Dieb/ sondern extraordinarie bestrafft/ quicquid in contrarium dicat Hier. de monte de fin. regund. c. 34. n. 7. sondern nach Inhalt des 114. Art. der P. H. O. ist zu consideriren (1) die Beschaffenheit und Grösse des Verbrechens/ (2) die That selber/ daß er die Steine nur deshalber ausgehoben/ andere nicht dadurch in Schaden zu bringen/ sondern nur daheime zum Mauren/ oder sonst zugebrauchen/ oder aber/ seine Aecker/ Wiesen / Gärten/ und andere Feld - Güter dadurch zuerweitern/ sc. (3) ist auch auf die Intention zu reflectiren/ ob es aus Irthum/ oder Unwissenheit/ daß es Marck - und Feld - Steine/ oder ob es studio mit Fleiß/ Vorsatz und aus Argelist/ dem andern zu Schaden geschehen/ (4) muß auch die Person betrachtet werden/ die deshalber angeklaget wird/ ob man sich zu derselben eines solchen/ daß es vorsetzlich/ oder aus Irthum und Unwissenheit geschehen/ zuversehen. Denn wenn solches ein Beambter oder ein Rathsherr dolose thäte/ der andere drum straffen solte/ würde derselbe/ nebst Verliehrung seines Ehrenstandes/ billig tapffer zu bestraffen seyn/ nach Erkäntnis der Rechts - Berständigen/ nachdem das Delictum groß/ und die Umstände darbey sich ergeben/ entweder mit Staupenschlägen/ Landes - Verweisung/ Gefängnis/ oder einer Geldbusse / seinen Vermögen nach.
Ottinger, de Jure limitum lib. 2. c. 9. Vivius, lib. 3. opin. 870. per tot. Coler, p. 1. decis. 145. Clasen, cit. loc. p. 254.
XLVII. Wenn ein lediger Kerl ein Wahnwitziges/ lediges Weibesbild beschläfft / muß er dem Kinde die Alimentation schaffen/ und er bekömt den Staupbesen / nebst ewiger Landes - Verweisung.
Author. Consult. Sax. tom. 2. p. 4. q. 18. Constit. Augusti, Elect. Sax. p. 4. const. 26. ubi in comm. Dan. Moller. n. 1. & 2. nec non Ordin. Matrimon. Joh. Georg. I. Ducis & Elect. Sax. punct. 4. col. 4. vers. also auch/ da eine ledige Manns - Person. Berlich/ p. 4. Concl. 37. n. 2. & 3. Carpzov. J. P. F. p. 4. const. 26 def. 1. & 2.
Dem Weibesbild aber wiederfähret nichts.
Idem Carpzov. def. 3.
Eben also wird dem gelohnet/ welcher ein schlaffendes/ oder ein zu solchem Ende von ihm truncken - gemachtes Weibes - Bild violiret.
Clar. lib. 5. sent. & ult. q. 60. n. 13. vers. quaero etiam. Ebrius enim furioso & mente capto aequiparatur. Tuschus, tom. 2. pract concl. lit. E. concl. 1. n. 1.
Dieb/ sondern extraordinariè bestrafft/ quicquid in contrarium dicat Hier. de monte de fin. regund. c. 34. n. 7. sondern nach Inhalt des 114. Art. der P. H. O. ist zu consideriren (1) die Beschaffenheit und Grösse des Verbrechens/ (2) die That selber/ daß er die Steine nur deshalber ausgehoben/ andere nicht dadurch in Schaden zu bringen/ sondern nur daheime zum Mauren/ oder sonst zugebrauchen/ oder aber/ seine Aecker/ Wiesen / Gärten/ und andere Feld - Güter dadurch zuerweitern/ sc. (3) ist auch auf die Intention zu reflectiren/ ob es aus Irthum/ oder Unwissenheit/ daß es Marck - und Feld - Steine/ oder ob es studiò mit Fleiß/ Vorsatz und aus Argelist/ dem andern zu Schaden geschehen/ (4) muß auch die Person betrachtet werden/ die deshalber angeklaget wird/ ob man sich zu derselben eines solchen/ daß es vorsetzlich/ oder aus Irthum und Unwissenheit geschehen/ zuversehen. Denn wenn solches ein Beambter oder ein Rathsherr dolosè thäte/ der andere drum straffen solte/ würde derselbe/ nebst Verliehrung seines Ehrenstandes/ billig tapffer zu bestraffen seyn/ nach Erkäntnis der Rechts - Berständigen/ nachdem das Delictum groß/ und die Umstände darbey sich ergeben/ entweder mit Staupenschlägen/ Landes - Verweisung/ Gefängnis/ oder einer Geldbusse / seinen Vermögen nach.
Ottinger, de Jure limitum lib. 2. c. 9. Vivius, lib. 3. opin. 870. per tot. Coler, p. 1. decis. 145. Clasen, cit. loc. p. 254.
XLVII. Wenn ein lediger Kerl ein Wahnwitziges/ lediges Weibesbild beschläfft / muß er dem Kinde die Alimentation schaffen/ und er bekömt den Staupbesen / nebst ewiger Landes - Verweisung.
Author. Consult. Sax. tom. 2. p. 4. q. 18. Constit. Augusti, Elect. Sax. p. 4. const. 26. ubi in comm. Dan. Moller. n. 1. & 2. nec non Ordin. Matrimon. Joh. Georg. I. Ducis & Elect. Sax. punct. 4. col. 4. vers. also auch/ da eine ledige Manns - Person. Berlich/ p. 4. Concl. 37. n. 2. & 3. Carpzov. J. P. F. p. 4. const. 26 def. 1. & 2.
Dem Weibesbild aber wiederfähret nichts.
Idem Carpzov. def. 3.
Eben also wird dem gelohnet/ welcher ein schlaffendes/ oder ein zu solchem Ende von ihm truncken - gemachtes Weibes - Bild violiret.
Clar. lib. 5. sent. & ult. q. 60. n. 13. vers. quaero etiam. Ebrius enim furioso & mente capto aequiparatur. Tuschus, tom. 2. pract concl. lit. E. concl. 1. n. 1.
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Dieb/ sondern extraordinariè bestrafft/ quicquid in contrarium dicat Hier. de monte de fin. regund. c. 34. n. 7. sondern nach Inhalt des 114. Art. der P. H. O. ist zu consideriren (1) die Beschaffenheit und Grösse des Verbrechens/ (2) die That selber/ daß er die Steine nur deshalber ausgehoben/ andere nicht dadurch in Schaden zu bringen/ sondern nur daheime zum Mauren/ oder sonst zugebrauchen/ oder aber/ seine Aecker/ Wiesen / Gärten/ und andere Feld - Güter dadurch zuerweitern/ sc. (3) ist auch auf die Intention zu reflectiren/ ob es aus Irthum/ oder Unwissenheit/ daß es Marck - und Feld - Steine/ oder ob es studiò mit Fleiß/ Vorsatz und aus Argelist/ dem andern zu Schaden geschehen/ (4) muß auch die Person betrachtet werden/ die deshalber angeklaget wird/ ob man sich zu derselben eines solchen/ daß es vorsetzlich/ oder aus Irthum und Unwissenheit geschehen/ zuversehen. Denn wenn solches ein Beambter oder ein Rathsherr dolosè thäte/ der andere drum straffen solte/ würde derselbe/ nebst Verliehrung seines Ehrenstandes/ billig tapffer zu bestraffen seyn/ nach Erkäntnis der Rechts - Berständigen/ nachdem das Delictum groß/ und die Umstände darbey sich ergeben/ entweder mit Staupenschlägen/ Landes - Verweisung/ Gefängnis/ oder einer Geldbusse / seinen Vermögen nach.</p><p>Ottinger, de Jure limitum lib. 2. c. 9. Vivius, lib. 3. opin. 870. per tot. Coler, p. 1. decis. 145. Clasen, cit. loc. p. 254.</p><p>XLVII. Wenn ein lediger Kerl ein Wahnwitziges/ lediges Weibesbild beschläfft / muß er dem Kinde die Alimentation schaffen/ und er bekömt den Staupbesen / nebst ewiger Landes - Verweisung.</p><p>Author. Consult. Sax. tom. 2. p. 4. q. 18. Constit. Augusti, Elect. Sax. p. 4. const. 26. ubi in comm. Dan. Moller. n. 1. & 2. nec non Ordin. Matrimon. Joh. Georg. I. Ducis & Elect. Sax. punct. 4. col. 4. vers. also auch/ da eine ledige Manns - Person. Berlich/ p. 4. Concl. 37. n. 2. & 3. Carpzov. J. P. F. p. 4. const. 26 def. 1. & 2.</p><p>Dem Weibesbild aber wiederfähret nichts.</p><p>Idem Carpzov. def. 3.</p><p>Eben also wird dem gelohnet/ welcher ein schlaffendes/ oder ein zu solchem Ende von ihm truncken - gemachtes Weibes - Bild violiret.</p><p>Clar. lib. 5. sent. & ult. q. 60. n. 13. vers. quaero etiam. Ebrius enim furioso & mente capto aequiparatur. Tuschus, tom. 2. pract concl. lit. E. concl. 1. n. 1.</p></div></body></text></TEI>
[895/0901]
Dieb/ sondern extraordinariè bestrafft/ quicquid in contrarium dicat Hier. de monte de fin. regund. c. 34. n. 7. sondern nach Inhalt des 114. Art. der P. H. O. ist zu consideriren (1) die Beschaffenheit und Grösse des Verbrechens/ (2) die That selber/ daß er die Steine nur deshalber ausgehoben/ andere nicht dadurch in Schaden zu bringen/ sondern nur daheime zum Mauren/ oder sonst zugebrauchen/ oder aber/ seine Aecker/ Wiesen / Gärten/ und andere Feld - Güter dadurch zuerweitern/ sc. (3) ist auch auf die Intention zu reflectiren/ ob es aus Irthum/ oder Unwissenheit/ daß es Marck - und Feld - Steine/ oder ob es studiò mit Fleiß/ Vorsatz und aus Argelist/ dem andern zu Schaden geschehen/ (4) muß auch die Person betrachtet werden/ die deshalber angeklaget wird/ ob man sich zu derselben eines solchen/ daß es vorsetzlich/ oder aus Irthum und Unwissenheit geschehen/ zuversehen. Denn wenn solches ein Beambter oder ein Rathsherr dolosè thäte/ der andere drum straffen solte/ würde derselbe/ nebst Verliehrung seines Ehrenstandes/ billig tapffer zu bestraffen seyn/ nach Erkäntnis der Rechts - Berständigen/ nachdem das Delictum groß/ und die Umstände darbey sich ergeben/ entweder mit Staupenschlägen/ Landes - Verweisung/ Gefängnis/ oder einer Geldbusse / seinen Vermögen nach.
Ottinger, de Jure limitum lib. 2. c. 9. Vivius, lib. 3. opin. 870. per tot. Coler, p. 1. decis. 145. Clasen, cit. loc. p. 254.
XLVII. Wenn ein lediger Kerl ein Wahnwitziges/ lediges Weibesbild beschläfft / muß er dem Kinde die Alimentation schaffen/ und er bekömt den Staupbesen / nebst ewiger Landes - Verweisung.
Author. Consult. Sax. tom. 2. p. 4. q. 18. Constit. Augusti, Elect. Sax. p. 4. const. 26. ubi in comm. Dan. Moller. n. 1. & 2. nec non Ordin. Matrimon. Joh. Georg. I. Ducis & Elect. Sax. punct. 4. col. 4. vers. also auch/ da eine ledige Manns - Person. Berlich/ p. 4. Concl. 37. n. 2. & 3. Carpzov. J. P. F. p. 4. const. 26 def. 1. & 2.
Dem Weibesbild aber wiederfähret nichts.
Idem Carpzov. def. 3.
Eben also wird dem gelohnet/ welcher ein schlaffendes/ oder ein zu solchem Ende von ihm truncken - gemachtes Weibes - Bild violiret.
Clar. lib. 5. sent. & ult. q. 60. n. 13. vers. quaero etiam. Ebrius enim furioso & mente capto aequiparatur. Tuschus, tom. 2. pract concl. lit. E. concl. 1. n. 1.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 895. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/901>, abgerufen am 25.11.2024.
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