Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Gelinder denen Weibesbildern/ welche Kinder säugen/ damit denselben an ihrer Nahrung kein Abbruch geschehe/ oder wenn oder Delinquent kranck oder gar schwacher Natur ist. Idem Carpzov. d. q. 129. n. 24. & 25. VIII. Doch ist der Staupenschlag beym ersten Fall also zu mäßigen/ daß der Inquisit beym Leben bleibe. P. H. O. art. 196. Denn es stehet nicht mehr in des Scahrffrichters Wilkühr/ wie es vor Alters war / Lindenbrog. ad. tit. C. siquis Imp. maledix. fol. 55. Besold. in thes. pract. v. Ruthen Aushauung/ fol. 849. dem Delinquenten mit Unvernunfft so viel Streiche zugeben/ als ihm gefält / sondern er muß deswegen von dem Judice, der zuvor die That und das Verbrechen / auch die Natur und Constitution des Inquisiten, ob er viel/ oder wenig ausstehen kan/ zu überlegen und abzuwegen hat/ Ordre und Befehl erwarten. Oldekop. in tr. contra Carpzov. Quaest. 10. pag. 338. Gestalt denn auch GOtt selbst im Fünften Buch Moses am 25. Capitel v. 2. & 3. eine gewisse Anzahl Schläge verordnet/ drüber der Richter und die Executores nicht schreiten dürffen. Die Worte lauten also: Wenn der Gottlose Schläge verdienet/ drüber der Richter und die Executores nicht schreiten dürffen. Die Worte lauten also: Wenn der Gottlose Schläge verdienet hat/ soll ihn der Richter Heissen niederfallen/ und sollen ihn vor ihm schlagen nach der Maaß und Zahl seiner Misset hat. Wenn man ihm viertzig Schläge gegeben hat/ sollman ihn nicht mehr schlagen/ auf daß nicht/ so man mehr Schläge gibt/ er zu viel geschlagen werde/ und dein Bruder scheußlich für deinen Augen sey. Deßwegen auch die Jüden bey solchen Schlagen sehr Sorgfältig und behutsam waren/ so daß sie gemeiniglich denen Delinquen nur 39. Streiche gaben/ aus Furcht/ sie möchten es etwan in Zehlen versehen: Allermaßen solches der Apostel Paulus in der andern Epistel an die Corinther cap. 11. v. 24. selber gestehet/ wenn er schreibet/ er habe von den Jüden fünfmahl vierzig Streiche weniger eins empfangen. add. Dilher. 2. Elect. c. 18. & Baron. ad Annum Christi 34. n. 83. VIII. Zuweilen wird der Staupen-Schlag/ aus gewissen und erheblichen Ursachen / dergestalt gemildert/ daß der Reus nicht öffentlich über die Straf- Gelinder denen Weibesbildern/ welche Kinder säugen/ damit denselben an ihrer Nahrung kein Abbruch geschehe/ oder weñ oder Delinquent kranck oder gar schwacher Natur ist. Idem Carpzov. d. q. 129. n. 24. & 25. VIII. Doch ist der Staupenschlag beym ersten Fall also zu mäßigen/ daß der Inquisit beym Leben bleibe. P. H. O. art. 196. Denn es stehet nicht mehr in des Scahrffrichters Wilkühr/ wie es vor Alters war / Lindenbrog. ad. tit. C. siquis Imp. maledix. fol. 55. Besold. in thes. pract. v. Ruthen Aushauung/ fol. 849. dem Delinquenten mit Unvernunfft so viel Streiche zugeben/ als ihm gefält / sondern er muß deswegen von dem Judice, der zuvor die That und das Verbrechen / auch die Natur und Constitution des Inquisiten, ob er viel/ oder wenig ausstehen kan/ zu überlegen und abzuwegen hat/ Ordre und Befehl erwarten. Oldekop. in tr. contra Carpzov. Quaest. 10. pag. 338. Gestalt denn auch GOtt selbst im Fünften Buch Moses am 25. Capitel v. 2. & 3. eine gewisse Anzahl Schläge verordnet/ drüber der Richter und die Executores nicht schreiten dürffen. Die Worte lauten also: Wenn der Gottlose Schläge verdienet/ drüber der Richter und die Executores nicht schreiten dürffen. Die Worte lauten also: Wenn der Gottlose Schläge verdienet hat/ soll ihn der Richter Heissen niederfallen/ und sollen ihn vor ihm schlagen nach der Maaß und Zahl seiner Misset hat. Wenn man ihm viertzig Schläge gegeben hat/ sollman ihn nicht mehr schlagen/ auf daß nicht/ so man mehr Schläge gibt/ er zu viel geschlagen werde/ und dein Bruder scheußlich für deinen Augen sey. Deßwegen auch die Jüden bey solchen Schlagen sehr Sorgfältig und behutsam waren/ so daß sie gemeiniglich denen Delinquen nur 39. Streiche gaben/ aus Furcht/ sie möchten es etwan in Zehlen versehen: Allermaßen solches der Apostel Paulus in der andern Epistel an die Corinther cap. 11. v. 24. selber gestehet/ wenn er schreibet/ er habe von den Jüden fünfmahl vierzig Streiche weniger eins empfangen. add. Dilher. 2. Elect. c. 18. & Baron. ad Annum Christi 34. n. 83. VIII. Zuweilen wird der Staupen-Schlag/ aus gewissen und erheblichen Ursachen / dergestalt gemildert/ daß der Reus nicht öffentlich über die Straf- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0877" n="867"/> <p>Gelinder denen Weibesbildern/ welche Kinder säugen/ damit denselben an ihrer Nahrung kein Abbruch geschehe/ oder weñ oder Delinquent kranck oder gar schwacher Natur ist.</p> <p>Idem Carpzov. d. q. 129. n. 24. & 25.</p> <p>VIII. Doch ist der Staupenschlag beym ersten Fall also zu mäßigen/ daß der Inquisit beym Leben bleibe.</p> <p>P. H. O. art. 196.</p> <p>Denn es stehet nicht mehr in des Scahrffrichters Wilkühr/ wie es vor Alters war /</p> <p>Lindenbrog. ad. tit. C. siquis Imp. maledix. fol. 55. Besold. in thes. pract. v. Ruthen Aushauung/ fol. 849.</p> <p>dem Delinquenten mit Unvernunfft so viel Streiche zugeben/ als ihm gefält / sondern er muß deswegen von dem Judice, der zuvor die That und das Verbrechen / auch die Natur und Constitution des Inquisiten, ob er viel/ oder wenig ausstehen kan/ zu überlegen und abzuwegen hat/ Ordre und Befehl erwarten.</p> <p>Oldekop. in tr. contra Carpzov. Quaest. 10. pag. 338.</p> <p>Gestalt denn auch GOtt selbst im Fünften Buch Moses am 25. Capitel v. 2. & 3. eine gewisse Anzahl Schläge verordnet/ drüber der Richter und die Executores nicht schreiten dürffen. Die Worte lauten also: Wenn der Gottlose Schläge verdienet/ drüber der Richter und die Executores nicht schreiten dürffen. Die Worte lauten also: Wenn der Gottlose Schläge verdienet hat/ soll ihn der Richter Heissen niederfallen/ und sollen ihn vor ihm schlagen nach der Maaß und Zahl seiner Misset hat. Wenn man ihm viertzig Schläge gegeben hat/ sollman ihn nicht mehr schlagen/ auf daß nicht/ so man mehr Schläge gibt/ er zu viel geschlagen werde/ und dein Bruder scheußlich für deinen Augen sey. Deßwegen auch die Jüden bey solchen Schlagen sehr Sorgfältig und behutsam waren/ so daß sie gemeiniglich denen Delinquen nur 39. Streiche gaben/ aus Furcht/ sie möchten es etwan in Zehlen versehen: Allermaßen solches der Apostel Paulus in der andern Epistel an die Corinther cap. 11. v. 24. selber gestehet/ wenn er schreibet/ er habe von den Jüden fünfmahl vierzig Streiche weniger eins empfangen.</p> <p>add. Dilher. 2. Elect. c. 18. & Baron. ad Annum Christi 34. n. 83.</p> <p>VIII. Zuweilen wird der Staupen-Schlag/ aus gewissen und erheblichen Ursachen / dergestalt gemildert/ daß der Reus nicht öffentlich über die Straf- </p> </div> </body> </text> </TEI> [867/0877]
Gelinder denen Weibesbildern/ welche Kinder säugen/ damit denselben an ihrer Nahrung kein Abbruch geschehe/ oder weñ oder Delinquent kranck oder gar schwacher Natur ist.
Idem Carpzov. d. q. 129. n. 24. & 25.
VIII. Doch ist der Staupenschlag beym ersten Fall also zu mäßigen/ daß der Inquisit beym Leben bleibe.
P. H. O. art. 196.
Denn es stehet nicht mehr in des Scahrffrichters Wilkühr/ wie es vor Alters war /
Lindenbrog. ad. tit. C. siquis Imp. maledix. fol. 55. Besold. in thes. pract. v. Ruthen Aushauung/ fol. 849.
dem Delinquenten mit Unvernunfft so viel Streiche zugeben/ als ihm gefält / sondern er muß deswegen von dem Judice, der zuvor die That und das Verbrechen / auch die Natur und Constitution des Inquisiten, ob er viel/ oder wenig ausstehen kan/ zu überlegen und abzuwegen hat/ Ordre und Befehl erwarten.
Oldekop. in tr. contra Carpzov. Quaest. 10. pag. 338.
Gestalt denn auch GOtt selbst im Fünften Buch Moses am 25. Capitel v. 2. & 3. eine gewisse Anzahl Schläge verordnet/ drüber der Richter und die Executores nicht schreiten dürffen. Die Worte lauten also: Wenn der Gottlose Schläge verdienet/ drüber der Richter und die Executores nicht schreiten dürffen. Die Worte lauten also: Wenn der Gottlose Schläge verdienet hat/ soll ihn der Richter Heissen niederfallen/ und sollen ihn vor ihm schlagen nach der Maaß und Zahl seiner Misset hat. Wenn man ihm viertzig Schläge gegeben hat/ sollman ihn nicht mehr schlagen/ auf daß nicht/ so man mehr Schläge gibt/ er zu viel geschlagen werde/ und dein Bruder scheußlich für deinen Augen sey. Deßwegen auch die Jüden bey solchen Schlagen sehr Sorgfältig und behutsam waren/ so daß sie gemeiniglich denen Delinquen nur 39. Streiche gaben/ aus Furcht/ sie möchten es etwan in Zehlen versehen: Allermaßen solches der Apostel Paulus in der andern Epistel an die Corinther cap. 11. v. 24. selber gestehet/ wenn er schreibet/ er habe von den Jüden fünfmahl vierzig Streiche weniger eins empfangen.
add. Dilher. 2. Elect. c. 18. & Baron. ad Annum Christi 34. n. 83.
VIII. Zuweilen wird der Staupen-Schlag/ aus gewissen und erheblichen Ursachen / dergestalt gemildert/ daß der Reus nicht öffentlich über die Straf-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 867. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/877>, abgerufen am 16.07.2024. |