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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gewaltiger Zug/ eine Wegreissung / die Ausstreck - oder Ausdehnung der Glieder.

Cremer. d Lex. Ital. verb. Tratto Strappata.

III. Und ist dieselbe sonderlich im Churfürstenthum Sachsen/ von Churfürst Augusto, Christlöblichster Gedächtnis/ wieder die Wild - Fisch- und Krebs-Diebe / die sonst vorher nur um drey Soliden gestrafft wurden/ sich aber an solche geringe Geld-Busse nicht kehreten/ sondern es immer ärger machten/ durch zwey besondere Constitutiones, welche Anfangs nicht in Druck ausgangen/ und unter denselben/ so viertzig waren/ die VII und VIII. ietzo aber in Appendice Corporis Juris Saxonici. fol. 69 & 71. zu finden sind/ eingeführet worden. Wird auch heut zu Tage in den Chur - Sächsischen Schöppen - Stühlen denen obgedachten Dieben zuerkant/ und an ihnen vollstrecket/ doch nicht auf einerley Arth/ sondern nachdem der Diebstahl groß/ auch viele und offte geschehen ist. Nemlich auf einen/ zwey/ drey/ auch wohl vier Sprünge. Wenn der Wild - Fisch - oder Kreybs - Dieb nur einen Sprung thun darf/ wird er nicht leicht verwiesen. Wenn er aber mehr Sprünge thun muß/ träget es die zeitliche und ewige Landes - Verweisung nach sich.

d. Const. VII. & IIX. Carpzov. in pract. crim. p. 2. q. 84. n 85. 86. & 87. Philipp. in usu pract. Instit. lib. 2. eclog. 1. n. 11.

IV. Und ist von solcher Straffe weder ein Mann noch Weibesbild/ weder Geistlicher noch Weltlicher/ weder Einheimischer noch Ausländischer befreyet / wenn er dergleichen Dieberey begehet.

Arg. d. Constit. 7. & 8 in verb. würde jemandes/ da iemandes/ wer der auch wäre. Item/ Unser Unterthan/ oder ein Ausländtscher.

Constitutiones enim, quae generaliter loquuntur generaliter etiam sunt intelligendae.

Arg. L. 8. de publ. in rem act. & L. 1. §. 1. de legat. paestand.

V. Es werden aber mit der Tratto di corda nicht allein die Wild - Diebe beleget / so in denen/ dem Churfürsten zu Sachsen zustehenden Wäldern und Wildbahnen / sondern auch Dero von Adel und Vasallen gehörigen Försten/ Wildfuhren/ Gehegen / Wäldern und Gehöltzen/ Wildpret geschossen/ gefangen und gestohlen.

d. Const 7. in verb. in Unsern oder Unserer Lande Wildbal n sc. D. Berger. d. tr. c. 4. §. 1.

gewaltiger Zug/ eine Wegreissung / die Ausstreck - oder Ausdehnung der Glieder.

Cremer. d Lex. Ital. verb. Tratto Strappata.

III. Und ist dieselbe sonderlich im Churfürstenthum Sachsen/ von Churfürst Augusto, Christlöblichster Gedächtnis/ wieder die Wild - Fisch- und Krebs-Diebe / die sonst vorher nur um drey Soliden gestrafft wurden/ sich aber an solche geringe Geld-Busse nicht kehreten/ sondern es immer ärger machten/ durch zwey besondere Constitutiones, welche Anfangs nicht in Druck ausgangen/ und unter denselben/ so viertzig waren/ die VII und VIII. ietzo aber in Appendice Corporis Juris Saxonici. fol. 69 & 71. zu finden sind/ eingeführet worden. Wird auch heut zu Tage in den Chur - Sächsischen Schöppen - Stühlen denen obgedachten Dieben zuerkant/ und an ihnen vollstrecket/ doch nicht auf einerley Arth/ sondern nachdem der Diebstahl groß/ auch viele und offte geschehen ist. Nemlich auf einen/ zwey/ drey/ auch wohl vier Sprünge. Wenn der Wild - Fisch - oder Kreybs - Dieb nur einen Sprung thun darf/ wird er nicht leicht verwiesen. Wenn er aber mehr Sprünge thun muß/ träget es die zeitliche und ewige Landes - Verweisung nach sich.

d. Const. VII. & IIX. Carpzov. in pract. crim. p. 2. q. 84. n 85. 86. & 87. Philipp. in usu pract. Instit. lib. 2. eclog. 1. n. 11.

IV. Und ist von solcher Straffe weder ein Mann noch Weibesbild/ weder Geistlicher noch Weltlicher/ weder Einheimischer noch Ausländischer befreyet / wenn er dergleichen Dieberey begehet.

Arg. d. Constit. 7. & 8 in verb. würde jemandes/ da iemandes/ wer der auch wäre. Item/ Unser Unterthan/ oder ein Ausländtscher.

Constitutiones enim, quae generaliter loquuntur generaliter etiam sunt intelligendae.

Arg. L. 8. de publ. in rem act. & L. 1. §. 1. de legat. paestand.

V. Es werden aber mit der Tratto di corda nicht allein die Wild - Diebe beleget / so in denen/ dem Churfürsten zu Sachsen zustehenden Wäldern und Wildbahnen / sondern auch Dero von Adel und Vasallen gehörigen Försten/ Wildfuhren/ Gehegen / Wäldern und Gehöltzen/ Wildpret geschossen/ gefangen und gestohlen.

d. Const 7. in verb. in Unsern oder Unserer Lande Wildbal n sc. D. Berger. d. tr. c. 4. §. 1.

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gewaltiger Zug/ eine Wegreissung /                      die Ausstreck - oder Ausdehnung der Glieder.</p>
        <p>Cremer. d Lex. Ital. verb. Tratto Strappata.</p>
        <p>III. Und ist dieselbe sonderlich im Churfürstenthum Sachsen/ von Churfürst                      Augusto, Christlöblichster Gedächtnis/ wieder die Wild - Fisch- und Krebs-Diebe                     / die sonst vorher nur um drey Soliden gestrafft wurden/ sich aber an solche                      geringe Geld-Busse nicht kehreten/ sondern es immer ärger machten/ durch zwey                      besondere Constitutiones, welche Anfangs nicht in Druck ausgangen/ und unter                      denselben/ so viertzig waren/ die VII und VIII. ietzo aber in Appendice                      Corporis Juris Saxonici. fol. 69 &amp; 71. zu finden sind/ eingeführet worden.                      Wird auch heut zu Tage in den Chur - Sächsischen Schöppen - Stühlen denen                      obgedachten Dieben zuerkant/ und an ihnen vollstrecket/ doch nicht auf                      einerley Arth/ sondern nachdem der Diebstahl groß/ auch viele und offte                      geschehen ist. Nemlich auf einen/ zwey/ drey/ auch wohl vier Sprünge. Wenn                      der Wild - Fisch - oder Kreybs - Dieb nur einen Sprung thun darf/ wird er nicht                      leicht verwiesen. Wenn er aber mehr Sprünge thun muß/ träget es die zeitliche                      und ewige Landes - Verweisung nach sich.</p>
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        <p>IV. Und ist von solcher Straffe weder ein Mann noch Weibesbild/ weder                      Geistlicher noch Weltlicher/ weder Einheimischer noch Ausländischer befreyet /                      wenn er dergleichen Dieberey begehet.</p>
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        <p>Constitutiones enim, quae generaliter loquuntur generaliter etiam sunt                      intelligendae.</p>
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[901/0907] gewaltiger Zug/ eine Wegreissung / die Ausstreck - oder Ausdehnung der Glieder. Cremer. d Lex. Ital. verb. Tratto Strappata. III. Und ist dieselbe sonderlich im Churfürstenthum Sachsen/ von Churfürst Augusto, Christlöblichster Gedächtnis/ wieder die Wild - Fisch- und Krebs-Diebe / die sonst vorher nur um drey Soliden gestrafft wurden/ sich aber an solche geringe Geld-Busse nicht kehreten/ sondern es immer ärger machten/ durch zwey besondere Constitutiones, welche Anfangs nicht in Druck ausgangen/ und unter denselben/ so viertzig waren/ die VII und VIII. ietzo aber in Appendice Corporis Juris Saxonici. fol. 69 & 71. zu finden sind/ eingeführet worden. Wird auch heut zu Tage in den Chur - Sächsischen Schöppen - Stühlen denen obgedachten Dieben zuerkant/ und an ihnen vollstrecket/ doch nicht auf einerley Arth/ sondern nachdem der Diebstahl groß/ auch viele und offte geschehen ist. Nemlich auf einen/ zwey/ drey/ auch wohl vier Sprünge. Wenn der Wild - Fisch - oder Kreybs - Dieb nur einen Sprung thun darf/ wird er nicht leicht verwiesen. Wenn er aber mehr Sprünge thun muß/ träget es die zeitliche und ewige Landes - Verweisung nach sich. d. Const. VII. & IIX. Carpzov. in pract. crim. p. 2. q. 84. n 85. 86. & 87. Philipp. in usu pract. Instit. lib. 2. eclog. 1. n. 11. IV. Und ist von solcher Straffe weder ein Mann noch Weibesbild/ weder Geistlicher noch Weltlicher/ weder Einheimischer noch Ausländischer befreyet / wenn er dergleichen Dieberey begehet. Arg. d. Constit. 7. & 8 in verb. würde jemandes/ da iemandes/ wer der auch wäre. Item/ Unser Unterthan/ oder ein Ausländtscher. Constitutiones enim, quae generaliter loquuntur generaliter etiam sunt intelligendae. Arg. L. 8. de publ. in rem act. & L. 1. §. 1. de legat. paestand. V. Es werden aber mit der Tratto di corda nicht allein die Wild - Diebe beleget / so in denen/ dem Churfürsten zu Sachsen zustehenden Wäldern und Wildbahnen / sondern auch Dero von Adel und Vasallen gehörigen Försten/ Wildfuhren/ Gehegen / Wäldern und Gehöltzen/ Wildpret geschossen/ gefangen und gestohlen. d. Const 7. in verb. in Unsern oder Unserer Lande Wildbal n sc. D. Berger. d. tr. c. 4. §. 1.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 901. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/907>, abgerufen am 25.11.2024.