Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.als wenn er vor Schwachheit kaum reden könte/ welcher ein Testament aufgerichtet/ das Weib zum Erben eigesetzet / und unterschiedliche Legataverordnet. Fast einen der/ gleichen Fall führet an Petr. Caball. Resolut crim. cas. 176. n. 12. von einem iegitimato, der nachdem der Vater gestorben/ sich ins Bette geleget/ Notarien und Zeugen hohlen lassen / und sich selber zum Erben eingesetzet. Ferner wird ein Falsum in der Person begangen/ wenn einer seinen Nahmen dolose und zum Betrug/ oder auch dem Dritten zu Schaden endert L. 13. in pr. ff. ad Leg. Corn. de fals. L. 20. C. eod. tit. Welches aufzweyerley Arth und Weise geschiehet/ Erstlich wenn sich einer wegen Gleichheit der Gestalt und Proportion des Leibes vor den andern fälschlich ausgibt/ wie das Exempel Jacobs und Esaus/ Gen. 25. & in D. quaeritur. §. 1. q. 2. & in C. ult. 22. q. 2. ausweiset/ dergleichen mehr bey dem Valerio Maximo, lib. 9. c. 6. und Carpzov. p. 2. q. 93. n. 34. anzutreffen. Es ist Anno 1575. zu Franckfurth am Mann ein Buch gedruckt/ dessen Titul heisset: Arrestum, sive Placitum Parlamenti Tholosani, continens Historiam in causa matrimoniali admodum memorabilem, cum annotatt. Corrasii &c. Darinn auch von einen solchen Betrüger gehandelt wird/ der sich vor eines Weibes Mann / so in den Krieg gezogen/ ausgegeben/ auch weil er demselben fast in allen gleich/ davor angenommen/ ist des rechten Mannes Cammerad in Kriege gewesen / und hat alle Heimligkeit von ihn erforschet/ 2. Kinder mit der Frauen gezeuget / und/ wie der rechte Mann wieder nach Hauß kommen/ ist er gehengt/ und hernach verbrant worden. Welcher Casus auch in Joh. Paponis lib. 22. Collectionum Arrestorum zubefinden. Als der Römische Pro-Consul Sura die Insel Sicilien administrirte/ ist allda ein Fischer angetroffen/ der ihm an Statur, Gesichte/ Gliedmassen und Gebärden ganz gleich gewesen/ hat auch eben so eine stamlende Zunge gehabt/ als Sura. Plinius, lib. 7. c. 24. allwo er mehr Exempel anführet. Zum Andern geschiehet ein falsum durch Enderung des Nahmens/ wenn einer solches thut bey celebrirung eines Contracts, und sich also vor eine andere Person ausgibt. Gilhausen, in arb. jud. crim. c. 2. tit. 26. n. 33. Also auch/ wenn sich jemand vor einen Gläubiger eines Falliten anmeldet/ und es doch nicht ist. L. 15. C. ad Leg. Corn. de fals. Petr. Theodor, in Colleg[unleserliches Material]crim. Disp. 8. th. 2. lit. b. Deßgleichen wenn sich einer vor einen von Adel/ Comitem Palatinum, oder Doctor fälschlich ausgibt/ und die Wapen / Privilegia und Titel sich zueignet/ L. 27. §. 3. ff. ad Leg. Corn. de fals. welches aber Carpzov, d. q. 93. n. 37. in so weit vor war hält/ wenn ein solcher actum aliquem Docto- als wenn er vor Schwachheit kaum reden könte/ welcher ein Testament aufgerichtet/ das Weib zum Erben eigesetzet / und unterschiedliche Legataverordnet. Fast einen der/ gleichen Fall führet an Petr. Caball. Resolut crim. cas. 176. n. 12. von einem iegitimato, der nachdem der Vater gestorben/ sich ins Bette geleget/ Notarien und Zeugen hohlen lassen / und sich selber zum Erben eingesetzet. Ferner wird ein Falsum in der Person begangen/ wenn einer seinen Nahmen dolosè und zum Betrug/ oder auch dem Dritten zu Schaden endert L. 13. in pr. ff. ad Leg. Corn. de fals. L. 20. C. eod. tit. Welches aufzweyerley Arth und Weise geschiehet/ Erstlich wenn sich einer wegen Gleichheit der Gestalt und Proportion des Leibes vor den andern fälschlich ausgibt/ wie das Exempel Jacobs und Esaus/ Gen. 25. & in D. quaeritur. §. 1. q. 2. & in C. ult. 22. q. 2. ausweiset/ dergleichen mehr bey dem Valerio Maximo, lib. 9. c. 6. und Carpzov. p. 2. q. 93. n. 34. anzutreffen. Es ist Anno 1575. zu Franckfurth am Mann ein Buch gedruckt/ dessen Titul heisset: Arrestum, sive Placitum Parlamenti Tholosani, continens Historiam in causa matrimoniali admodum memorabilem, cum annotatt. Corrasii &c. Darinn auch von einen solchen Betrüger gehandelt wird/ der sich vor eines Weibes Mann / so in den Krieg gezogen/ ausgegeben/ auch weil er demselben fast in allen gleich/ davor angenommen/ ist des rechten Mannes Cammerad in Kriege gewesen / und hat alle Heimligkeit von ihn erforschet/ 2. Kinder mit der Frauen gezeuget / und/ wie der rechte Mann wieder nach Hauß kommen/ ist er gehengt/ und hernach verbrant worden. Welcher Casus auch in Joh. Paponis lib. 22. Collectionum Arrestorum zubefinden. Als der Römische Pro-Consul Sura die Insel Sicilien administrirte/ ist allda ein Fischer angetroffen/ der ihm an Statur, Gesichte/ Gliedmassen und Gebärden ganz gleich gewesen/ hat auch eben so eine stamlende Zunge gehabt/ als Sura. Plinius, lib. 7. c. 24. allwo er mehr Exempel anführet. Zum Andern geschiehet ein falsum durch Enderung des Nahmens/ wenn einer solches thut bey celebrirung eines Contracts, und sich also vor eine andere Person ausgibt. Gilhausen, in arb. jud. crim. c. 2. tit. 26. n. 33. Also auch/ wenn sich jemand vor einen Gläubiger eines Falliten anmeldet/ und es doch nicht ist. L. 15. C. ad Leg. Corn. de fals. Petr. Theodor, in Colleg[unleserliches Material]crim. Disp. 8. th. 2. lit. b. Deßgleichen wenn sich einer vor einen von Adel/ Comitem Palatinum, oder Doctor fälschlich ausgibt/ und die Wapen / Privilegia und Titel sich zueignet/ L. 27. §. 3. ff. ad Leg. Corn. de fals. welches aber Carpzov, d. q. 93. n. 37. in so weit vor war hält/ wenn ein solcher actum aliquem Docto- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0890" n="880"/> als wenn er vor Schwachheit kaum reden könte/ welcher ein Testament aufgerichtet/ das Weib zum Erben eigesetzet / und unterschiedliche Legataverordnet. Fast einen der/ gleichen Fall führet an Petr. Caball. Resolut crim. cas. 176. n. 12. von einem iegitimato, der nachdem der Vater gestorben/ sich ins Bette geleget/ Notarien und Zeugen hohlen lassen / und sich selber zum Erben eingesetzet. Ferner wird ein Falsum in der Person begangen/ wenn einer seinen Nahmen dolosè und zum Betrug/ oder auch dem Dritten zu Schaden endert L. 13. in pr. ff. ad Leg. Corn. de fals. L. 20. C. eod. tit. Welches aufzweyerley Arth und Weise geschiehet/ Erstlich wenn sich einer wegen Gleichheit der Gestalt und Proportion des Leibes vor den andern fälschlich ausgibt/ wie das Exempel Jacobs und Esaus/ Gen. 25. & in D. quaeritur. §. 1. q. 2. & in C. ult. 22. q. 2. ausweiset/ dergleichen mehr bey dem Valerio Maximo, lib. 9. c. 6. und Carpzov. p. 2. q. 93. n. 34. anzutreffen. Es ist Anno 1575. zu Franckfurth am Mann ein Buch gedruckt/ dessen Titul heisset: Arrestum, sive Placitum Parlamenti Tholosani, continens Historiam in causa matrimoniali admodum memorabilem, cum annotatt. Corrasii &c. Darinn auch von einen solchen Betrüger gehandelt wird/ der sich vor eines Weibes Mann / so in den Krieg gezogen/ ausgegeben/ auch weil er demselben fast in allen gleich/ davor angenommen/ ist des rechten Mannes Cammerad in Kriege gewesen / und hat alle Heimligkeit von ihn erforschet/ 2. Kinder mit der Frauen gezeuget / und/ wie der rechte Mann wieder nach Hauß kommen/ ist er gehengt/ und hernach verbrant worden. Welcher Casus auch in Joh. Paponis lib. 22. Collectionum Arrestorum zubefinden. Als der Römische Pro-Consul Sura die Insel Sicilien administrirte/ ist allda ein Fischer angetroffen/ der ihm an Statur, Gesichte/ Gliedmassen und Gebärden ganz gleich gewesen/ hat auch eben so eine stamlende Zunge gehabt/ als Sura. Plinius, lib. 7. c. 24. allwo er mehr Exempel anführet. Zum Andern geschiehet ein falsum durch Enderung des Nahmens/ wenn einer solches thut bey celebrirung eines Contracts, und sich also vor eine andere Person ausgibt. Gilhausen, in arb. jud. crim. c. 2. tit. 26. n. 33. Also auch/ wenn sich jemand vor einen Gläubiger eines Falliten anmeldet/ und es doch nicht ist. L. 15. C. ad Leg. Corn. de fals. Petr. Theodor, in Colleg<gap reason="illegible"/>crim. Disp. 8. th. 2. lit. b. Deßgleichen wenn sich einer vor einen von Adel/ Comitem Palatinum, oder Doctor fälschlich ausgibt/ und die Wapen / Privilegia und Titel sich zueignet/ L. 27. §. 3. ff. ad Leg. Corn. de fals. welches aber Carpzov, d. q. 93. n. 37. in so weit vor war hält/ wenn ein solcher actum aliquem Docto- </p> </div> </body> </text> </TEI> [880/0890]
als wenn er vor Schwachheit kaum reden könte/ welcher ein Testament aufgerichtet/ das Weib zum Erben eigesetzet / und unterschiedliche Legataverordnet. Fast einen der/ gleichen Fall führet an Petr. Caball. Resolut crim. cas. 176. n. 12. von einem iegitimato, der nachdem der Vater gestorben/ sich ins Bette geleget/ Notarien und Zeugen hohlen lassen / und sich selber zum Erben eingesetzet. Ferner wird ein Falsum in der Person begangen/ wenn einer seinen Nahmen dolosè und zum Betrug/ oder auch dem Dritten zu Schaden endert L. 13. in pr. ff. ad Leg. Corn. de fals. L. 20. C. eod. tit. Welches aufzweyerley Arth und Weise geschiehet/ Erstlich wenn sich einer wegen Gleichheit der Gestalt und Proportion des Leibes vor den andern fälschlich ausgibt/ wie das Exempel Jacobs und Esaus/ Gen. 25. & in D. quaeritur. §. 1. q. 2. & in C. ult. 22. q. 2. ausweiset/ dergleichen mehr bey dem Valerio Maximo, lib. 9. c. 6. und Carpzov. p. 2. q. 93. n. 34. anzutreffen. Es ist Anno 1575. zu Franckfurth am Mann ein Buch gedruckt/ dessen Titul heisset: Arrestum, sive Placitum Parlamenti Tholosani, continens Historiam in causa matrimoniali admodum memorabilem, cum annotatt. Corrasii &c. Darinn auch von einen solchen Betrüger gehandelt wird/ der sich vor eines Weibes Mann / so in den Krieg gezogen/ ausgegeben/ auch weil er demselben fast in allen gleich/ davor angenommen/ ist des rechten Mannes Cammerad in Kriege gewesen / und hat alle Heimligkeit von ihn erforschet/ 2. Kinder mit der Frauen gezeuget / und/ wie der rechte Mann wieder nach Hauß kommen/ ist er gehengt/ und hernach verbrant worden. Welcher Casus auch in Joh. Paponis lib. 22. Collectionum Arrestorum zubefinden. Als der Römische Pro-Consul Sura die Insel Sicilien administrirte/ ist allda ein Fischer angetroffen/ der ihm an Statur, Gesichte/ Gliedmassen und Gebärden ganz gleich gewesen/ hat auch eben so eine stamlende Zunge gehabt/ als Sura. Plinius, lib. 7. c. 24. allwo er mehr Exempel anführet. Zum Andern geschiehet ein falsum durch Enderung des Nahmens/ wenn einer solches thut bey celebrirung eines Contracts, und sich also vor eine andere Person ausgibt. Gilhausen, in arb. jud. crim. c. 2. tit. 26. n. 33. Also auch/ wenn sich jemand vor einen Gläubiger eines Falliten anmeldet/ und es doch nicht ist. L. 15. C. ad Leg. Corn. de fals. Petr. Theodor, in Colleg_ crim. Disp. 8. th. 2. lit. b. Deßgleichen wenn sich einer vor einen von Adel/ Comitem Palatinum, oder Doctor fälschlich ausgibt/ und die Wapen / Privilegia und Titel sich zueignet/ L. 27. §. 3. ff. ad Leg. Corn. de fals. welches aber Carpzov, d. q. 93. n. 37. in so weit vor war hält/ wenn ein solcher actum aliquem Docto-
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