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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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se hingestäupet/ sonder die Züchtigung mit Ruthen im Gefängnis/ durch den Stockmeister oder Frohn-Bothen an ihn vollstrecket/ doch aber er hernach verwiesen wird: Zumahl wenn er noch minderjährig ist/ und man Hoffnung hat/ daß er sich bessern werde/ da denn wohl zu Zeiten die Landes-Verweisung ihm noch darzu von der Landes-Herrschafft aus Gnaden remittiret/ oder auch der Staupen-Schlag bloß in die Landes-Verweisung verwandelt wird.

Carpzov. Q. 129. n. 25. & 27. Vide supra Caput von Stock-Schilling.

IX. Ferner setzet ietztgedachter Carpzov. p. 3. Q. 137. n. 45. daß es nicht eben nöthig sey/ daß man dem Maleficanten ein oder mehr Tage vorher eröfne/ daß ihm durch Urthel und Recht der Staupen-Schlag und die ewige Landes-Verweisung zuerkant worden/ sondern man könte dem Inquisiten das Urthel publiciren/ und sobald drauf mit der Fustigation verfahren/ welchem aber Justus Oldekop, in tr. cont. Carpzov. Q. 10. pag. 339. wiederspricht/ und haben will/ daß weil der Staupen-Schlag und die ewige Landes-Verweisung einen Menschen infam und Ehrlos machen/ die Ehre aber über alles ginge/ die man einen zwar halb nehmen/ aber so leicht nicht widergeben/ noch auch selbige in vorigen Stand setzen könte / so solte der Richter darin Christlich und gewissenhafft verfahren/ daß Urthel dem Inquisiten publiciren/ aber nicht so strack mit der Execution drauf verfahren/ sondern ihm Bedenckzeit lassen/ ob er sich weiter darwieder defendiren/ und seine vermeinte Rechtliche Nothdurfft noch ferner deduciren wolle oder nicht/ welches denn auch nicht unbillig ist.

X. Und rathen daher einige Politici, daß man den Staupen-Schlag [als die erste Stafel zum Galgen

And. Knich, de Saxon. non prov. jure c. 5. n. 234.]

gar abschaffen solle/ weil dadurch den Diebstahl/ und andern Lastern nicht allein nicht gewehret/ sondern vielmehr Anlaß gegeben würde/ daß hernach solche zu Schanden und unehrlich gemachte Leuthe es nocht viel ärger/ wie zuvor / trieben/ sonder man solte sie ad opus publicum, oder zu gemeinen bauen und arbeiten/ condemniren.

Christoph. Besold. in tr. de praem. & poenis c. 4. n. 4. & in Thes. pract. lit R. verb. Ruthen aushauen. Justus Oldekop, in tr. contra. Carpzov. decad. 2. Quaest. 10. pag. 241.

se hingestäupet/ sonder die Züchtigung mit Ruthen im Gefängnis/ durch den Stockmeister oder Frohn-Bothen an ihn vollstrecket/ doch aber er hernach verwiesen wird: Zumahl wenn er noch minderjährig ist/ und man Hoffnung hat/ daß er sich bessern werde/ da denn wohl zu Zeiten die Landes-Verweisung ihm noch darzu von der Landes-Herrschafft aus Gnaden remittiret/ oder auch der Staupen-Schlag bloß in die Landes-Verweisung verwandelt wird.

Carpzov. Q. 129. n. 25. & 27. Vide supra Caput von Stock-Schilling.

IX. Ferner setzet ietztgedachter Carpzov. p. 3. Q. 137. n. 45. daß es nicht eben nöthig sey/ daß man dem Maleficanten ein oder mehr Tage vorher eröfne/ daß ihm durch Urthel und Recht der Staupen-Schlag und die ewige Landes-Verweisung zuerkant worden/ sondern man könte dem Inquisiten das Urthel publiciren/ und sobald drauf mit der Fustigation verfahren/ welchem aber Justus Oldekop, in tr. cont. Carpzov. Q. 10. pag. 339. wiederspricht/ und haben will/ daß weil der Staupen-Schlag und die ewige Landes-Verweisung einen Menschen infam und Ehrlos machen/ die Ehre aber über alles ginge/ die man einen zwar halb nehmen/ aber so leicht nicht widergeben/ noch auch selbige in vorigen Stand setzen könte / so solte der Richter darin Christlich und gewissenhafft verfahren/ daß Urthel dem Inquisiten publiciren/ aber nicht so strack mit der Execution drauf verfahren/ sondern ihm Bedenckzeit lassen/ ob er sich weiter darwieder defendiren/ und seine vermeinte Rechtliche Nothdurfft noch ferner deduciren wolle oder nicht/ welches denn auch nicht unbillig ist.

X. Und rathen daher einige Politici, daß man den Staupen-Schlag [als die erste Stafel zum Galgen

And. Knich, de Saxon. non prov. jure c. 5. n. 234.]

gar abschaffen solle/ weil dadurch den Diebstahl/ und andern Lastern nicht allein nicht gewehret/ sondern vielmehr Anlaß gegeben würde/ daß hernach solche zu Schanden und unehrlich gemachte Leuthe es nocht viel ärger/ wie zuvor / trieben/ sonder man solte sie ad opus publicum, oder zu gemeinen bauen und arbeiten/ condemniren.

Christoph. Besold. in tr. de praem. & poenis c. 4. n. 4. & in Thes. pract. lit R. verb. Ruthen aushauen. Justus Oldekop, in tr. contra. Carpzov. decad. 2. Quaest. 10. pag. 241.

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        <p>And. Knich, de Saxon. non prov. jure c. 5. n. 234.]</p>
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[868/0878] se hingestäupet/ sonder die Züchtigung mit Ruthen im Gefängnis/ durch den Stockmeister oder Frohn-Bothen an ihn vollstrecket/ doch aber er hernach verwiesen wird: Zumahl wenn er noch minderjährig ist/ und man Hoffnung hat/ daß er sich bessern werde/ da denn wohl zu Zeiten die Landes-Verweisung ihm noch darzu von der Landes-Herrschafft aus Gnaden remittiret/ oder auch der Staupen-Schlag bloß in die Landes-Verweisung verwandelt wird. Carpzov. Q. 129. n. 25. & 27. Vide supra Caput von Stock-Schilling. IX. Ferner setzet ietztgedachter Carpzov. p. 3. Q. 137. n. 45. daß es nicht eben nöthig sey/ daß man dem Maleficanten ein oder mehr Tage vorher eröfne/ daß ihm durch Urthel und Recht der Staupen-Schlag und die ewige Landes-Verweisung zuerkant worden/ sondern man könte dem Inquisiten das Urthel publiciren/ und sobald drauf mit der Fustigation verfahren/ welchem aber Justus Oldekop, in tr. cont. Carpzov. Q. 10. pag. 339. wiederspricht/ und haben will/ daß weil der Staupen-Schlag und die ewige Landes-Verweisung einen Menschen infam und Ehrlos machen/ die Ehre aber über alles ginge/ die man einen zwar halb nehmen/ aber so leicht nicht widergeben/ noch auch selbige in vorigen Stand setzen könte / so solte der Richter darin Christlich und gewissenhafft verfahren/ daß Urthel dem Inquisiten publiciren/ aber nicht so strack mit der Execution drauf verfahren/ sondern ihm Bedenckzeit lassen/ ob er sich weiter darwieder defendiren/ und seine vermeinte Rechtliche Nothdurfft noch ferner deduciren wolle oder nicht/ welches denn auch nicht unbillig ist. X. Und rathen daher einige Politici, daß man den Staupen-Schlag [als die erste Stafel zum Galgen And. Knich, de Saxon. non prov. jure c. 5. n. 234.] gar abschaffen solle/ weil dadurch den Diebstahl/ und andern Lastern nicht allein nicht gewehret/ sondern vielmehr Anlaß gegeben würde/ daß hernach solche zu Schanden und unehrlich gemachte Leuthe es nocht viel ärger/ wie zuvor / trieben/ sonder man solte sie ad opus publicum, oder zu gemeinen bauen und arbeiten/ condemniren. Christoph. Besold. in tr. de praem. & poenis c. 4. n. 4. & in Thes. pract. lit R. verb. Ruthen aushauen. Justus Oldekop, in tr. contra. Carpzov. decad. 2. Quaest. 10. pag. 241.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 868. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/878>, abgerufen am 16.07.2024.