufällt. Carpzov. p. 2. q. 64. n. 31. 32. 37. 38. & 39. Die Gerade aber bleibet der nehesten Nifftel. And. Rauchbar. part. 1. q. 47. n. 37. & seqq. Moller. lib. 1. Semest. c. 11. Carpzov. ib. n. 33. CCXXIV. Also im Gegenstand verliehret der Ehebrecherische Mann nicht allein dotem, qvam aliàs mortuâ uxore vigore pacti & Statuti, lucraretur, sondern auch donationem propter nuptias in compensationem dotis factam, welches nebst andern Nutzen und Zugengen/ so vermöge der Statuten/ oder des Ehe Pacts aus den Weiblichen Güthern ihm zukommen wehren/ alles dem unschuldigen Weibe zufällt. Nov. 117. c. 8. v. & si qvidem. Beust. de Connub. part. 2. c. 21. Coler. p. 1. Decis. 176. n. 44. & 45.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/127>, abgerufen am 25.11.2024.