so wohl an der vermeinten Mutter / als auch den Heb-Ammen/ die einen dergleichen partum alienum brächte/ daß er supponiret/ und betrüglicher weise untergesteckt/ und eingeschoben werden könte. citat. Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Juris, lib. 36. c. 3. n. 5. Lud. Peguer. Decis. Crim. 80. n. 8. Andere aber legen poenam capitalem aus vor die deportation, an deren Stelle/ wie gedacht/ heut zu Tage die fustigation verordnet ist. Farinac. d. q. 150. n. 242 Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 306. n. 3. maßen denn auch ex Instit. §. 2. de publ. Jud. bekant ist/ daß per poenam Capitalem nicht allein die Todes-Straffe/ sondern auch die interdictio aquae & ignis, und die Deportation zu verstehen sey. Welches auch Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 93. n. 30. mit folgenden praejudicio Anno 1562. zu Leipzig gesprochen/ bestärcket P. P. Hat sich eine Weibes-Person/ genant Regina / einer andern Frauen der Alexia junges Kind zulegen lassen/ als ob sie das gebohren/ und hat des Kindes rechte Mutter/ als für eine Amme/ um Geld/ das Kind zu stillen gebraucht/ und dasselbe darum/ daß sie von dem Mann zu Debeln / der sich mit ihr der entsatzten Jungferschaft halben zuvor hat vertragen müssen/ mehr Geld schätzen möchte/ wie sie denn denselben Ehemann gefänglich einziehen lassen/ als ob er sie/ die Reginen/ geschwängert haben solte/ sc. So möget ihr die beyden Weibes-Personen/ solches betrüglichen Falsches halben / zur Staupe schlagen/ und ewig verweisen lassen V. R. W. N. 31. erwehnet er noch eines Falls/ da einer ein fremd Mädgen vor seine Tochter fälschlich ausgegeben / um eine reiche Erbschafft zuerlangen/ dem Anno 1625 auch der Sta[unleserliches Material]pen - Schlag zuerkant worden.
[Obiter hic nota, crimen suppositi partus & illius accusationem esse perpetuam, L. 19. ff. ad Leg. Corn. de fals. Gehe. Disp. in ang. defalsis. c. 4. th. 1.]
Hieher gehöret auch die Arth des Falsches/ wenn in Contracten und Testamenten / vor Gericht oder sonst eine Person vor die andere angegeben und benennet wird / immassen Clarus, lib. 5. Sentent. §. testamentum. q. 59. erzehlet/ daß bey seiner Zeit sich zugetragen/ daß ein listig Weib ihren Mann/ nachdem er verschieden/ geschwind aus den Bette gezogen/ und beyseith gethan/ und einen andern lebendigen mit verbundenen Kopf ins Bette geleget/ auch die Thür und Fenster zumachen lassen/ der sich stellen müssen /
so wohl an der vermeinten Mutter / als auch den Heb-Ammen/ die einen dergleichen partum alienum brächte/ daß er supponiret/ und betrüglicher weise untergesteckt/ und eingeschoben werden könte. citat. Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Juris, lib. 36. c. 3. n. 5. Lud. Peguer. Decis. Crim. 80. n. 8. Andere aber legen poenam capitalem aus vor die deportation, an deren Stelle/ wie gedacht/ heut zu Tage die fustigation verordnet ist. Farinac. d. q. 150. n. 242 Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 306. n. 3. maßen denn auch ex Instit. §. 2. de publ. Jud. bekant ist/ daß per poenam Capitalem nicht allein die Todes-Straffe/ sondern auch die interdictio aquae & ignis, und die Deportation zu verstehen sey. Welches auch Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 93. n. 30. mit folgenden praejudicio Anno 1562. zu Leipzig gesprochen/ bestärcket P. P. Hat sich eine Weibes-Person/ genant Regina / einer andern Frauen der Alexia junges Kind zulegen lassen/ als ob sie das gebohren/ und hat des Kindes rechte Mutter/ als für eine Amme/ um Geld/ das Kind zu stillen gebraucht/ und dasselbe darum/ daß sie von dem Mann zu Debeln / der sich mit ihr der entsatzten Jungferschaft halben zuvor hat vertragen müssen/ mehr Geld schätzen möchte/ wie sie denn denselben Ehemann gefänglich einziehen lassen/ als ob er sie/ die Reginen/ geschwängert haben solte/ sc. So möget ihr die beyden Weibes-Personen/ solches betrüglichen Falsches halben / zur Staupe schlagen/ und ewig verweisen lassen V. R. W. N. 31. erwehnet er noch eines Falls/ da einer ein fremd Mädgen vor seine Tochter fälschlich ausgegeben / um eine reiche Erbschafft zuerlangen/ dem Anno 1625 auch der Sta[unleserliches Material]pen - Schlag zuerkant worden.
[Obiter hic nota, crimen suppositi partus & illius accusationem esse perpetuam, L. 19. ff. ad Leg. Corn. de fals. Gehe. Disp. in ang. defalsis. c. 4. th. 1.]
Hieher gehöret auch die Arth des Falsches/ wenn in Contracten und Testamenten / vor Gericht oder sonst eine Person vor die andere angegeben und benennet wird / immassen Clarus, lib. 5. Sentent. §. testamentum. q. 59. erzehlet/ daß bey seiner Zeit sich zugetragen/ daß ein listig Weib ihren Mann/ nachdem er verschieden/ geschwind aus den Bette gezogen/ und beyseith gethan/ und einen andern lebendigen mit verbundenen Kopf ins Bette geleget/ auch die Thür und Fenster zumachen lassen/ der sich stellen müssen /
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so wohl an der vermeinten Mutter / als auch den Heb-Ammen/ die einen dergleichen partum alienum brächte/ daß er supponiret/ und betrüglicher weise untergesteckt/ und eingeschoben werden könte. citat. Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Juris, lib. 36. c. 3. n. 5. Lud. Peguer. Decis. Crim. 80. n. 8. Andere aber legen poenam capitalem aus vor die deportation, an deren Stelle/ wie gedacht/ heut zu Tage die fustigation verordnet ist. Farinac. d. q. 150. n. 242 Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 306. n. 3. maßen denn auch ex Instit. §. 2. de publ. Jud. bekant ist/ daß per poenam Capitalem nicht allein die Todes-Straffe/ sondern auch die interdictio aquae & ignis, und die Deportation zu verstehen sey. Welches auch Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 93. n. 30. mit folgenden praejudicio Anno 1562. zu Leipzig gesprochen/ bestärcket P. P. Hat sich eine Weibes-Person/ genant Regina / einer andern Frauen der Alexia junges Kind zulegen lassen/ als ob sie das gebohren/ und hat des Kindes rechte Mutter/ als für eine Amme/ um Geld/ das Kind zu stillen gebraucht/ und dasselbe darum/ daß sie von dem Mann zu Debeln / der sich mit ihr der entsatzten Jungferschaft halben zuvor hat vertragen müssen/ mehr Geld schätzen möchte/ wie sie denn denselben Ehemann gefänglich einziehen lassen/ als ob er sie/ die Reginen/ geschwängert haben solte/ sc. So möget ihr die beyden Weibes-Personen/ solches betrüglichen Falsches halben / zur Staupe schlagen/ und ewig verweisen lassen V. R. W. N. 31. erwehnet er noch eines Falls/ da einer ein fremd Mädgen vor seine Tochter fälschlich ausgegeben / um eine reiche Erbschafft zuerlangen/ dem Anno 1625 auch der Sta<gapreason="illegible"/>pen - Schlag zuerkant worden.</p><p>[Obiter hic nota, crimen suppositi partus & illius accusationem esse perpetuam, L. 19. ff. ad Leg. Corn. de fals. Gehe. Disp. in ang. defalsis. c. 4. th. 1.]</p><p>Hieher gehöret auch die Arth des Falsches/ wenn in Contracten und Testamenten / vor Gericht oder sonst eine Person vor die andere angegeben und benennet wird / immassen Clarus, lib. 5. Sentent. §. testamentum. q. 59. erzehlet/ daß bey seiner Zeit sich zugetragen/ daß ein listig Weib ihren Mann/ nachdem er verschieden/ geschwind aus den Bette gezogen/ und beyseith gethan/ und einen andern lebendigen mit verbundenen Kopf ins Bette geleget/ auch die Thür und Fenster zumachen lassen/ der sich stellen müssen /
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so wohl an der vermeinten Mutter / als auch den Heb-Ammen/ die einen dergleichen partum alienum brächte/ daß er supponiret/ und betrüglicher weise untergesteckt/ und eingeschoben werden könte. citat. Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Juris, lib. 36. c. 3. n. 5. Lud. Peguer. Decis. Crim. 80. n. 8. Andere aber legen poenam capitalem aus vor die deportation, an deren Stelle/ wie gedacht/ heut zu Tage die fustigation verordnet ist. Farinac. d. q. 150. n. 242 Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 306. n. 3. maßen denn auch ex Instit. §. 2. de publ. Jud. bekant ist/ daß per poenam Capitalem nicht allein die Todes-Straffe/ sondern auch die interdictio aquae & ignis, und die Deportation zu verstehen sey. Welches auch Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 93. n. 30. mit folgenden praejudicio Anno 1562. zu Leipzig gesprochen/ bestärcket P. P. Hat sich eine Weibes-Person/ genant Regina / einer andern Frauen der Alexia junges Kind zulegen lassen/ als ob sie das gebohren/ und hat des Kindes rechte Mutter/ als für eine Amme/ um Geld/ das Kind zu stillen gebraucht/ und dasselbe darum/ daß sie von dem Mann zu Debeln / der sich mit ihr der entsatzten Jungferschaft halben zuvor hat vertragen müssen/ mehr Geld schätzen möchte/ wie sie denn denselben Ehemann gefänglich einziehen lassen/ als ob er sie/ die Reginen/ geschwängert haben solte/ sc. So möget ihr die beyden Weibes-Personen/ solches betrüglichen Falsches halben / zur Staupe schlagen/ und ewig verweisen lassen V. R. W. N. 31. erwehnet er noch eines Falls/ da einer ein fremd Mädgen vor seine Tochter fälschlich ausgegeben / um eine reiche Erbschafft zuerlangen/ dem Anno 1625 auch der Sta_ pen - Schlag zuerkant worden.
[Obiter hic nota, crimen suppositi partus & illius accusationem esse perpetuam, L. 19. ff. ad Leg. Corn. de fals. Gehe. Disp. in ang. defalsis. c. 4. th. 1.]
Hieher gehöret auch die Arth des Falsches/ wenn in Contracten und Testamenten / vor Gericht oder sonst eine Person vor die andere angegeben und benennet wird / immassen Clarus, lib. 5. Sentent. §. testamentum. q. 59. erzehlet/ daß bey seiner Zeit sich zugetragen/ daß ein listig Weib ihren Mann/ nachdem er verschieden/ geschwind aus den Bette gezogen/ und beyseith gethan/ und einen andern lebendigen mit verbundenen Kopf ins Bette geleget/ auch die Thür und Fenster zumachen lassen/ der sich stellen müssen /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 879. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/889>, abgerufen am 22.11.2024.
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