Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

so wohl an der vermeinten Mutter / als auch den Heb-Ammen/ die einen dergleichen partum alienum brächte/ daß er supponiret/ und betrüglicher weise untergesteckt/ und eingeschoben werden könte. citat. Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Juris, lib. 36. c. 3. n. 5. Lud. Peguer. Decis. Crim. 80. n. 8. Andere aber legen poenam capitalem aus vor die deportation, an deren Stelle/ wie gedacht/ heut zu Tage die fustigation verordnet ist. Farinac. d. q. 150. n. 242 Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 306. n. 3. maßen denn auch ex Instit. §. 2. de publ. Jud. bekant ist/ daß per poenam Capitalem nicht allein die Todes-Straffe/ sondern auch die interdictio aquae & ignis, und die Deportation zu verstehen sey. Welches auch Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 93. n. 30. mit folgenden praejudicio Anno 1562. zu Leipzig gesprochen/ bestärcket P. P. Hat sich eine Weibes-Person/ genant Regina / einer andern Frauen der Alexia junges Kind zulegen lassen/ als ob sie das gebohren/ und hat des Kindes rechte Mutter/ als für eine Amme/ um Geld/ das Kind zu stillen gebraucht/ und dasselbe darum/ daß sie von dem Mann zu Debeln / der sich mit ihr der entsatzten Jungferschaft halben zuvor hat vertragen müssen/ mehr Geld schätzen möchte/ wie sie denn denselben Ehemann gefänglich einziehen lassen/ als ob er sie/ die Reginen/ geschwängert haben solte/ sc. So möget ihr die beyden Weibes-Personen/ solches betrüglichen Falsches halben / zur Staupe schlagen/ und ewig verweisen lassen V. R. W. N. 31. erwehnet er noch eines Falls/ da einer ein fremd Mädgen vor seine Tochter fälschlich ausgegeben / um eine reiche Erbschafft zuerlangen/ dem Anno 1625 auch der Sta[unleserliches Material]pen - Schlag zuerkant worden.

[Obiter hic nota, crimen suppositi partus & illius accusationem esse perpetuam, L. 19. ff. ad Leg. Corn. de fals. Gehe. Disp. in ang. defalsis. c. 4. th. 1.]

Hieher gehöret auch die Arth des Falsches/ wenn in Contracten und Testamenten / vor Gericht oder sonst eine Person vor die andere angegeben und benennet wird / immassen Clarus, lib. 5. Sentent. §. testamentum. q. 59. erzehlet/ daß bey seiner Zeit sich zugetragen/ daß ein listig Weib ihren Mann/ nachdem er verschieden/ geschwind aus den Bette gezogen/ und beyseith gethan/ und einen andern lebendigen mit verbundenen Kopf ins Bette geleget/ auch die Thür und Fenster zumachen lassen/ der sich stellen müssen /

so wohl an der vermeinten Mutter / als auch den Heb-Ammen/ die einen dergleichen partum alienum brächte/ daß er supponiret/ und betrüglicher weise untergesteckt/ und eingeschoben werden könte. citat. Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Juris, lib. 36. c. 3. n. 5. Lud. Peguer. Decis. Crim. 80. n. 8. Andere aber legen poenam capitalem aus vor die deportation, an deren Stelle/ wie gedacht/ heut zu Tage die fustigation verordnet ist. Farinac. d. q. 150. n. 242 Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 306. n. 3. maßen denn auch ex Instit. §. 2. de publ. Jud. bekant ist/ daß per poenam Capitalem nicht allein die Todes-Straffe/ sondern auch die interdictio aquae & ignis, und die Deportation zu verstehen sey. Welches auch Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 93. n. 30. mit folgenden praejudicio Anno 1562. zu Leipzig gesprochen/ bestärcket P. P. Hat sich eine Weibes-Person/ genant Regina / einer andern Frauen der Alexia junges Kind zulegen lassen/ als ob sie das gebohren/ und hat des Kindes rechte Mutter/ als für eine Amme/ um Geld/ das Kind zu stillen gebraucht/ und dasselbe darum/ daß sie von dem Mann zu Debeln / der sich mit ihr der entsatzten Jungferschaft halben zuvor hat vertragen müssen/ mehr Geld schätzen möchte/ wie sie denn denselben Ehemann gefänglich einziehen lassen/ als ob er sie/ die Reginen/ geschwängert haben solte/ sc. So möget ihr die beyden Weibes-Personen/ solches betrüglichen Falsches halben / zur Staupe schlagen/ und ewig verweisen lassen V. R. W. N. 31. erwehnet er noch eines Falls/ da einer ein fremd Mädgen vor seine Tochter fälschlich ausgegeben / um eine reiche Erbschafft zuerlangen/ dem Anno 1625 auch der Sta[unleserliches Material]pen - Schlag zuerkant worden.

[Obiter hic nota, crimen suppositi partus & illius accusationem esse perpetuam, L. 19. ff. ad Leg. Corn. de fals. Gehe. Disp. in ang. defalsis. c. 4. th. 1.]

Hieher gehöret auch die Arth des Falsches/ wenn in Contracten und Testamenten / vor Gericht oder sonst eine Person vor die andere angegeben und benennet wird / immassen Clarus, lib. 5. Sentent. §. testamentum. q. 59. erzehlet/ daß bey seiner Zeit sich zugetragen/ daß ein listig Weib ihren Mann/ nachdem er verschieden/ geschwind aus den Bette gezogen/ und beyseith gethan/ und einen andern lebendigen mit verbundenen Kopf ins Bette geleget/ auch die Thür und Fenster zumachen lassen/ der sich stellen müssen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0889" n="879"/>
so wohl an der vermeinten Mutter /                      als auch den Heb-Ammen/ die einen dergleichen partum alienum brächte/ daß er                      supponiret/ und betrüglicher weise untergesteckt/ und eingeschoben werden                      könte. citat. Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Juris, lib. 36. c. 3. n. 5. Lud.                      Peguer. Decis. Crim. 80. n. 8. Andere aber legen poenam capitalem aus vor die                      deportation, an deren Stelle/ wie gedacht/ heut zu Tage die fustigation                      verordnet ist. Farinac. d. q. 150. n. 242 Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 306.                      n. 3. maßen denn auch ex Instit. §. 2. de publ. Jud. bekant ist/ daß per poenam                      Capitalem nicht allein die Todes-Straffe/ sondern auch die interdictio aquae                      &amp; ignis, und die Deportation zu verstehen sey. Welches auch Carpzov. pract.                      crim. p. 2. q. 93. n. 30. mit folgenden praejudicio Anno 1562. zu Leipzig                      gesprochen/ bestärcket P. P. Hat sich eine Weibes-Person/ genant Regina /                      einer andern Frauen der Alexia junges Kind zulegen lassen/ als ob sie das                      gebohren/ und hat des Kindes rechte Mutter/ als für eine Amme/ um Geld/ das                      Kind zu stillen gebraucht/ und dasselbe darum/ daß sie von dem Mann zu Debeln                     / der sich mit ihr der entsatzten Jungferschaft halben zuvor hat vertragen                      müssen/ mehr Geld schätzen möchte/ wie sie denn denselben Ehemann gefänglich                      einziehen lassen/ als ob er sie/ die Reginen/ geschwängert haben solte/ sc.                      So möget ihr die beyden Weibes-Personen/ solches betrüglichen Falsches halben /                      zur Staupe schlagen/ und ewig verweisen lassen V. R. W. N. 31. erwehnet er noch                      eines Falls/ da einer ein fremd Mädgen vor seine Tochter fälschlich ausgegeben                     / um eine reiche Erbschafft zuerlangen/ dem Anno 1625 auch der Sta<gap reason="illegible"/>pen -                      Schlag zuerkant worden.</p>
        <p>[Obiter hic nota, crimen suppositi partus &amp; illius accusationem esse                      perpetuam, L. 19. ff. ad Leg. Corn. de fals. Gehe. Disp. in ang. defalsis. c. 4.                      th. 1.]</p>
        <p>Hieher gehöret auch die Arth des Falsches/ wenn in Contracten und Testamenten /                      vor Gericht oder sonst eine Person vor die andere angegeben und benennet wird /                      immassen Clarus, lib. 5. Sentent. §. testamentum. q. 59. erzehlet/ daß bey                      seiner Zeit sich zugetragen/ daß ein listig Weib ihren Mann/ nachdem er                      verschieden/ geschwind aus den Bette gezogen/ und beyseith gethan/ und einen                      andern lebendigen mit verbundenen Kopf ins Bette geleget/ auch die Thür und                      Fenster zumachen lassen/ der sich stellen müssen /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[879/0889] so wohl an der vermeinten Mutter / als auch den Heb-Ammen/ die einen dergleichen partum alienum brächte/ daß er supponiret/ und betrüglicher weise untergesteckt/ und eingeschoben werden könte. citat. Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Juris, lib. 36. c. 3. n. 5. Lud. Peguer. Decis. Crim. 80. n. 8. Andere aber legen poenam capitalem aus vor die deportation, an deren Stelle/ wie gedacht/ heut zu Tage die fustigation verordnet ist. Farinac. d. q. 150. n. 242 Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 306. n. 3. maßen denn auch ex Instit. §. 2. de publ. Jud. bekant ist/ daß per poenam Capitalem nicht allein die Todes-Straffe/ sondern auch die interdictio aquae & ignis, und die Deportation zu verstehen sey. Welches auch Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 93. n. 30. mit folgenden praejudicio Anno 1562. zu Leipzig gesprochen/ bestärcket P. P. Hat sich eine Weibes-Person/ genant Regina / einer andern Frauen der Alexia junges Kind zulegen lassen/ als ob sie das gebohren/ und hat des Kindes rechte Mutter/ als für eine Amme/ um Geld/ das Kind zu stillen gebraucht/ und dasselbe darum/ daß sie von dem Mann zu Debeln / der sich mit ihr der entsatzten Jungferschaft halben zuvor hat vertragen müssen/ mehr Geld schätzen möchte/ wie sie denn denselben Ehemann gefänglich einziehen lassen/ als ob er sie/ die Reginen/ geschwängert haben solte/ sc. So möget ihr die beyden Weibes-Personen/ solches betrüglichen Falsches halben / zur Staupe schlagen/ und ewig verweisen lassen V. R. W. N. 31. erwehnet er noch eines Falls/ da einer ein fremd Mädgen vor seine Tochter fälschlich ausgegeben / um eine reiche Erbschafft zuerlangen/ dem Anno 1625 auch der Sta_ pen - Schlag zuerkant worden. [Obiter hic nota, crimen suppositi partus & illius accusationem esse perpetuam, L. 19. ff. ad Leg. Corn. de fals. Gehe. Disp. in ang. defalsis. c. 4. th. 1.] Hieher gehöret auch die Arth des Falsches/ wenn in Contracten und Testamenten / vor Gericht oder sonst eine Person vor die andere angegeben und benennet wird / immassen Clarus, lib. 5. Sentent. §. testamentum. q. 59. erzehlet/ daß bey seiner Zeit sich zugetragen/ daß ein listig Weib ihren Mann/ nachdem er verschieden/ geschwind aus den Bette gezogen/ und beyseith gethan/ und einen andern lebendigen mit verbundenen Kopf ins Bette geleget/ auch die Thür und Fenster zumachen lassen/ der sich stellen müssen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/889
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 879. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/889>, abgerufen am 22.11.2024.