Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.VI. Eben also auch die Fisch-Diebe. juxta cit. Constit. 8. pr. in verb. Da iemandes/ wer der auch wäre/ Unser Unterthaner/ oder ein Ausländischer / freventlich und vorsetzlich in Unserm/ oder Unser Lande fliessenden gehegten Wassern und Bächen mit Netzen/ Hamen/ Reussen und Rörbe legen/ oder in was Wege dasselbige geschehen möchte/ Unsern ausgegangenen publicirten Mandaten zuwieder/ fischen würde der oder dieselbe sollen/ wann sie zum erstenmahl darbey betreten/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung/ oder mit der Landes - Verweisung gestrafft werden. Quemadmodum etiam pronunciarunt Scabini Lipsienses M. Aug. 1590. Mens. Feb. 1594. & Mens. Mai. hisce formalibus, Hat der Gefangene C. L. daß er nebens seiner Gesellschafft/ und daß solches das erstemahl geschehen/ und er zuvor auf keinen Wasser/ da er nicht befugt / gefischet/ oder fischen helffen sc. Somag er von wegen solcher Verbrechung / vermöge dieser Lande bewährten Rechte/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung / oder mit Landes - Verweisung in Straff genommen werden. Hätte aber der oder die/ so gleich zum erstenmahl gefischet/ auf zehen Gülden werth [unleserliches Material]ische gefangen/ oder es würde sich/ nachdem sie zu Gefängnis gezogen/ befinden / daß sie öffter - und mehrmahls gefisched/ so werden dieselbige mit Staupenschlägen/ und ewiger Landes - Verweisung/ oder mit der Tratto di corda auf ein/ zwey/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung / nebst der Landes - Verweisung bestraft/ und solcher Poenen eine wieder sie volstrecker. Etita quoque Scabini Lipsienses, Mense Majo, 1601. responderunt: Haben beyde Gefangene in scharffer Frage bekant und ausgesaget/ daß sie etliche mahl gefischet/ lo werden sie beyde/ von wegen solcher ihrer begangenen und bekandten Verbrechung/ vermöge dieser Landen bewährten Rechts/ wilkührlichen / entweder mit Staupenschlägen/ oder mit der Tratto dicorda auf drey Sprünge des Landes ewig billig verwiesen/ V. R. W. VII. Worbey zu notiren/ daß/ wenn die Diebe in denen dem Churfürsten zustehenden Wassern/ die Fische gestohlen/ die Election bey Jhr. Chur - Fl. Durchl. stehet/ mit welcher Straffe sie dieselbe belegen lassen wollen. Wen- VI. Eben also auch die Fisch-Diebe. juxta cit. Constit. 8. pr. in verb. Da iemandes/ wer der auch wäre/ Unser Unterthaner/ oder ein Ausländischer / freventlich und vorsetzlich in Unserm/ oder Unser Lande fliessenden gehegten Wassern und Bächen mit Netzen/ Hamen/ Reussen und Rörbe legen/ oder in was Wege dasselbige geschehen möchte/ Unsern ausgegangenen publicirten Mandaten zuwieder/ fischen würde der oder dieselbe sollen/ wann sie zum erstenmahl darbey betreten/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung/ oder mit der Landes - Verweisung gestrafft werden. Quemadmodum etiam pronunciarunt Scabini Lipsienses M. Aug. 1590. Mens. Feb. 1594. & Mens. Mai. hisce formalibus, Hat der Gefangene C. L. daß er nebens seiner Gesellschafft/ und daß solches das erstemahl geschehen/ und er zuvor auf keinen Wasser/ da er nicht befugt / gefischet/ oder fischen helffen sc. Somag er von wegen solcher Verbrechung / vermöge dieser Lande bewährten Rechte/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung / oder mit Landes - Verweisung in Straff genommen werden. Hätte aber der oder die/ so gleich zum erstenmahl gefischet/ auf zehen Gülden werth [unleserliches Material]ische gefangen/ oder es würde sich/ nachdem sie zu Gefängnis gezogen/ befinden / daß sie öffter - und mehrmahls gefisched/ so werden dieselbige mit Staupenschlägen/ und ewiger Landes - Verweisung/ oder mit der Tratto di corda auf ein/ zwey/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung / nebst der Landes - Verweisung bestraft/ und solcher Poenen eine wieder sie volstrecker. Etita quoque Scabini Lipsienses, Mense Majo, 1601. responderunt: Haben beyde Gefangene in scharffer Frage bekant und ausgesaget/ daß sie etliche mahl gefischet/ lo werden sie beyde/ von wegen solcher ihrer begangenen und bekandten Verbrechung/ vermöge dieser Landen bewährten Rechts/ wilkührlichen / entweder mit Staupenschlägen/ oder mit der Tratto dicorda auf drey Sprünge des Landes ewig billig verwiesen/ V. R. W. VII. Worbey zu notiren/ daß/ wenn die Diebe in denen dem Churfürsten zustehenden Wassern/ die Fische gestohlen/ die Election bey Jhr. Chur - Fl. Durchl. stehet/ mit welcher Straffe sie dieselbe belegen lassen wollen. Wẽ- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0908" n="902"/> <p>VI. Eben also auch die Fisch-Diebe.</p> <p>juxta cit. Constit. 8. pr. in verb.</p> <p>Da iemandes/ wer der auch wäre/ Unser Unterthaner/ oder ein Ausländischer / freventlich und vorsetzlich in Unserm/ oder Unser Lande fliessenden gehegten Wassern und Bächen mit Netzen/ Hamen/ Reussen und Rörbe legen/ oder in was Wege dasselbige geschehen möchte/ Unsern ausgegangenen publicirten Mandaten zuwieder/ fischen würde der oder dieselbe sollen/ wann sie zum erstenmahl darbey betreten/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung/ oder mit der Landes - Verweisung gestrafft werden. Quemadmodum etiam pronunciarunt Scabini Lipsienses M. Aug. 1590. Mens. Feb. 1594. & Mens. Mai. hisce formalibus, Hat der Gefangene C. L. daß er nebens seiner Gesellschafft/ und daß solches das erstemahl geschehen/ und er zuvor auf keinen Wasser/ da er nicht befugt / gefischet/ oder fischen helffen sc. Somag er von wegen solcher Verbrechung / vermöge dieser Lande bewährten Rechte/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung / oder mit Landes - Verweisung in Straff genommen werden. Hätte aber der oder die/ so gleich zum erstenmahl gefischet/ auf zehen Gülden werth <gap reason="illegible"/>ische gefangen/ oder es würde sich/ nachdem sie zu Gefängnis gezogen/ befinden / daß sie öffter - und mehrmahls gefisched/ so werden dieselbige mit Staupenschlägen/ und ewiger Landes - Verweisung/ oder mit der Tratto di corda auf ein/ zwey/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung / nebst der Landes - Verweisung bestraft/ und solcher Poenen eine wieder sie volstrecker. Etita quoque Scabini Lipsienses, Mense Majo, 1601. responderunt: Haben beyde Gefangene in scharffer Frage bekant und ausgesaget/ daß sie etliche mahl gefischet/ lo werden sie beyde/ von wegen solcher ihrer begangenen und bekandten Verbrechung/ vermöge dieser Landen bewährten Rechts/ wilkührlichen / entweder mit Staupenschlägen/ oder mit der Tratto dicorda auf drey Sprünge des Landes ewig billig verwiesen/ V. R. W.</p> <p>VII. Worbey zu notiren/ daß/ wenn die Diebe in denen dem Churfürsten zustehenden Wassern/ die Fische gestohlen/ die Election bey Jhr. Chur - Fl. Durchl. stehet/ mit welcher Straffe sie dieselbe belegen lassen wollen. Wẽ- </p> </div> </body> </text> </TEI> [902/0908]
VI. Eben also auch die Fisch-Diebe.
juxta cit. Constit. 8. pr. in verb.
Da iemandes/ wer der auch wäre/ Unser Unterthaner/ oder ein Ausländischer / freventlich und vorsetzlich in Unserm/ oder Unser Lande fliessenden gehegten Wassern und Bächen mit Netzen/ Hamen/ Reussen und Rörbe legen/ oder in was Wege dasselbige geschehen möchte/ Unsern ausgegangenen publicirten Mandaten zuwieder/ fischen würde der oder dieselbe sollen/ wann sie zum erstenmahl darbey betreten/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung/ oder mit der Landes - Verweisung gestrafft werden. Quemadmodum etiam pronunciarunt Scabini Lipsienses M. Aug. 1590. Mens. Feb. 1594. & Mens. Mai. hisce formalibus, Hat der Gefangene C. L. daß er nebens seiner Gesellschafft/ und daß solches das erstemahl geschehen/ und er zuvor auf keinen Wasser/ da er nicht befugt / gefischet/ oder fischen helffen sc. Somag er von wegen solcher Verbrechung / vermöge dieser Lande bewährten Rechte/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung / oder mit Landes - Verweisung in Straff genommen werden. Hätte aber der oder die/ so gleich zum erstenmahl gefischet/ auf zehen Gülden werth _ ische gefangen/ oder es würde sich/ nachdem sie zu Gefängnis gezogen/ befinden / daß sie öffter - und mehrmahls gefisched/ so werden dieselbige mit Staupenschlägen/ und ewiger Landes - Verweisung/ oder mit der Tratto di corda auf ein/ zwey/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung / nebst der Landes - Verweisung bestraft/ und solcher Poenen eine wieder sie volstrecker. Etita quoque Scabini Lipsienses, Mense Majo, 1601. responderunt: Haben beyde Gefangene in scharffer Frage bekant und ausgesaget/ daß sie etliche mahl gefischet/ lo werden sie beyde/ von wegen solcher ihrer begangenen und bekandten Verbrechung/ vermöge dieser Landen bewährten Rechts/ wilkührlichen / entweder mit Staupenschlägen/ oder mit der Tratto dicorda auf drey Sprünge des Landes ewig billig verwiesen/ V. R. W.
VII. Worbey zu notiren/ daß/ wenn die Diebe in denen dem Churfürsten zustehenden Wassern/ die Fische gestohlen/ die Election bey Jhr. Chur - Fl. Durchl. stehet/ mit welcher Straffe sie dieselbe belegen lassen wollen. Wẽ-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |