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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gesessen/ nachdem sie den Eisch und Schluß meines Herrn/ des Schultzen/ wie auch die Bekäntnis des obgemeldten Gefangenen vernommen / denselben verdammet haben/ und hiermit verdammen/ aus dieser Stadt/ und derselben Freyheit/ auch aus der Ban-Meile/ wie sie sich rund ümher erstrecket / bey Sonnen-Schein zu gehen: indem sie ihn daraus auf---Jahre verbannen und verweisen. Damit aber die Verbrecher solche Ban-Meile eigentlich wissen möchten / und nach übertretenen Geboth keine Entschuldigung vorzuwenden hätten: So hat man auf eine Meile von der Stadt bey allen Heer-Strassen an der Land-Seite / einen steinern Meilpfahl/ in gestalt einer Grab-Spitze/ aufgerichtet.

Philipp. von Zesen/ in Beschreibung der Stadt Amsterdam/ p. 121.

XLIV. Sonsten geschiehet es zuweilen/ daß denen Landes-Verwiesenen von der hohen Landes-Obrigkeit Gnade wiederfähret/ und sie recipiret werden/ wenn bey deren solennen Einzug in eine Stadt/ oder bey Einnehmung der Huldigung sie dero Gutsche/ darinnen sie fahren/ oder das Pferd/ darauf sie reithen/ angreiffen / sich daran feste halten/ und mit hinein schleppen lassen.

D. Strycke, de jure sensuum, dissert. 7. c. 3. n. 25. 26. & seq. alwo er unterschiedliche Exempel anführet.

Item wenn eine Fürstl. Braut eingeführet wird.

Webner, observ. pract. v. sicher Gleid. Rittershusius, de Jur. Asyl. c. 2. n. 1. in fin.

XLV. Dergleichen Freyheit praetendiren auch die Cardinäle/ daß wenn ihnen einer begegnet/ so zum Tode verdammet ist/ und zur Hinrichtung hinaus geführet wird / sie demselben das Leben erretten/ und perdoniren können.

Oldekop. tit. 5. observ. crim. 4.

Drum als einsmahls Cardinal Nicolaus Cusanus gen Magdeburg kahm/ ist ihm allerhand loses Völcklein von Manns- u. Weibes-Personen/ so aus der Stadt verwiesen worden/ gefolget-Nachdem aber der Rath sich darüber beschwerete/ und der Cardinal vorschützte/ er könte hierinnen dem Pabst nichts vergeben/ indem es einen ieden zugelassen/ dem Creutze Christi zu folgen/ weil der Cardinal bey den Einzug sich ein Creutz vortragen lassen/ hat solches der Rath endlich vor bekant angenommen. So bald aber der Car-

gesessen/ nachdem sie den Eisch und Schluß meines Herrn/ des Schultzen/ wie auch die Bekäntnis des obgemeldten Gefangenen vernommen / denselben verdammet haben/ und hiermit verdammen/ aus dieser Stadt/ und derselben Freyheit/ auch aus der Ban-Meile/ wie sie sich rund ümher erstrecket / bey Sonnen-Schein zu gehen: indem sie ihn daraus auf---Jahre verbannen und verweisen. Damit aber die Verbrecher solche Ban-Meile eigentlich wissen möchten / und nach übertretenen Geboth keine Entschuldigung vorzuwenden hätten: So hat man auf eine Meile von der Stadt bey allen Heer-Strassen an der Land-Seite / einen steinern Meilpfahl/ in gestalt einer Grab-Spitze/ aufgerichtet.

Philipp. von Zesen/ in Beschreibung der Stadt Amsterdam/ p. 121.

XLIV. Sonsten geschiehet es zuweilen/ daß denen Landes-Verwiesenen von der hohen Landes-Obrigkeit Gnade wiederfähret/ und sie recipiret werden/ wenn bey deren solennen Einzug in eine Stadt/ oder bey Einnehmung der Huldigung sie dero Gutsche/ darinnen sie fahren/ oder das Pferd/ darauf sie reithen/ angreiffen / sich daran feste halten/ und mit hinein schleppen lassen.

D. Strycke, de jure sensuum, dissert. 7. c. 3. n. 25. 26. & seq. alwo er unterschiedliche Exempel anführet.

Item wenn eine Fürstl. Braut eingeführet wird.

Webner, observ. pract. v. sicher Gleid. Rittershusius, de Jur. Asyl. c. 2. n. 1. in fin.

XLV. Dergleichen Freyheit praetendiren auch die Cardinäle/ daß wenn ihnen einer begegnet/ so zum Tode verdammet ist/ und zur Hinrichtung hinaus geführet wird / sie demselben das Leben erretten/ und perdoniren können.

Oldekop. tit. 5. observ. crim. 4.

Drum als einsmahls Cardinal Nicolaus Cusanus gen Magdeburg kahm/ ist ihm allerhand loses Völcklein von Manns- u. Weibes-Personen/ so aus der Stadt verwiesen worden/ gefolget-Nachdem aber der Rath sich darüber beschwerete/ und der Cardinal vorschützte/ er könte hierinnen dem Pabst nichts vergeben/ indem es einen ieden zugelassen/ dem Creutze Christi zu folgen/ weil der Cardinal bey den Einzug sich ein Creutz vortragen lassen/ hat solches der Rath endlich vor bekant angenommen. So bald aber der Car-

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        <p>Webner, observ. pract. v. sicher Gleid. Rittershusius, de Jur. Asyl. c. 2. n. 1.                      in fin.</p>
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        <p>Drum als einsmahls Cardinal Nicolaus Cusanus gen Magdeburg kahm/ ist ihm                      allerhand loses Völcklein von Manns- u. Weibes-Personen/ so aus der Stadt                      verwiesen worden/ gefolget-Nachdem aber der Rath sich darüber beschwerete/ und                      der Cardinal vorschützte/ er könte hierinnen dem Pabst nichts vergeben/ indem                      es einen ieden zugelassen/ dem Creutze Christi zu folgen/ weil der Cardinal                      bey den Einzug sich ein Creutz vortragen lassen/ hat solches der Rath endlich                      vor bekant angenommen. So bald aber der Car-
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[864/0874] gesessen/ nachdem sie den Eisch und Schluß meines Herrn/ des Schultzen/ wie auch die Bekäntnis des obgemeldten Gefangenen vernommen / denselben verdammet haben/ und hiermit verdammen/ aus dieser Stadt/ und derselben Freyheit/ auch aus der Ban-Meile/ wie sie sich rund ümher erstrecket / bey Sonnen-Schein zu gehen: indem sie ihn daraus auf---Jahre verbannen und verweisen. Damit aber die Verbrecher solche Ban-Meile eigentlich wissen möchten / und nach übertretenen Geboth keine Entschuldigung vorzuwenden hätten: So hat man auf eine Meile von der Stadt bey allen Heer-Strassen an der Land-Seite / einen steinern Meilpfahl/ in gestalt einer Grab-Spitze/ aufgerichtet. Philipp. von Zesen/ in Beschreibung der Stadt Amsterdam/ p. 121. XLIV. Sonsten geschiehet es zuweilen/ daß denen Landes-Verwiesenen von der hohen Landes-Obrigkeit Gnade wiederfähret/ und sie recipiret werden/ wenn bey deren solennen Einzug in eine Stadt/ oder bey Einnehmung der Huldigung sie dero Gutsche/ darinnen sie fahren/ oder das Pferd/ darauf sie reithen/ angreiffen / sich daran feste halten/ und mit hinein schleppen lassen. D. Strycke, de jure sensuum, dissert. 7. c. 3. n. 25. 26. & seq. alwo er unterschiedliche Exempel anführet. Item wenn eine Fürstl. Braut eingeführet wird. Webner, observ. pract. v. sicher Gleid. Rittershusius, de Jur. Asyl. c. 2. n. 1. in fin. XLV. Dergleichen Freyheit praetendiren auch die Cardinäle/ daß wenn ihnen einer begegnet/ so zum Tode verdammet ist/ und zur Hinrichtung hinaus geführet wird / sie demselben das Leben erretten/ und perdoniren können. Oldekop. tit. 5. observ. crim. 4. Drum als einsmahls Cardinal Nicolaus Cusanus gen Magdeburg kahm/ ist ihm allerhand loses Völcklein von Manns- u. Weibes-Personen/ so aus der Stadt verwiesen worden/ gefolget-Nachdem aber der Rath sich darüber beschwerete/ und der Cardinal vorschützte/ er könte hierinnen dem Pabst nichts vergeben/ indem es einen ieden zugelassen/ dem Creutze Christi zu folgen/ weil der Cardinal bey den Einzug sich ein Creutz vortragen lassen/ hat solches der Rath endlich vor bekant angenommen. So bald aber der Car-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 864. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/874>, abgerufen am 16.07.2024.