XXIX. Aus welchen leichtlich abzunehmen/ daß man denen Misset hätern/ so es verdienet haben/ mit guten Gewissen diese Straffe wohl auflegen möge. Wiewohl zu rathen/ daß man lieber an stat des Ohr- und Nasenabschneidens/ auch Brennung eines Schandmahls an der Stirn/ eine andere eben so harte Straffe gebrauchte. Denn weil solche also im Gesichte geschändete Kerl nirgend sich sehen lassen dürffen/ werden es gemeiniglich Buschkläpper/ Räuber und Mörder. Möchte auch noch hingegen/ wenn man ihnen das Zeichen aufden Rücken/ Armen / unter den Daumen/ oder in die Flache der Hände brennen liesse /
Daniel Clasenius, Comment. in constit. crim. Caroli V. ad art. 197. & 198. lit. c. pag. 796. Concordant. Mynsing. lib. 2. obs. 46. Carpzov. part. 4. constit. 47. defin. 6. Perez, ad Cod. de poenis n. 11. It tichius, in Disp. de poenis, Lips. 1669. hab. th. 11. & Adam Conrad Gebe, in Disp. inaug. 1684. Erfurt. de falsis hab. c. 3. th. 7. infin
XXX. Procopius meldet/ daß zu Zeiten der ersten Kirchen Gottes die Recht-Gläubige einen Brauch gehabt/ den Nahmen von Evangelischer Lehr sie abschrecken/ Leib/ Leben/ Haab und Guth wolten sie dabey aufsetzen.
Stiefler/ in Geistl. Hist. Schatz. cap. 4. pag. 115.
XXXI. In Sina werden die Diebe/ wenn sie zum erstenmahl gestohlen/ ausgestäupet / kommen sie zum andernmahl wieder/ brennet man ihnen zwo Figuren anf den Armen mit einen glüenden Eisen/ und Sinesischer Dinten/ [Neuhof setzet/ das Eisen werde in die Dinten eingetaucht] zum Zeichen/ daß sie allbereit zweymahl gestohlen. Ergreifft man sie zum drittenmahl/ so wird ihnen dergleichen Brandmahl an die Stirn gesetzet. Kömmet ein Dieb viertenmahl gefänglich ein/ so wird er hart/ nach der Grösse seiner Ubelthat/ gegeisselt/ oder auch wohl an die Ruder-Bäncke geschmiedet/ auf gewisse von den Gesetzen bestimte Zeit. Durch welche Gelindigkeit allenthalben durch gantz Sina der Diebe und Räuber viel werden/ weßwegen auch des Nachts über in den grossen Städten viel tausend Menschen wachen/ und auf ein Becken klopffende die Strassen auf und nieder wandeln. Nichts destoweniger Nachtes mit Gattern verschlossen sind. Drum verwundern sich die Sineser zum höchsten/ wenn sie hören/ daß man in den Eu-
XXIX. Aus welchen leichtlich abzunehmen/ daß man denen Misset hätern/ so es verdienet haben/ mit guten Gewissen diese Straffe wohl auflegen möge. Wiewohl zu rathen/ daß man lieber an stat des Ohr- und Nasenabschneidens/ auch Brennung eines Schandmahls an der Stirn/ eine andere eben so harte Straffe gebrauchte. Denn weil solche also im Gesichte geschändete Kerl nirgend sich sehen lassen dürffen/ werden es gemeiniglich Buschkläpper/ Räuber und Mörder. Möchte auch noch hingegen/ wenn man ihnen das Zeichen aufden Rücken/ Armen / unter den Daumen/ oder in die Flache der Hände brennen liesse /
Daniel Clasenius, Comment. in constit. crim. Caroli V. ad art. 197. & 198. lit. c. pag. 796. Concordant. Mynsing. lib. 2. obs. 46. Carpzov. part. 4. constit. 47. defin. 6. Perez, ad Cod. de poenis n. 11. It tichius, in Disp. de poenis, Lips. 1669. hab. th. 11. & Adam Conrad Gebe, in Disp. inaug. 1684. Erfurt. de falsis hab. c. 3. th. 7. infin
XXX. Procopius meldet/ daß zu Zeiten der ersten Kirchen Gottes die Recht-Gläubige einen Brauch gehabt/ den Nahmen von Evangelischer Lehr sie abschrecken/ Leib/ Leben/ Haab und Guth wolten sie dabey aufsetzen.
Stiefler/ in Geistl. Hist. Schatz. cap. 4. pag. 115.
XXXI. In Sina werden die Diebe/ wenn sie zum erstenmahl gestohlen/ ausgestäupet / kommen sie zum andernmahl wieder/ brennet man ihnen zwo Figuren anf den Armen mit einen glüenden Eisen/ und Sinesischer Dinten/ [Neuhof setzet/ das Eisen werde in die Dinten eingetaucht] zum Zeichen/ daß sie allbereit zweymahl gestohlen. Ergreifft man sie zum drittenmahl/ so wird ihnen dergleichen Brandmahl an die Stirn gesetzet. Köm̃et ein Dieb viertenmahl gefänglich ein/ so wird er hart/ nach der Grösse seiner Ubelthat/ gegeisselt/ oder auch wohl an die Ruder-Bäncke geschmiedet/ auf gewisse von den Gesetzen bestimte Zeit. Durch welche Gelindigkeit allenthalben durch gantz Sina der Diebe und Räuber viel werden/ weßwegen auch des Nachts über in den grossen Städten viel tausend Menschen wachen/ und auf ein Becken klopffende die Strassen auf und nieder wandeln. Nichts destoweniger Nachtes mit Gattern verschlossen sind. Drum verwundern sich die Sineser zum höchsten/ wenn sie hören/ daß man in den Eu-
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0921"n="915"/><p>XXIX. Aus welchen leichtlich abzunehmen/ daß man denen Misset hätern/ so es verdienet haben/ mit guten Gewissen diese Straffe wohl auflegen möge. Wiewohl zu rathen/ daß man lieber an stat des Ohr- und Nasenabschneidens/ auch Brennung eines Schandmahls an der Stirn/ eine andere eben so harte Straffe gebrauchte. Denn weil solche also im Gesichte geschändete Kerl nirgend sich sehen lassen dürffen/ werden es gemeiniglich Buschkläpper/ Räuber und Mörder. Möchte auch noch hingegen/ wenn man ihnen das Zeichen aufden Rücken/ Armen / unter den Daumen/ oder in die Flache der Hände brennen liesse /</p><p>Daniel Clasenius, Comment. in constit. crim. Caroli V. ad art. 197. & 198. lit. c. pag. 796. Concordant. Mynsing. lib. 2. obs. 46. Carpzov. part. 4. constit. 47. defin. 6. Perez, ad Cod. de poenis n. 11. It tichius, in Disp. de poenis, Lips. 1669. hab. th. 11. & Adam Conrad Gebe, in Disp. inaug. 1684. Erfurt. de falsis hab. c. 3. th. 7. infin</p><p>XXX. Procopius meldet/ daß zu Zeiten der ersten Kirchen Gottes die Recht-Gläubige einen Brauch gehabt/ den Nahmen von Evangelischer Lehr sie abschrecken/ Leib/ Leben/ Haab und Guth wolten sie dabey aufsetzen.</p><p>Stiefler/ in Geistl. Hist. Schatz. cap. 4. pag. 115.</p><p>XXXI. In Sina werden die Diebe/ wenn sie zum erstenmahl gestohlen/ ausgestäupet / kommen sie zum andernmahl wieder/ brennet man ihnen zwo Figuren anf den Armen mit einen glüenden Eisen/ und Sinesischer Dinten/ [Neuhof setzet/ das Eisen werde in die Dinten eingetaucht] zum Zeichen/ daß sie allbereit zweymahl gestohlen. Ergreifft man sie zum drittenmahl/ so wird ihnen dergleichen Brandmahl an die Stirn gesetzet. Köm̃et ein Dieb viertenmahl gefänglich ein/ so wird er hart/ nach der Grösse seiner Ubelthat/ gegeisselt/ oder auch wohl an die Ruder-Bäncke geschmiedet/ auf gewisse von den Gesetzen bestimte Zeit. Durch welche Gelindigkeit allenthalben durch gantz Sina der Diebe und Räuber viel werden/ weßwegen auch des Nachts über in den grossen Städten viel tausend Menschen wachen/ und auf ein Becken klopffende die Strassen auf und nieder wandeln. Nichts destoweniger Nachtes mit Gattern verschlossen sind. Drum verwundern sich die Sineser zum höchsten/ wenn sie hören/ daß man in den Eu-
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XXIX. Aus welchen leichtlich abzunehmen/ daß man denen Misset hätern/ so es verdienet haben/ mit guten Gewissen diese Straffe wohl auflegen möge. Wiewohl zu rathen/ daß man lieber an stat des Ohr- und Nasenabschneidens/ auch Brennung eines Schandmahls an der Stirn/ eine andere eben so harte Straffe gebrauchte. Denn weil solche also im Gesichte geschändete Kerl nirgend sich sehen lassen dürffen/ werden es gemeiniglich Buschkläpper/ Räuber und Mörder. Möchte auch noch hingegen/ wenn man ihnen das Zeichen aufden Rücken/ Armen / unter den Daumen/ oder in die Flache der Hände brennen liesse /
Daniel Clasenius, Comment. in constit. crim. Caroli V. ad art. 197. & 198. lit. c. pag. 796. Concordant. Mynsing. lib. 2. obs. 46. Carpzov. part. 4. constit. 47. defin. 6. Perez, ad Cod. de poenis n. 11. It tichius, in Disp. de poenis, Lips. 1669. hab. th. 11. & Adam Conrad Gebe, in Disp. inaug. 1684. Erfurt. de falsis hab. c. 3. th. 7. infin
XXX. Procopius meldet/ daß zu Zeiten der ersten Kirchen Gottes die Recht-Gläubige einen Brauch gehabt/ den Nahmen von Evangelischer Lehr sie abschrecken/ Leib/ Leben/ Haab und Guth wolten sie dabey aufsetzen.
Stiefler/ in Geistl. Hist. Schatz. cap. 4. pag. 115.
XXXI. In Sina werden die Diebe/ wenn sie zum erstenmahl gestohlen/ ausgestäupet / kommen sie zum andernmahl wieder/ brennet man ihnen zwo Figuren anf den Armen mit einen glüenden Eisen/ und Sinesischer Dinten/ [Neuhof setzet/ das Eisen werde in die Dinten eingetaucht] zum Zeichen/ daß sie allbereit zweymahl gestohlen. Ergreifft man sie zum drittenmahl/ so wird ihnen dergleichen Brandmahl an die Stirn gesetzet. Köm̃et ein Dieb viertenmahl gefänglich ein/ so wird er hart/ nach der Grösse seiner Ubelthat/ gegeisselt/ oder auch wohl an die Ruder-Bäncke geschmiedet/ auf gewisse von den Gesetzen bestimte Zeit. Durch welche Gelindigkeit allenthalben durch gantz Sina der Diebe und Räuber viel werden/ weßwegen auch des Nachts über in den grossen Städten viel tausend Menschen wachen/ und auf ein Becken klopffende die Strassen auf und nieder wandeln. Nichts destoweniger Nachtes mit Gattern verschlossen sind. Drum verwundern sich die Sineser zum höchsten/ wenn sie hören/ daß man in den Eu-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 915. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/921>, abgerufen am 22.11.2024.
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