Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Städten und Dörffern hin und wieder vor tüchtig verkaufft/ die Landes-Verweisung auf 2 Jahr lang zuerkant worden. XXXIX. Hieher werden auch gezogen die Tuch- und Zeugmacher/ weiche denen Tuchen und Zeugen nicht die rechte Länge und Breite geben/ oder untüchtig machen / corrosivische materi zu den Farben nehmen/ oder auch ohne vorher gehende Schaue und Erlegung des Siegel-Gelts/ gar falsche Siegel an die Tuche und Zeuge hengen. Damhoud. pract. rer. crim. c. 132. n. 14. Vide praejudicia ap. Carpzov. d. loc. n. 90. & 91. XL. Item Wein- und Bier-Schencken/ so geringen unter den guten Wein/ oder Wasser drunter mischen/ quod SPURCARE VINUM dicitur. Vid. Paul. in L. 1. ff. de Extraord. crim. Henning Göden, Cons. 7. n. 9. Stephan. Forcatul. in Pen. Jur. civ. c. 9. Hi Legis Aquiliae coercitioni subjacent. Stryke, de Jur. Sens. dis. 6. c. 4. n. 12. & 13. oder den Wein mit Kalck/ Schwefel/ Syrup und andern schädlichen Dingen schmieren. Item wenn sie Kofent oder Wasser unter das Bier füllen/ secundum illud: Biercken wilt du schwiegen / Water sal to dick hennin stiegen. oder die Hartz und Kraut/ Post genant/ hinein hengen/ daß die Leute bald truncken machet/ aber die Köpffe sehr zerreisset. Dan. Clasen. ad Constit. crim. Caroli V. art 113. pag. 450. XLI. Wie auch die Becker/ welche zuviele Kleien unter das Mehl lassen/ schwartz Brod und talckichte Semmeln backen/ die Bürger und Bauren damit betrügen/ und den Backwerg nicht daß rechte Gewicht geben/ wie es von der Obrigkeit verordnet ist. Ja auch die Fleischer und Metzger/ welche alle alte Kühe im Lande wohlfeil aufkauffen/ an stat der Ochsen und Rinder schlachten/ das Küh-Fleisch vor Ochsen-Fleisch teuer verkauffeu/ die Käuffer damit aufsetzen/ oder auch mit ihren garstigen und stinckenden Odem das Fleisch aufblasen/ daß es gekocht wird / nur lauter Haut/ Lappen/ Knochen und Katzenfleisch ist. Welche alle obgesetzter maßen/ als falsarii exemplarisch abzustraffen. idem Clasen, d. loc. p. 450. XLII. Ferner die falsche Spieler auf den Jahrmärckten/ oder sonst in Häu- Städten und Dörffern hin und wieder vor tüchtig verkaufft/ die Landes-Verweisung auf 2 Jahr lang zuerkant worden. XXXIX. Hieher werden auch gezogen die Tuch- und Zeugmacher/ weiche denen Tuchen und Zeugen nicht die rechte Länge und Breite geben/ oder untüchtig machen / corrosivische materi zu den Farben nehmen/ oder auch ohne vorher gehende Schaue und Erlegung des Siegel-Gelts/ gar falsche Siegel an die Tuche und Zeuge hengen. Damhoud. pract. rer. crim. c. 132. n. 14. Vide praejudicia ap. Carpzov. d. loc. n. 90. & 91. XL. Item Wein- und Bier-Schencken/ so geringen unter den guten Wein/ oder Wasser drunter mischen/ quod SPURCARE VINUM dicitur. Vid. Paul. in L. 1. ff. de Extraord. crim. Henning Göden, Cons. 7. n. 9. Stephan. Forcatul. in Pen. Jur. civ. c. 9. Hi Legis Aquiliae coercitioni subjacent. Stryke, de Jur. Sens. dis. 6. c. 4. n. 12. & 13. oder den Wein mit Kalck/ Schwefel/ Syrup und andern schädlichen Dingen schmieren. Item wenn sie Kofent oder Wasser unter das Bier füllen/ secundum illud: Biercken wilt du schwiegen / Water sal to dick hennin stiegen. oder die Hartz und Kraut/ Post genant/ hinein hengen/ daß die Leute bald truncken machet/ aber die Köpffe sehr zerreisset. Dan. Clasen. ad Constit. crim. Caroli V. art 113. pag. 450. XLI. Wie auch die Becker/ welche zuviele Kleien unter das Mehl lassen/ schwartz Brod und talckichte Semmeln backen/ die Bürger und Bauren damit betrügen/ und den Backwerg nicht daß rechte Gewicht geben/ wie es von der Obrigkeit verordnet ist. Ja auch die Fleischer und Metzger/ welche alle alte Kühe im Lande wohlfeil aufkauffen/ an stat der Ochsen und Rinder schlachten/ das Küh-Fleisch vor Ochsen-Fleisch teuer verkauffeu/ die Käuffer damit aufsetzen/ oder auch mit ihren garstigen und stinckenden Odem das Fleisch aufblasen/ daß es gekocht wird / nur lauter Haut/ Lappen/ Knochen und Katzenfleisch ist. Welche alle obgesetzter maßen/ als falsarii exemplarisch abzustraffen. idem Clasen, d. loc. p. 450. XLII. Ferner die falsche Spieler auf den Jahrmärckten/ oder sonst in Häu- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0898" n="892"/> Städten und Dörffern hin und wieder vor tüchtig verkaufft/ die Landes-Verweisung auf 2 Jahr lang zuerkant worden.</p> <p>XXXIX. Hieher werden auch gezogen die Tuch- und Zeugmacher/ weiche denen Tuchen und Zeugen nicht die rechte Länge und Breite geben/ oder untüchtig machen / corrosivische materi zu den Farben nehmen/ oder auch ohne vorher gehende Schaue und Erlegung des Siegel-Gelts/ gar falsche Siegel an die Tuche und Zeuge hengen.</p> <p>Damhoud. pract. rer. crim. c. 132. n. 14. Vide praejudicia ap. Carpzov. d. loc. n. 90. & 91.</p> <p>XL. Item Wein- und Bier-Schencken/ so geringen unter den guten Wein/ oder Wasser drunter mischen/ quod SPURCARE VINUM dicitur. Vid. Paul. in L. 1. ff. de Extraord. crim. Henning Göden, Cons. 7. n. 9. Stephan. Forcatul. in Pen. Jur. civ. c. 9. Hi Legis Aquiliae coercitioni subjacent. Stryke, de Jur. Sens. dis. 6. c. 4. n. 12. & 13. oder den Wein mit Kalck/ Schwefel/ Syrup und andern schädlichen Dingen schmieren. Item wenn sie Kofent oder Wasser unter das Bier füllen/ secundum illud:</p> <p>Biercken wilt du schwiegen /</p> <p>Water sal to dick hennin stiegen.</p> <p>oder die Hartz und Kraut/ Post genant/ hinein hengen/ daß die Leute bald truncken machet/ aber die Köpffe sehr zerreisset.</p> <p>Dan. Clasen. ad Constit. crim. Caroli V. art 113. pag. 450.</p> <p>XLI. Wie auch die Becker/ welche zuviele Kleien unter das Mehl lassen/ schwartz Brod und talckichte Semmeln backen/ die Bürger und Bauren damit betrügen/ und den Backwerg nicht daß rechte Gewicht geben/ wie es von der Obrigkeit verordnet ist. Ja auch die Fleischer und Metzger/ welche alle alte Kühe im Lande wohlfeil aufkauffen/ an stat der Ochsen und Rinder schlachten/ das Küh-Fleisch vor Ochsen-Fleisch teuer verkauffeu/ die Käuffer damit aufsetzen/ oder auch mit ihren garstigen und stinckenden Odem das Fleisch aufblasen/ daß es gekocht wird / nur lauter Haut/ Lappen/ Knochen und Katzenfleisch ist. Welche alle obgesetzter maßen/ als falsarii exemplarisch abzustraffen. idem Clasen, d. loc. p. 450.</p> <p>XLII. Ferner die falsche Spieler auf den Jahrmärckten/ oder sonst in Häu- </p> </div> </body> </text> </TEI> [892/0898]
Städten und Dörffern hin und wieder vor tüchtig verkaufft/ die Landes-Verweisung auf 2 Jahr lang zuerkant worden.
XXXIX. Hieher werden auch gezogen die Tuch- und Zeugmacher/ weiche denen Tuchen und Zeugen nicht die rechte Länge und Breite geben/ oder untüchtig machen / corrosivische materi zu den Farben nehmen/ oder auch ohne vorher gehende Schaue und Erlegung des Siegel-Gelts/ gar falsche Siegel an die Tuche und Zeuge hengen.
Damhoud. pract. rer. crim. c. 132. n. 14. Vide praejudicia ap. Carpzov. d. loc. n. 90. & 91.
XL. Item Wein- und Bier-Schencken/ so geringen unter den guten Wein/ oder Wasser drunter mischen/ quod SPURCARE VINUM dicitur. Vid. Paul. in L. 1. ff. de Extraord. crim. Henning Göden, Cons. 7. n. 9. Stephan. Forcatul. in Pen. Jur. civ. c. 9. Hi Legis Aquiliae coercitioni subjacent. Stryke, de Jur. Sens. dis. 6. c. 4. n. 12. & 13. oder den Wein mit Kalck/ Schwefel/ Syrup und andern schädlichen Dingen schmieren. Item wenn sie Kofent oder Wasser unter das Bier füllen/ secundum illud:
Biercken wilt du schwiegen /
Water sal to dick hennin stiegen.
oder die Hartz und Kraut/ Post genant/ hinein hengen/ daß die Leute bald truncken machet/ aber die Köpffe sehr zerreisset.
Dan. Clasen. ad Constit. crim. Caroli V. art 113. pag. 450.
XLI. Wie auch die Becker/ welche zuviele Kleien unter das Mehl lassen/ schwartz Brod und talckichte Semmeln backen/ die Bürger und Bauren damit betrügen/ und den Backwerg nicht daß rechte Gewicht geben/ wie es von der Obrigkeit verordnet ist. Ja auch die Fleischer und Metzger/ welche alle alte Kühe im Lande wohlfeil aufkauffen/ an stat der Ochsen und Rinder schlachten/ das Küh-Fleisch vor Ochsen-Fleisch teuer verkauffeu/ die Käuffer damit aufsetzen/ oder auch mit ihren garstigen und stinckenden Odem das Fleisch aufblasen/ daß es gekocht wird / nur lauter Haut/ Lappen/ Knochen und Katzenfleisch ist. Welche alle obgesetzter maßen/ als falsarii exemplarisch abzustraffen. idem Clasen, d. loc. p. 450.
XLII. Ferner die falsche Spieler auf den Jahrmärckten/ oder sonst in Häu-
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