Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.reichet/ oder werden des Landes zeitlich verwiesen. Idem Carpzov. q. 100. n. 35. 36. & seqq. us[unleserliches Material] 46. L. Wenn aber das Falsum gar zu enorm, groß und schädlich ist/ wird der Falsarius am Leben gestrafft/ ob verba manifesta art. 113. const. Crim. Garoli V. ibi: "die sollen am Leib und Leben peinlich gestrafft werden sc. & art. 113." in fin. Und es möchte solcher Falsch also oft/ gröblich und boßhaft geschehen / daß der Thäter zum Tode gestrafft werden soll sc. Carpzov. q. 93. n. 95. 97. & 98. LI. Die Fuhrleute und Schiffer/ so Wein zu Land oder Wasser führen/ wenn sie / ohne Wissen des Herrn/ von den Wein dieblich etwas heraus lassen/ und mit Wasser wieder zufüllen/ werden Ehrloß/ item mit Confiscation des Ihrigen/ ja auch wohl am Leibe gestrafft. R. A. de Anno 1497 §. 3. Ord. Polit. Caroli V. de An 1548. tit. von Schif - und Fuhr euten. Herm. Stamm. de servit. personal c. 5. n 3. add. Policey - Ordn. zu Franckfurth Anno 1577. gebessert. tit. 16. Naurath in hypotyp. jur. subdit. tr. de Rationar. annex. p. 598. D. Stryke, de jur. sens. diss. 6. c. 4. n. 14. Worbey zu erinnern/ daß keinen zugelassen/ die Weine zu Schwefeln/ ausgenommen in den Fall/ wenn derselbe weit verführet werden soll/ da so ferne zugelassen / daß man ihn ein wenig Einschlag gebe damit er den Geschmack nicht verliere: Doch wird solchen Weinhändlern und Fuhrleuten in obgedachten Reichs - Abscheid zugleich ernstlich eingebunden/ daß/ wenn sie solchen Wein verkauffen wollen / sie es anzeigen sollen/ daß sie ihm Einschlag gegeben/ oder geschwäfelt haben / denn in widrigen/ wird entweder der Wein confisciret/ oder den Fassen die Boden eingeschlagen/ und der Wein verschüttet/ auch muß der Delinquent iedesmahl an Poen hundert Gülden Reinisch erlegen. Confer. Joh. Marquard. de Jur. Mercatur. lib. 4. c. 5. n. 14. LII. Wenn Fuhrleute von denen ihnen auf die Fracht verdingeten Güthern und Waaren was entwenden/ werden sie nicht/ als andere Diebe/ gehengt/ wenn auch schon die Summa sich über fünf Soliden erstreckte/ sondern ihnen nur der Staupen - Schlag/ nebst der ewigen Landes - Verweisung/ zuerkant. vid. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 58. n. 96. Joach. Bürger. cent. 3. fing. observat. jurid. Polit. militar. obs. 51 p. 88. reichet/ oder werden des Landes zeitlich verwiesen. Idem Carpzov. q. 100. n. 35. 36. & seqq. us[unleserliches Material] 46. L. Wenn aber das Falsum gar zu enorm, groß und schädlich ist/ wird der Falsarius am Leben gestrafft/ ob verba manifesta art. 113. const. Crim. Garoli V. ibi: "die sollen am Leib und Leben peinlich gestrafft werden sc. & art. 113." in fin. Und es möchte solcher Falsch also oft/ gröblich und boßhaft geschehen / daß der Thäter zum Tode gestrafft werden soll sc. Carpzov. q. 93. n. 95. 97. & 98. LI. Die Fuhrleute und Schiffer/ so Wein zu Land oder Wasser führen/ wenn sie / ohne Wissen des Herrn/ von den Wein dieblich etwas heraus lassen/ und mit Wasser wieder zufüllen/ werden Ehrloß/ item mit Confiscation des Ihrigen/ ja auch wohl am Leibe gestrafft. R. A. de Anno 1497 §. 3. Ord. Polit. Caroli V. de An 1548. tit. von Schif - und Fuhr euten. Herm. Stamm. de servit. personal c. 5. n 3. add. Policey - Ordn. zu Franckfurth Anno 1577. gebessert. tit. 16. Naurath in hypotyp. jur. subdit. tr. de Rationar. annex. p. 598. D. Stryke, de jur. sens. diss. 6. c. 4. n. 14. Worbey zu erinnern/ daß keinen zugelassen/ die Weine zu Schwefeln/ ausgenommen in den Fall/ wenn derselbe weit verführet werden soll/ da so ferne zugelassen / daß man ihn ein wenig Einschlag gebe damit er den Geschmack nicht verliere: Doch wird solchen Weinhändlern und Fuhrleuten in obgedachten Reichs - Abscheid zugleich ernstlich eingebunden/ daß/ wenn sie solchen Wein verkauffen wollen / sie es anzeigen sollen/ daß sie ihm Einschlag gegeben/ oder geschwäfelt haben / denn in widrigen/ wird entweder der Wein confisciret/ oder den Fassen die Boden eingeschlagen/ und der Wein verschüttet/ auch muß der Delinquent iedesmahl an Poen hundert Gülden Reinisch erlegen. Confer. Joh. Marquard. de Jur. Mercatur. lib. 4. c. 5. n. 14. LII. Wenn Fuhrleute von denen ihnen auf die Fracht verdingeten Güthern und Waaren was entwenden/ werden sie nicht/ als andere Diebe/ gehengt/ wenn auch schon die Summa sich über fünf Soliden erstreckte/ sondern ihnen nur der Staupen - Schlag/ nebst der ewigen Landes - Verweisung/ zuerkant. vid. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 58. n. 96. Joach. Bürger. cent. 3. fing. observat. jurid. Polit. militar. obs. 51 p. 88. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0903" n="897"/> reichet/ oder werden des Landes zeitlich verwiesen. Idem Carpzov. q. 100. n. 35. 36. & seqq. us<gap reason="illegible"/> 46.</p> <p>L. Wenn aber das Falsum gar zu enorm, groß und schädlich ist/ wird der Falsarius am Leben gestrafft/ ob verba manifesta art. 113. const. Crim. Garoli V. ibi: "die sollen am Leib und Leben peinlich gestrafft werden sc. & art. 113." in fin. Und es möchte solcher Falsch also oft/ gröblich und boßhaft geschehen / daß der Thäter zum Tode gestrafft werden soll sc.</p> <p>Carpzov. q. 93. n. 95. 97. & 98.</p> <p>LI. Die Fuhrleute und Schiffer/ so Wein zu Land oder Wasser führen/ wenn sie / ohne Wissen des Herrn/ von den Wein dieblich etwas heraus lassen/ und mit Wasser wieder zufüllen/ werden Ehrloß/ item mit Confiscation des Ihrigen/ ja auch wohl am Leibe gestrafft.</p> <p>R. A. de Anno 1497 §. 3. Ord. Polit. Caroli V. de An 1548. tit. von Schif - und Fuhr euten. Herm. Stamm. de servit. personal c. 5. n 3. add. Policey - Ordn. zu Franckfurth Anno 1577. gebessert. tit. 16. Naurath in hypotyp. jur. subdit. tr. de Rationar. annex. p. 598. D. Stryke, de jur. sens. diss. 6. c. 4. n. 14.</p> <p>Worbey zu erinnern/ daß keinen zugelassen/ die Weine zu Schwefeln/ ausgenommen in den Fall/ wenn derselbe weit verführet werden soll/ da so ferne zugelassen / daß man ihn ein wenig Einschlag gebe damit er den Geschmack nicht verliere: Doch wird solchen Weinhändlern und Fuhrleuten in obgedachten Reichs - Abscheid zugleich ernstlich eingebunden/ daß/ wenn sie solchen Wein verkauffen wollen / sie es anzeigen sollen/ daß sie ihm Einschlag gegeben/ oder geschwäfelt haben / denn in widrigen/ wird entweder der Wein confisciret/ oder den Fassen die Boden eingeschlagen/ und der Wein verschüttet/ auch muß der Delinquent iedesmahl an Poen hundert Gülden Reinisch erlegen.</p> <p>Confer. Joh. Marquard. de Jur. Mercatur. lib. 4. c. 5. n. 14.</p> <p>LII. Wenn Fuhrleute von denen ihnen auf die Fracht verdingeten Güthern und Waaren was entwenden/ werden sie nicht/ als andere Diebe/ gehengt/ wenn auch schon die Summa sich über fünf Soliden erstreckte/ sondern ihnen nur der Staupen - Schlag/ nebst der ewigen Landes - Verweisung/ zuerkant.</p> <p>vid. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 58. n. 96. Joach. Bürger. cent. 3. fing. observat. jurid. Polit. militar. obs. 51 p. 88.</p> </div> </body> </text> </TEI> [897/0903]
reichet/ oder werden des Landes zeitlich verwiesen. Idem Carpzov. q. 100. n. 35. 36. & seqq. us_ 46.
L. Wenn aber das Falsum gar zu enorm, groß und schädlich ist/ wird der Falsarius am Leben gestrafft/ ob verba manifesta art. 113. const. Crim. Garoli V. ibi: "die sollen am Leib und Leben peinlich gestrafft werden sc. & art. 113." in fin. Und es möchte solcher Falsch also oft/ gröblich und boßhaft geschehen / daß der Thäter zum Tode gestrafft werden soll sc.
Carpzov. q. 93. n. 95. 97. & 98.
LI. Die Fuhrleute und Schiffer/ so Wein zu Land oder Wasser führen/ wenn sie / ohne Wissen des Herrn/ von den Wein dieblich etwas heraus lassen/ und mit Wasser wieder zufüllen/ werden Ehrloß/ item mit Confiscation des Ihrigen/ ja auch wohl am Leibe gestrafft.
R. A. de Anno 1497 §. 3. Ord. Polit. Caroli V. de An 1548. tit. von Schif - und Fuhr euten. Herm. Stamm. de servit. personal c. 5. n 3. add. Policey - Ordn. zu Franckfurth Anno 1577. gebessert. tit. 16. Naurath in hypotyp. jur. subdit. tr. de Rationar. annex. p. 598. D. Stryke, de jur. sens. diss. 6. c. 4. n. 14.
Worbey zu erinnern/ daß keinen zugelassen/ die Weine zu Schwefeln/ ausgenommen in den Fall/ wenn derselbe weit verführet werden soll/ da so ferne zugelassen / daß man ihn ein wenig Einschlag gebe damit er den Geschmack nicht verliere: Doch wird solchen Weinhändlern und Fuhrleuten in obgedachten Reichs - Abscheid zugleich ernstlich eingebunden/ daß/ wenn sie solchen Wein verkauffen wollen / sie es anzeigen sollen/ daß sie ihm Einschlag gegeben/ oder geschwäfelt haben / denn in widrigen/ wird entweder der Wein confisciret/ oder den Fassen die Boden eingeschlagen/ und der Wein verschüttet/ auch muß der Delinquent iedesmahl an Poen hundert Gülden Reinisch erlegen.
Confer. Joh. Marquard. de Jur. Mercatur. lib. 4. c. 5. n. 14.
LII. Wenn Fuhrleute von denen ihnen auf die Fracht verdingeten Güthern und Waaren was entwenden/ werden sie nicht/ als andere Diebe/ gehengt/ wenn auch schon die Summa sich über fünf Soliden erstreckte/ sondern ihnen nur der Staupen - Schlag/ nebst der ewigen Landes - Verweisung/ zuerkant.
vid. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 58. n. 96. Joach. Bürger. cent. 3. fing. observat. jurid. Polit. militar. obs. 51 p. 88.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 897. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/903>, abgerufen am 16.07.2024. |