Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Da aber der Thäter ein Ehemann/ oder das wahnwitzige Weibesbild eine Ehe - Frau wäre/ wird er mit dem Schwerdt gerichtet/ und hat in diesem Fall intercessio conjugis nicht statt. Berlich d. concl. 37. n. 7. 8. & 9. ibi[unleserliches Material]. alleg. DD. Wenn ein wan witziger Kerl in dem Furore ein Weibesbild comprimiret/ und fleischlich erkennet/ wird er nicht gestrafft. Farinac. in Pr. crim. part. 3. tit. de poen. temp. q. 94. n. 1. & seqq. Tusch. tom. 4. lit. E. concl 548. n. 1. XLVIII. Wer an seiner vorgesetzten Obrigkeit sich vergreifft/ Hand an dieselbe leget/ und sie schläget/ oder verwundet/ wird aus Richterlichen Ambt willkührlich mit Verweisung/ Abhauung der Hand/ Staupen - Schlägen sc. beleget / Const. Elect. Sax. const. 43. p. 4. und attestiret Carpzov p. 2. q. 100. n. 11. in fin. daß/ so viel er sich erinnern könte/ einem solchen frevelhafften Thäter niemahls die Straffe gelinder/ als die Landes - Verweisung zuerkant worden. Und ob wohl sonst der verwundeten Person Abtrag/ Artztlohn/ Zehrung / Unkosten und Verseumnis von dem Thäter geschehen muß; So ist doch in Sachsen solches nur biß auf die Landes - Verweisung inclusive hergebracht. Wenn aber der Delinquent den Staupen - Schlag bekömmt/ oder die Hand ihm abgehauen/ und also am Leibe gestrafft wird/ ist er von obigen befreiet. Carpzov. q. 100. n 16. 17. & 18. Da aber die Verwundung gar grausam und sast tödlich/ ungeachtet der verwundete endlich noch mit dem Leben davon kömmt/ wird der Thäter mit den Schwerd gerichtet. Idem Carpz. d. loc. n. 19. 20. & 21. allwo er auch n. 24. ein praejudicium anführet/ daß einem/ welcher dem Pfarrer eine Ohrfeige gegeher/ zeitliche Verweisung zuerkant worden. XLIX. Wenn Kinder ihre Eltern schlagen/ auch hart und fast tödlich verwunden / doch daß sie beym Leben bleiben/ werden sie auch mit Staupen-Schlägen/ oder Abhauung einer Hand des Landes ewig verwiesen. Intercedirten aber die Eltern vor ein solch ungerathen Kind/ und verziehen ihm solche Verbrechung/ cessiret zwar die Leibes - Straffe/ die ewige Landes - Verweisung aber bleibet doch/ und wird vpllstrecket. Da aber keine Verwundung darbey vorgangen/ sondern die Kinder nur die Eltern gescholten/ und geschlagen/ werden die Thäter/ pro ratione circumstantiarum, mit Gefängnis gestrafft/ und ihnen nichts/ als Wasser und Brot ge- Da aber der Thäter ein Ehemann/ oder das wahnwitzige Weibesbild eine Ehe - Frau wäre/ wird er mit dem Schwerdt gerichtet/ und hat in diesem Fall intercessio conjugis nicht statt. Berlich d. concl. 37. n. 7. 8. & 9. ibi[unleserliches Material]. alleg. DD. Wenn ein wan witziger Kerl in dem Furore ein Weibesbild comprimiret/ und fleischlich erkennet/ wird er nicht gestrafft. Farinac. in Pr. crim. part. 3. tit. de poen. temp. q. 94. n. 1. & seqq. Tusch. tom. 4. lit. E. concl 548. n. 1. XLVIII. Wer an seiner vorgesetzten Obrigkeit sich vergreifft/ Hand an dieselbe leget/ und sie schläget/ oder verwundet/ wird aus Richterlichen Ambt willkührlich mit Verweisung/ Abhauung der Hand/ Staupen - Schlägen sc. beleget / Const. Elect. Sax. const. 43. p. 4. und attestiret Carpzov p. 2. q. 100. n. 11. in fin. daß/ so viel er sich erinnern könte/ einem solchen frevelhafften Thäter niemahls die Straffe gelinder/ als die Landes - Verweisung zuerkant worden. Und ob wohl sonst der verwundeten Person Abtrag/ Artztlohn/ Zehrung / Unkosten und Verseumnis von dem Thäter geschehen muß; So ist doch in Sachsen solches nur biß auf die Landes - Verweisung inclusivè hergebracht. Wenn aber der Delinquent den Staupen - Schlag bekömmt/ oder die Hand ihm abgehauen/ und also am Leibe gestrafft wird/ ist er von obigen befreiet. Carpzov. q. 100. n 16. 17. & 18. Da aber die Verwundung gar grausam und sast tödlich/ ungeachtet der verwundete endlich noch mit dem Leben davon kömmt/ wird der Thäter mit den Schwerd gerichtet. Idem Carpz. d. loc. n. 19. 20. & 21. allwo er auch n. 24. ein praejudicium anführet/ daß einem/ welcher dem Pfarrer eine Ohrfeige gegeher/ zeitliche Verweisung zuerkant worden. XLIX. Wenn Kinder ihre Eltern schlagen/ auch hart und fast tödlich verwunden / doch daß sie beym Leben bleiben/ werden sie auch mit Staupen-Schlägen/ oder Abhauung einer Hand des Landes ewig verwiesen. Intercedirten aber die Eltern vor ein solch ungerathen Kind/ und verziehen ihm solche Verbrechung/ cessiret zwar die Leibes - Straffe/ die ewige Landes - Verweisung aber bleibet doch/ und wird vpllstrecket. Da aber keine Verwundung darbey vorgangen/ sondern die Kinder nur die Eltern gescholten/ und geschlagen/ werden die Thäter/ pro ratione circumstantiarum, mit Gefängnis gestrafft/ und ihnen nichts/ als Wasser und Brot ge- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0902" n="896"/> <p>Da aber der Thäter ein Ehemann/ oder das wahnwitzige Weibesbild eine Ehe - Frau wäre/ wird er mit dem Schwerdt gerichtet/ und hat in diesem Fall intercessio conjugis nicht statt.</p> <p>Berlich d. concl. 37. n. 7. 8. & 9. ibi<gap reason="illegible"/>. alleg. DD.</p> <p>Wenn ein wan witziger Kerl in dem Furore ein Weibesbild comprimiret/ und fleischlich erkennet/ wird er nicht gestrafft.</p> <p>Farinac. in Pr. crim. part. 3. tit. de poen. temp. q. 94. n. 1. & seqq. Tusch. tom. 4. lit. E. concl 548. n. 1.</p> <p>XLVIII. Wer an seiner vorgesetzten Obrigkeit sich vergreifft/ Hand an dieselbe leget/ und sie schläget/ oder verwundet/ wird aus Richterlichen Ambt willkührlich mit Verweisung/ Abhauung der Hand/ Staupen - Schlägen sc. beleget / Const. Elect. Sax. const. 43. p. 4. und attestiret Carpzov p. 2. q. 100. n. 11. in fin. daß/ so viel er sich erinnern könte/ einem solchen frevelhafften Thäter niemahls die Straffe gelinder/ als die Landes - Verweisung zuerkant worden. Und ob wohl sonst der verwundeten Person Abtrag/ Artztlohn/ Zehrung / Unkosten und Verseumnis von dem Thäter geschehen muß; So ist doch in Sachsen solches nur biß auf die Landes - Verweisung inclusivè hergebracht. Wenn aber der Delinquent den Staupen - Schlag bekömmt/ oder die Hand ihm abgehauen/ und also am Leibe gestrafft wird/ ist er von obigen befreiet. Carpzov. q. 100. n 16. 17. & 18. Da aber die Verwundung gar grausam und sast tödlich/ ungeachtet der verwundete endlich noch mit dem Leben davon kömmt/ wird der Thäter mit den Schwerd gerichtet. Idem Carpz. d. loc. n. 19. 20. & 21. allwo er auch n. 24. ein praejudicium anführet/ daß einem/ welcher dem Pfarrer eine Ohrfeige gegeher/ zeitliche Verweisung zuerkant worden.</p> <p>XLIX. Wenn Kinder ihre Eltern schlagen/ auch hart und fast tödlich verwunden / doch daß sie beym Leben bleiben/ werden sie auch mit Staupen-Schlägen/ oder Abhauung einer Hand des Landes ewig verwiesen. Intercedirten aber die Eltern vor ein solch ungerathen Kind/ und verziehen ihm solche Verbrechung/ cessiret zwar die Leibes - Straffe/ die ewige Landes - Verweisung aber bleibet doch/ und wird vpllstrecket. Da aber keine Verwundung darbey vorgangen/ sondern die Kinder nur die Eltern gescholten/ und geschlagen/ werden die Thäter/ pro ratione circumstantiarum, mit Gefängnis gestrafft/ und ihnen nichts/ als Wasser und Brot ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [896/0902]
Da aber der Thäter ein Ehemann/ oder das wahnwitzige Weibesbild eine Ehe - Frau wäre/ wird er mit dem Schwerdt gerichtet/ und hat in diesem Fall intercessio conjugis nicht statt.
Berlich d. concl. 37. n. 7. 8. & 9. ibi_ . alleg. DD.
Wenn ein wan witziger Kerl in dem Furore ein Weibesbild comprimiret/ und fleischlich erkennet/ wird er nicht gestrafft.
Farinac. in Pr. crim. part. 3. tit. de poen. temp. q. 94. n. 1. & seqq. Tusch. tom. 4. lit. E. concl 548. n. 1.
XLVIII. Wer an seiner vorgesetzten Obrigkeit sich vergreifft/ Hand an dieselbe leget/ und sie schläget/ oder verwundet/ wird aus Richterlichen Ambt willkührlich mit Verweisung/ Abhauung der Hand/ Staupen - Schlägen sc. beleget / Const. Elect. Sax. const. 43. p. 4. und attestiret Carpzov p. 2. q. 100. n. 11. in fin. daß/ so viel er sich erinnern könte/ einem solchen frevelhafften Thäter niemahls die Straffe gelinder/ als die Landes - Verweisung zuerkant worden. Und ob wohl sonst der verwundeten Person Abtrag/ Artztlohn/ Zehrung / Unkosten und Verseumnis von dem Thäter geschehen muß; So ist doch in Sachsen solches nur biß auf die Landes - Verweisung inclusivè hergebracht. Wenn aber der Delinquent den Staupen - Schlag bekömmt/ oder die Hand ihm abgehauen/ und also am Leibe gestrafft wird/ ist er von obigen befreiet. Carpzov. q. 100. n 16. 17. & 18. Da aber die Verwundung gar grausam und sast tödlich/ ungeachtet der verwundete endlich noch mit dem Leben davon kömmt/ wird der Thäter mit den Schwerd gerichtet. Idem Carpz. d. loc. n. 19. 20. & 21. allwo er auch n. 24. ein praejudicium anführet/ daß einem/ welcher dem Pfarrer eine Ohrfeige gegeher/ zeitliche Verweisung zuerkant worden.
XLIX. Wenn Kinder ihre Eltern schlagen/ auch hart und fast tödlich verwunden / doch daß sie beym Leben bleiben/ werden sie auch mit Staupen-Schlägen/ oder Abhauung einer Hand des Landes ewig verwiesen. Intercedirten aber die Eltern vor ein solch ungerathen Kind/ und verziehen ihm solche Verbrechung/ cessiret zwar die Leibes - Straffe/ die ewige Landes - Verweisung aber bleibet doch/ und wird vpllstrecket. Da aber keine Verwundung darbey vorgangen/ sondern die Kinder nur die Eltern gescholten/ und geschlagen/ werden die Thäter/ pro ratione circumstantiarum, mit Gefängnis gestrafft/ und ihnen nichts/ als Wasser und Brot ge-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 896. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/902>, abgerufen am 16.07.2024. |