ri convenientem vorgenommen. Juxta Bartol. in L. 9. C. de SS. Eccles. Struv. Syntagm. jur. civ. exerc. 49. th. 72. Ausser dem aber/ wenn er sich nur bloß einen Doctor, oder Hoff-Pfaltz-Graffen hiesse/ non subsecuto aliquo effectu, beginge derselbe nur eine Lügen/ aber kein falsum, welches er auch von dem asserirt/ der sich nur bloß mit Worten vor einen Graffen oder Edelmann von vornehmen alten Geschlechte ausgibt/ niemanden aber dadurch Schaden oder Nachtheil zufüget. L. quid si falsum 23. ubi Bartol. ff ad saepe dict. Leg Cornel. de falsis. Denn wenn sie dieses Letztere thun/ etwan in eine vornehme Familie sich einzudringen/ oder Geld dadurch zuerbetteln/ oder sich sonst einen Nutzen damit zu schaffen/ und die Leuthe zu betrügen/ begehen sie freylich ein Falsum, und werden/ denen darbey vorfallenden Umständen nach / entweder fustigiret/ oder relegiret. Juxta art. 112. & 113. Ordin. crim. Caroli V. Carpzov. d. q. 93. & seqq. us[unleserliches Material] 42. & ibi praejudicia. Ausser solchen Betrug aber ist zugelassen/ daß einer seinen Nahmen ändern mag L. un. C. de mut. nom. zumahl wenn man dadurch Leib und Lebens-Gefahr entgehen kan. Zasius, ad tit. ff. de falsis n. 9. Unter diese Classe gehören auch die losen betrüglichen Eltern/ welche ihre Kinder etlichemahl an unterschiedlichen Orthen tauffen lassen/ nur daß sie viel Pathengeld bekommen/ welches bey den Zigeunern gar gemein ist. Denen gleichfals der Staupen-Schlag mit der ewigen Landes-Verweisung zuerkant wird. teste Carpzov. saepe citat. q. 93. n. 42. & 44.
XXXIII. Die andere Arth des Falsches geschiehet IN VERBIS, mit unwahren Worten / und betrüglichen Bericht/ als wenn Zeugen vor Gericht falsch Zeugnis geben / oder/ auf Befragen/ wissentlich die Warheit verschweigen L. 1. L. 10. ff. ad Leg. Cornel. de fals. welche/ nach der Sachen Umständen und Beschaffenheit / entweder Bürgerlich oder Peinlich bestrafft werden können. Damhoud. pract. crim. 121. n. 4. Da aber durch ihr falsches Zeugnis jemand zum Tode wäre verdammet und hingerichtet/ werden sie als Todschläger auch am Leben gestrafft. Idem Carpzov. ibid n. 46. & 47. Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 424. Die Römer pflegten dei Soldaten/ welche falsch Zeugnis gaben/ zu straffen poena [Greek words], oder mit der Prügelung. Polyb. l. 6. Sect. 13. Ferner die gewissenlose Advocaten Procuratores und Praevaricatores, welches beyden Partheyen zugleich ums Geld dienen/ ihrer Clienten Heimligkeiten dem Gegentheil offenbahren/ auch wissentlich und arglistiger Welse ihre. Sachen verseumen und versehen/ sich be-
ri convenientem vorgenommen. Juxta Bartol. in L. 9. C. de SS. Eccles. Struv. Syntagm. jur. civ. exerc. 49. th. 72. Ausser dem aber/ wenn er sich nur bloß einen Doctor, oder Hoff-Pfaltz-Graffen hiesse/ non subsecuto aliquo effectu, beginge derselbe nur eine Lügen/ aber kein falsum, welches er auch von dem asserirt/ der sich nur bloß mit Worten vor einen Graffen oder Edelmann von vornehmen alten Geschlechte ausgibt/ niemanden aber dadurch Schaden oder Nachtheil zufüget. L. quid si falsum 23. ubi Bartol. ff ad saepè dict. Leg Cornel. de falsis. Denn wenn sie dieses Letztere thun/ etwan in eine vornehme Familie sich einzudringen/ oder Geld dadurch zuerbetteln/ oder sich sonst einen Nutzen damit zu schaffen/ und die Leuthe zu betrügen/ begehen sie freylich ein Falsum, und werden/ denen darbey vorfallenden Umständen nach / entweder fustigiret/ oder relegiret. Juxta art. 112. & 113. Ordin. crim. Caroli V. Carpzov. d. q. 93. & seqq. us[unleserliches Material] 42. & ibi praejudicia. Ausser solchen Betrug aber ist zugelassen/ daß einer seinen Nahmen ändern mag L. un. C. de mut. nom. zumahl wenn man dadurch Leib und Lebens-Gefahr entgehen kan. Zasius, ad tit. ff. de falsis n. 9. Unter diese Classe gehören auch die losen betrüglichen Eltern/ welche ihre Kinder etlichemahl an unterschiedlichen Orthen tauffen lassen/ nur daß sie viel Pathengeld bekommen/ welches bey den Zigeunern gar gemein ist. Denen gleichfals der Staupen-Schlag mit der ewigen Landes-Verweisung zuerkant wird. teste Carpzov. saepè citat. q. 93. n. 42. & 44.
XXXIII. Die andere Arth des Falsches geschiehet IN VERBIS, mit unwahren Worten / und betrüglichen Bericht/ als wenn Zeugen vor Gericht falsch Zeugnis geben / oder/ auf Befragen/ wissentlich die Warheit verschweigen L. 1. L. 10. ff. ad Leg. Cornel. de fals. welche/ nach der Sachen Umständen und Beschaffenheit / entweder Bürgerlich oder Peinlich bestrafft werden können. Damhoud. pract. crim. 121. n. 4. Da aber durch ihr falsches Zeugnis jemand zum Tode wäre verdammet und hingerichtet/ werden sie als Todschläger auch am Leben gestrafft. Idem Carpzov. ibid n. 46. & 47. Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 424. Die Römer pflegten dei Soldaten/ welche falsch Zeugnis gaben/ zu straffen poena [Greek words], oder mit der Prügelung. Polyb. l. 6. Sect. 13. Ferner die gewissenlose Advocaten Procuratores und Praevaricatores, welches beyden Partheyen zugleich ums Geld dienen/ ihrer Clienten Heimligkeiten dem Gegentheil offenbahren/ auch wissentlich und arglistiger Welse ihre. Sachen verseumen und versehen/ sich be-
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ri convenientem vorgenommen. Juxta Bartol. in L. 9. C. de SS. Eccles. Struv. Syntagm. jur. civ. exerc. 49. th. 72. Ausser dem aber/ wenn er sich nur bloß einen Doctor, oder Hoff-Pfaltz-Graffen hiesse/ non subsecuto aliquo effectu, beginge derselbe nur eine Lügen/ aber kein falsum, welches er auch von dem asserirt/ der sich nur bloß mit Worten vor einen Graffen oder Edelmann von vornehmen alten Geschlechte ausgibt/ niemanden aber dadurch Schaden oder Nachtheil zufüget. L. quid si falsum 23. ubi Bartol. ff ad saepè dict. Leg Cornel. de falsis. Denn wenn sie dieses Letztere thun/ etwan in eine vornehme Familie sich einzudringen/ oder Geld dadurch zuerbetteln/ oder sich sonst einen Nutzen damit zu schaffen/ und die Leuthe zu betrügen/ begehen sie freylich ein Falsum, und werden/ denen darbey vorfallenden Umständen nach / entweder fustigiret/ oder relegiret. Juxta art. 112. & 113. Ordin. crim. Caroli V. Carpzov. d. q. 93. & seqq. us<gapreason="illegible"/> 42. & ibi praejudicia. Ausser solchen Betrug aber ist zugelassen/ daß einer seinen Nahmen ändern mag L. un. C. de mut. nom. zumahl wenn man dadurch Leib und Lebens-Gefahr entgehen kan. Zasius, ad tit. ff. de falsis n. 9. Unter diese Classe gehören auch die losen betrüglichen Eltern/ welche ihre Kinder etlichemahl an unterschiedlichen Orthen tauffen lassen/ nur daß sie viel Pathengeld bekommen/ welches bey den Zigeunern gar gemein ist. Denen gleichfals der Staupen-Schlag mit der ewigen Landes-Verweisung zuerkant wird. teste Carpzov. saepè citat. q. 93. n. 42. & 44.</p><p>XXXIII. Die andere Arth des Falsches geschiehet IN VERBIS, mit unwahren Worten / und betrüglichen Bericht/ als wenn Zeugen vor Gericht falsch Zeugnis geben / oder/ auf Befragen/ wissentlich die Warheit verschweigen L. 1. L. 10. ff. ad Leg. Cornel. de fals. welche/ nach der Sachen Umständen und Beschaffenheit / entweder Bürgerlich oder Peinlich bestrafft werden können. Damhoud. pract. crim. 121. n. 4. Da aber durch ihr falsches Zeugnis jemand zum Tode wäre verdammet und hingerichtet/ werden sie als Todschläger auch am Leben gestrafft. Idem Carpzov. ibid n. 46. & 47. Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 424. Die Römer pflegten dei Soldaten/ welche falsch Zeugnis gaben/ zu straffen poena <foreignxml:lang="el">[Greek words]</foreign>, oder mit der Prügelung. Polyb. l. 6. Sect. 13. Ferner die gewissenlose Advocaten Procuratores und Praevaricatores, welches beyden Partheyen zugleich ums Geld dienen/ ihrer Clienten Heimligkeiten dem Gegentheil offenbahren/ auch wissentlich und arglistiger Welse ihre. Sachen verseumen und versehen/ sich be-
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ri convenientem vorgenommen. Juxta Bartol. in L. 9. C. de SS. Eccles. Struv. Syntagm. jur. civ. exerc. 49. th. 72. Ausser dem aber/ wenn er sich nur bloß einen Doctor, oder Hoff-Pfaltz-Graffen hiesse/ non subsecuto aliquo effectu, beginge derselbe nur eine Lügen/ aber kein falsum, welches er auch von dem asserirt/ der sich nur bloß mit Worten vor einen Graffen oder Edelmann von vornehmen alten Geschlechte ausgibt/ niemanden aber dadurch Schaden oder Nachtheil zufüget. L. quid si falsum 23. ubi Bartol. ff ad saepè dict. Leg Cornel. de falsis. Denn wenn sie dieses Letztere thun/ etwan in eine vornehme Familie sich einzudringen/ oder Geld dadurch zuerbetteln/ oder sich sonst einen Nutzen damit zu schaffen/ und die Leuthe zu betrügen/ begehen sie freylich ein Falsum, und werden/ denen darbey vorfallenden Umständen nach / entweder fustigiret/ oder relegiret. Juxta art. 112. & 113. Ordin. crim. Caroli V. Carpzov. d. q. 93. & seqq. us_ 42. & ibi praejudicia. Ausser solchen Betrug aber ist zugelassen/ daß einer seinen Nahmen ändern mag L. un. C. de mut. nom. zumahl wenn man dadurch Leib und Lebens-Gefahr entgehen kan. Zasius, ad tit. ff. de falsis n. 9. Unter diese Classe gehören auch die losen betrüglichen Eltern/ welche ihre Kinder etlichemahl an unterschiedlichen Orthen tauffen lassen/ nur daß sie viel Pathengeld bekommen/ welches bey den Zigeunern gar gemein ist. Denen gleichfals der Staupen-Schlag mit der ewigen Landes-Verweisung zuerkant wird. teste Carpzov. saepè citat. q. 93. n. 42. & 44.
XXXIII. Die andere Arth des Falsches geschiehet IN VERBIS, mit unwahren Worten / und betrüglichen Bericht/ als wenn Zeugen vor Gericht falsch Zeugnis geben / oder/ auf Befragen/ wissentlich die Warheit verschweigen L. 1. L. 10. ff. ad Leg. Cornel. de fals. welche/ nach der Sachen Umständen und Beschaffenheit / entweder Bürgerlich oder Peinlich bestrafft werden können. Damhoud. pract. crim. 121. n. 4. Da aber durch ihr falsches Zeugnis jemand zum Tode wäre verdammet und hingerichtet/ werden sie als Todschläger auch am Leben gestrafft. Idem Carpzov. ibid n. 46. & 47. Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 424. Die Römer pflegten dei Soldaten/ welche falsch Zeugnis gaben/ zu straffen poena [Greek words], oder mit der Prügelung. Polyb. l. 6. Sect. 13. Ferner die gewissenlose Advocaten Procuratores und Praevaricatores, welches beyden Partheyen zugleich ums Geld dienen/ ihrer Clienten Heimligkeiten dem Gegentheil offenbahren/ auch wissentlich und arglistiger Welse ihre. Sachen verseumen und versehen/ sich be-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 881. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/891>, abgerufen am 22.11.2024.
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