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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gen seinen Gegentheil wolle ausfechten. Wann sie nun sich darzu/ wie bräuchlich/ mit einem Schild und Schwerdt ausgerüstet/ hat man den verwahrten Grund aufm Platz in die Mitte gelegt/ welchen die Kämpfer jeder mit seinme Schwerdt zuförderst berühret/ und daneben GOTT angeruffen/ daß er dem/ der die Gerechtigkeit für sich hätte / den Sieg geben wolle. Welcher nun den Kampf erhalten/ dem hat man das Gut zu gesprochen/ der ander Theil und sein Beystand aber haben den Unfug mit Geld gebüsset und abgetragen.

L. Aleman. c. 83.

CCXXXV. Ehe die Partheyen den Kampf angefangen/ hat man sie insonderheit versucht und probiret/ daß keiner den andern mit Beschwerungen und andern Künsten verzaubern und überlisten können. Exempla hat man in Annall. Franc. und bey dem Nithardo.

vid. Lehmann. in der Speyrischen Chronic. lib. 2. c. 30. pag. 119. & 120.

CCXXXVI. Die Japaner gebrauchen sich wider die Diebe/ so der That noch nicht völlig überwiesen sind/ einer besondern Feuer-Probe/ oder wie sie es nennen strengen Frage/ folgender gestalt-Man läst ein vierecktes Stück Eisen/ so ungefehr eines Fingers dick/ und ein Viertel von der Ellen lang ist/ im Feuer recht glüend werden/ hernach die Hitze ein wenig abnehmen/ biß das Eisen den feurigen Glantz verleuret/ und blaue Farbe gewinnet. Alsdenn legt mans denjenigen/ auf welchen der Argwohn hafftet/ in beyde flache Hände: Wirfft doch gleichwohl ein und andres Blätlein Papiers darzwischen/ auf welchen etliche Bildnisse der bösen Geister gemahlet stehen/ üm die Hand unverletzt zuerhalten. Dafern nun das Papier alsobald verbrennt/ und dennoch/ nach dem das Eisen zurück geworffen/ die Hand unversehret geblieben ist/ wird der Beklagte absolviret. Spüren sie aber daß die Hand nur ein wenig gebrandt/ oder auch nur die Haut in etwas zusammen geschrumpfet/ so muß er Schuld haben und ans Creutz.

Erasm. Francisci in seinen Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 8. pag. 408.

CCXXXVII. In dem Reich Siam ist die Wasser- und Feuer-Probe noch im Gebrauch: Denn wenn eine Sache [so wohl bürgerlich/ als peinlich] zweiffelhafft und dunckel fält/ daß es nemlich an scheinbahren Anzeigungen mangelte/ und daher die Richter auf keines Seite nicht leichtlich

gen seinen Gegentheil wolle ausfechten. Wann sie nun sich darzu/ wie bräuchlich/ mit einem Schild und Schwerdt ausgerüstët/ hat man den verwahrten Grund aufm Platz in die Mitte gelegt/ welchen die Kämpfer jeder mit seinme Schwerdt zuförderst berühret/ und daneben GOTT angeruffen/ daß er dem/ der die Gerechtigkeit für sich hätte / den Sieg geben wolle. Welcher nun den Kampf erhalten/ dem hat man das Gut zu gesprochen/ der ander Theil und sein Beystand aber haben den Unfug mit Geld gebüsset und abgetragen.

L. Aleman. c. 83.

CCXXXV. Ehe die Partheyen den Kampf angefangen/ hat man sie insonderheit versucht und probiret/ daß keiner den andern mit Beschwerungen und andern Künsten verzaubern und überlisten können. Exempla hat man in Annall. Franc. und bey dem Nithardo.

vid. Lehmann. in der Speyrischen Chronic. lib. 2. c. 30. pag. 119. & 120.

CCXXXVI. Die Japaner gebrauchen sich wider die Diebe/ so der That noch nicht völlig überwiesen sind/ einer besondern Feuer-Probe/ oder wie sie es nennen strengen Frage/ folgender gestalt-Man läst ein vierecktes Stück Eisen/ so ungefehr eines Fingers dick/ und ein Viertel von der Ellen lang ist/ im Feuer recht glüend werden/ hernach die Hitze ein wenig abnehmen/ biß das Eisen den feurigen Glantz verleuret/ und blaue Farbe gewinnet. Alsdenn legt mans denjenigen/ auf welchen der Argwohn hafftet/ in beyde flache Hände: Wirfft doch gleichwohl ein und andres Blätlein Papiers darzwischen/ auf welchen etliche Bildnisse der bösen Geister gemahlet stehen/ üm die Hand unverletzt zuerhalten. Dafern nun das Papier alsobald verbrennt/ und dennoch/ nach dem das Eisen zurück geworffen/ die Hand unversehret geblieben ist/ wird der Beklagte absolviret. Spüren sie aber daß die Hand nur ein wenig gebrandt/ oder auch nur die Haut in etwas zusammen geschrumpfet/ so muß er Schuld haben und ans Creutz.

Erasm. Francisci in seinen Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 8. pag. 408.

CCXXXVII. In dem Reich Siam ist die Wasser- und Feuer-Probe noch im Gebrauch: Denn wenn eine Sache [so wohl bürgerlich/ als peinlich] zweiffelhafft und dunckel fält/ daß es nemlich an scheinbahren Anzeigungen mangelte/ und daher die Richter auf keines Seite nicht leichtlich

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[82/0098] gen seinen Gegentheil wolle ausfechten. Wann sie nun sich darzu/ wie bräuchlich/ mit einem Schild und Schwerdt ausgerüstët/ hat man den verwahrten Grund aufm Platz in die Mitte gelegt/ welchen die Kämpfer jeder mit seinme Schwerdt zuförderst berühret/ und daneben GOTT angeruffen/ daß er dem/ der die Gerechtigkeit für sich hätte / den Sieg geben wolle. Welcher nun den Kampf erhalten/ dem hat man das Gut zu gesprochen/ der ander Theil und sein Beystand aber haben den Unfug mit Geld gebüsset und abgetragen. L. Aleman. c. 83. CCXXXV. Ehe die Partheyen den Kampf angefangen/ hat man sie insonderheit versucht und probiret/ daß keiner den andern mit Beschwerungen und andern Künsten verzaubern und überlisten können. Exempla hat man in Annall. Franc. und bey dem Nithardo. vid. Lehmann. in der Speyrischen Chronic. lib. 2. c. 30. pag. 119. & 120. CCXXXVI. Die Japaner gebrauchen sich wider die Diebe/ so der That noch nicht völlig überwiesen sind/ einer besondern Feuer-Probe/ oder wie sie es nennen strengen Frage/ folgender gestalt-Man läst ein vierecktes Stück Eisen/ so ungefehr eines Fingers dick/ und ein Viertel von der Ellen lang ist/ im Feuer recht glüend werden/ hernach die Hitze ein wenig abnehmen/ biß das Eisen den feurigen Glantz verleuret/ und blaue Farbe gewinnet. Alsdenn legt mans denjenigen/ auf welchen der Argwohn hafftet/ in beyde flache Hände: Wirfft doch gleichwohl ein und andres Blätlein Papiers darzwischen/ auf welchen etliche Bildnisse der bösen Geister gemahlet stehen/ üm die Hand unverletzt zuerhalten. Dafern nun das Papier alsobald verbrennt/ und dennoch/ nach dem das Eisen zurück geworffen/ die Hand unversehret geblieben ist/ wird der Beklagte absolviret. Spüren sie aber daß die Hand nur ein wenig gebrandt/ oder auch nur die Haut in etwas zusammen geschrumpfet/ so muß er Schuld haben und ans Creutz. Erasm. Francisci in seinen Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 8. pag. 408. CCXXXVII. In dem Reich Siam ist die Wasser- und Feuer-Probe noch im Gebrauch: Denn wenn eine Sache [so wohl bürgerlich/ als peinlich] zweiffelhafft und dunckel fält/ daß es nemlich an scheinbahren Anzeigungen mangelte/ und daher die Richter auf keines Seite nicht leichtlich

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/98>, abgerufen am 24.11.2024.