mann] die Urthel vor der Publication zu unser Canzeley überschicken/ auch in welchen Gebäu selbige zu schlagen/ und wie sie dahin zubegleiten/ Bescheldes erwarten sollest. Belangend aber diejenige Verbrecher / als Wilderer/ Prodigos, und andere dergleichen/ davon oben Anregung geschehen / so nicht rechtlich beklagt/ sondern wieder welche Wir ex officio procediren mögen: Solt du Ambtmann/ auf vorhergehende Erkundigung/ und gefängliches Annehmen derselben/ ihr Verbrechen nach gnungsamer ihrer Anhör/ die Sachen mit guten Umständen/ neben Vermeldung ihres Alters/ Leibes-Kräfften und Beschaffenheit/ hiebevor geführten Wandels/ derselben Praedicats und Vermögen zu Unser Canzelley gelangen lassen/ und darüber fernern Bescheides gewarten. Hieran geschicht Unsere Meinung. Datum Studgart/ den 12. Septembr. Anno 1627.
XII. Und wäre gut/ wenn andere Potentaten/ Fürsten und Herren solches nachthäten/ ungeachtet Zieriz, ad const. crim. Caroli V. art. 104. dafür hält / es bemüheten sich alle diejenige/ welche solche von uralten Zeiten her wohlbedächtig-eingeführte Straffen ändern/ und in andere verwandelt haben wolten/ nur vergeblich/ indem/ sonderlich das Ruthen-aushauen/ bey dem Volck GOttes/ wie allbereit oben gedacht /
Vid. Wilh Zepper, in explic. Leg. Mosaic. lib. 5. c. 7. fol. 713. & seq.
Wie auch bey andern Nationen und Völckern iederzeit üb- und gebräuchlich gewesen.
Petr. Faber, lib. 2. semestrium cap. 10.
Und daher noch die Stunde ohne Abgang und Aenderung im H. Römischen Reich practiciret/ und an den Delinquenten voll strecket würde.
XIII. Hippolitus de Marsiliis, in tractatu Bannitorum, verb. Fustigatio, n. 2. führet aus dem Baldo an/ daß wenn einem alternative eine Geld-Straffe/ oder / wenn er solche nicht erlegen wolte/ der Staupenschlag zuerkant worden/ und er sich lieber ausstäupen lassen wolte/ solte der Judex ex nicht thun/ infamiam von dem Reo abzuwenden/ sondern vielmehr denselben zwingen/ daß er das Geld schaffen müste.
XIV. Ferner war vor diesen üblich/ daß ehe man die Maleficanten kreutzigen / oder sonst vom Leben zum Tode bringen ließ sie vorher mit Ruthen biß aufs Blut gestäupet wurden/ welches auch unsern Heyland CHRISTO-
mann] die Urthel vor der Publication zu unser Canzeley überschicken/ auch in welchen Gebäu selbige zu schlagen/ und wie sie dahin zubegleiten/ Bescheldes erwarten sollest. Belangend aber diejenige Verbrecher / als Wilderer/ Prodigos, und andere dergleichen/ davon oben Anregung geschehen / so nicht rechtlich beklagt/ sondern wieder welche Wir ex officio procediren mögen: Solt du Ambtmann/ auf vorhergehende Erkundigung/ und gefängliches Annehmen derselben/ ihr Verbrechen nach gnungsamer ihrer Anhör/ die Sachen mit guten Umständen/ neben Vermeldung ihres Alters/ Leibes-Kräfften und Beschaffenheit/ hiebevor geführten Wandels/ derselben Praedicats und Vermögen zu Unser Canzelley gelangen lassen/ und darüber fernern Bescheides gewarten. Hieran geschicht Unsere Meinung. Datum Studgart/ den 12. Septembr. Anno 1627.
XII. Und wäre gut/ wenn andere Potentaten/ Fürsten und Herren solches nachthäten/ ungeachtet Zieriz, ad const. crim. Caroli V. art. 104. dafür hält / es bemüheten sich alle diejenige/ welche solche von uralten Zeiten her wohlbedächtig-eingeführte Straffen ändern/ und in andere verwandelt haben wolten/ nur vergeblich/ indem/ sonderlich das Ruthen-aushauen/ bey dem Volck GOttes/ wie allbereit oben gedacht /
Vid. Wilh Zepper, in explic. Leg. Mosaic. lib. 5. c. 7. fol. 713. & seq.
Wie auch bey andern Nationen und Völckern iederzeit üb- und gebräuchlich gewesen.
Petr. Faber, lib. 2. semestrium cap. 10.
Und daher noch die Stunde ohne Abgang und Aenderung im H. Römischen Reich practiciret/ und an den Delinquenten voll strecket würde.
XIII. Hippolitus de Marsiliis, in tractatu Bannitorum, verb. Fustigatio, n. 2. führet aus dem Baldo an/ daß wenn einem alternativè eine Geld-Straffe/ oder / wenn er solche nicht erlegen wolte/ der Staupenschlag zuerkant worden/ und er sich lieber ausstäupen lassen wolte/ solte der Judex ex nicht thun/ infamiam von dem Reo abzuwenden/ sondern vielmehr denselben zwingen/ daß er das Geld schaffen müste.
XIV. Ferner war vor diesen üblich/ daß ehe man die Maleficanten kreutzigen / oder sonst vom Leben zum Tode bringen ließ sie vorher mit Ruthen biß aufs Blut gestäupet wurden/ welches auch unsern Heyland CHRISTO-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0882"n="872"/>
mann] die Urthel vor der Publication zu unser Canzeley überschicken/ auch in welchen Gebäu selbige zu schlagen/ und wie sie dahin zubegleiten/ Bescheldes erwarten sollest. Belangend aber diejenige Verbrecher / als Wilderer/ Prodigos, und andere dergleichen/ davon oben Anregung geschehen / so nicht rechtlich beklagt/ sondern wieder welche Wir ex officio procediren mögen: Solt du Ambtmann/ auf vorhergehende Erkundigung/ und gefängliches Annehmen derselben/ ihr Verbrechen nach gnungsamer ihrer Anhör/ die Sachen mit guten Umständen/ neben Vermeldung ihres Alters/ Leibes-Kräfften und Beschaffenheit/ hiebevor geführten Wandels/ derselben Praedicats und Vermögen zu Unser Canzelley gelangen lassen/ und darüber fernern Bescheides gewarten. Hieran geschicht Unsere Meinung. Datum Studgart/ den 12. Septembr. Anno 1627.</p><p>XII. Und wäre gut/ wenn andere Potentaten/ Fürsten und Herren solches nachthäten/ ungeachtet Zieriz, ad const. crim. Caroli V. art. 104. dafür hält / es bemüheten sich alle diejenige/ welche solche von uralten Zeiten her wohlbedächtig-eingeführte Straffen ändern/ und in andere verwandelt haben wolten/ nur vergeblich/ indem/ sonderlich das Ruthen-aushauen/ bey dem Volck GOttes/ wie allbereit oben gedacht /</p><p>Vid. Wilh Zepper, in explic. Leg. Mosaic. lib. 5. c. 7. fol. 713. & seq.</p><p>Wie auch bey andern Nationen und Völckern iederzeit üb- und gebräuchlich gewesen.</p><p>Petr. Faber, lib. 2. semestrium cap. 10.</p><p>Und daher noch die Stunde ohne Abgang und Aenderung im H. Römischen Reich practiciret/ und an den Delinquenten voll strecket würde.</p><p>XIII. Hippolitus de Marsiliis, in tractatu Bannitorum, verb. Fustigatio, n. 2. führet aus dem Baldo an/ daß wenn einem alternativè eine Geld-Straffe/ oder / wenn er solche nicht erlegen wolte/ der Staupenschlag zuerkant worden/ und er sich lieber ausstäupen lassen wolte/ solte der Judex ex nicht thun/ infamiam von dem Reo abzuwenden/ sondern vielmehr denselben zwingen/ daß er das Geld schaffen müste.</p><p>XIV. Ferner war vor diesen üblich/ daß ehe man die Maleficanten kreutzigen / oder sonst vom Leben zum Tode bringen ließ sie vorher mit Ruthen biß aufs Blut gestäupet wurden/ welches auch unsern Heyland CHRISTO-
</p></div></body></text></TEI>
[872/0882]
mann] die Urthel vor der Publication zu unser Canzeley überschicken/ auch in welchen Gebäu selbige zu schlagen/ und wie sie dahin zubegleiten/ Bescheldes erwarten sollest. Belangend aber diejenige Verbrecher / als Wilderer/ Prodigos, und andere dergleichen/ davon oben Anregung geschehen / so nicht rechtlich beklagt/ sondern wieder welche Wir ex officio procediren mögen: Solt du Ambtmann/ auf vorhergehende Erkundigung/ und gefängliches Annehmen derselben/ ihr Verbrechen nach gnungsamer ihrer Anhör/ die Sachen mit guten Umständen/ neben Vermeldung ihres Alters/ Leibes-Kräfften und Beschaffenheit/ hiebevor geführten Wandels/ derselben Praedicats und Vermögen zu Unser Canzelley gelangen lassen/ und darüber fernern Bescheides gewarten. Hieran geschicht Unsere Meinung. Datum Studgart/ den 12. Septembr. Anno 1627.
XII. Und wäre gut/ wenn andere Potentaten/ Fürsten und Herren solches nachthäten/ ungeachtet Zieriz, ad const. crim. Caroli V. art. 104. dafür hält / es bemüheten sich alle diejenige/ welche solche von uralten Zeiten her wohlbedächtig-eingeführte Straffen ändern/ und in andere verwandelt haben wolten/ nur vergeblich/ indem/ sonderlich das Ruthen-aushauen/ bey dem Volck GOttes/ wie allbereit oben gedacht /
Vid. Wilh Zepper, in explic. Leg. Mosaic. lib. 5. c. 7. fol. 713. & seq.
Wie auch bey andern Nationen und Völckern iederzeit üb- und gebräuchlich gewesen.
Petr. Faber, lib. 2. semestrium cap. 10.
Und daher noch die Stunde ohne Abgang und Aenderung im H. Römischen Reich practiciret/ und an den Delinquenten voll strecket würde.
XIII. Hippolitus de Marsiliis, in tractatu Bannitorum, verb. Fustigatio, n. 2. führet aus dem Baldo an/ daß wenn einem alternativè eine Geld-Straffe/ oder / wenn er solche nicht erlegen wolte/ der Staupenschlag zuerkant worden/ und er sich lieber ausstäupen lassen wolte/ solte der Judex ex nicht thun/ infamiam von dem Reo abzuwenden/ sondern vielmehr denselben zwingen/ daß er das Geld schaffen müste.
XIV. Ferner war vor diesen üblich/ daß ehe man die Maleficanten kreutzigen / oder sonst vom Leben zum Tode bringen ließ sie vorher mit Ruthen biß aufs Blut gestäupet wurden/ welches auch unsern Heyland CHRISTO-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 872. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/882>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.