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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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solte ihn lassen unbegraben liegen / das Hauß niederreissen/ und Weib und Kind aus der Stadt verweisen/ damit künfftig andere Leuthe möchten ob diesen Laster ein Abscheu tragen.

Joh. Stiefler/ im Geistl. Hist. Schatz/ cap. 11. pag. 812.

XLI. Zu Leipzig ist einer/ der sieben Ehlen Lündisch Tuch zu ein paar Bein-Kleidern verschneiden lassen/ und damit Aegernis und Anlaß gegeben zur Uppigkeit und Uberfluß in Kleidung/ der Stadt verwiesen worden. Eben als wie jener/ der neun und neuzig Ehlen Cartecks zum Unter-Fulter unter Hosen und Wammes gebraucht.

Lauterbeck im Regenten-Buch lib. 4. c. 10. pag. 243. fac. b.

XLII. Anno 1567. kahm ein altes Weib gen Augspurg/ die gab für/ daß sie des Geschlechtes der Fränckischen Freyherren von Wolffstein wäre/ und aller verlohrnen und verborgenen Sachen Anzeigung geben könte. Diese hatte in etlichen Monathen bey hundert tausend Gülden in und außer der Stadt/ nich durch Hexerey / sondern mit lauter Lügen/ Betrug/ und verschlagenen Räncken erpracticiret. Sie ist aber endlich gefangen/ und nach Burgau geführet/ und des andern Jahrs / als sie zuvor den halben Theil des abgezwackten Geldes zur Straffe erlegen müssen/ des Landes biß jenseit Rheins zu ewigen Zeiten verwiesen worden.

Augspurg. Chronic. p. 3. c. 3. p. 120. Zeitler, Epist. 70.

XLIII. Etliche Städte/ so mit den Peinlichen Gerichten belehnet sind/ haben einen gewissen Terminum und Bezirck/ wie sie einen Delinquenten verweisen können. Also ersuchten Anno 1544. Käyser Carin die Herren von Amsterdam/ daß er ihnen allergnädigst vergönnen wolte/ ihre Verbrecher und Missethäter über die 1100. Ruthen/ die seine Vorfahren ihnen zugestanden/ auf 3. Meilen rund üm die Stadt her zuverweisen und auszubannen. Drauf Er ihnen denn alsobald verwilligte / daß sie ihre Banlinge eine Meile/ von dem äußersten Gtadt-Graben angerechnet / darunter die gemelde 1100. Ruthen mit begriffen/ aus der Stadt verweisen möchten: ja dieselben/ wie auch alle andere Verbrecher innerhalb dieser Bann-Meile fangen: doch mit dem Bedinge/ daß sie solche Gefangene dem Schult heissen selbigen Orths/ unter dessen Rechts-Gebiet sie solche gefangen/ zur unverzüglichen Straffe einzuhändigen solten gehalten seyn. Und nach die sem von Käyser Carln gesetzten Bann-Mahl werden noch heut zu Tage alle Straff-Urtheile der Banlinge vom Rathhause zu gedachten Amsterdam folgender gestalt abgelesen: So ist es/ daß meine Herron im Gericht

solte ihn lassen unbegraben liegen / das Hauß niederreissen/ und Weib und Kind aus der Stadt verweisen/ damit künfftig andere Leuthe möchten ob diesen Laster ein Abscheu tragen.

Joh. Stiefler/ im Geistl. Hist. Schatz/ cap. 11. pag. 812.

XLI. Zu Leipzig ist einer/ der sieben Ehlen Lündisch Tuch zu ein paar Bein-Kleidern verschneiden lassen/ und damit Aegernis und Anlaß gegeben zur Uppigkeit und Uberfluß in Kleidung/ der Stadt verwiesen worden. Eben als wie jener/ der neun und neuzig Ehlen Cartecks zum Unter-Fulter unter Hosen und Wammes gebraucht.

Lauterbeck im Regenten-Buch lib. 4. c. 10. pag. 243. fac. b.

XLII. Anno 1567. kahm ein altes Weib gen Augspurg/ die gab für/ daß sie des Geschlechtes der Fränckischen Freyherren von Wolffstein wäre/ und aller verlohrnen und verborgenen Sachen Anzeigung geben könte. Diese hatte in etlichen Monathen bey hundert tausend Gülden in und außer der Stadt/ nich durch Hexerey / sondern mit lauter Lügen/ Betrug/ und verschlagenen Räncken erpracticiret. Sie ist aber endlich gefangen/ und nach Burgau geführet/ und des andern Jahrs / als sie zuvor den halben Theil des abgezwackten Geldes zur Straffe erlegen müssen/ des Landes biß jenseit Rheins zu ewigen Zeiten verwiesen worden.

Augspurg. Chronic. p. 3. c. 3. p. 120. Zeitler, Epist. 70.

XLIII. Etliche Städte/ so mit den Peinlichen Gerichten belehnet sind/ haben einen gewissen Terminum und Bezirck/ wie sie einen Delinquenten verweisen können. Also ersuchten Anno 1544. Käyser Carin die Herren von Amsterdam/ daß er ihnen allergnädigst vergönnen wolte/ ihre Verbrecher und Missethäter über die 1100. Ruthen/ die seine Vorfahren ihnen zugestanden/ auf 3. Meilen rund üm die Stadt her zuverweisen und auszubannen. Drauf Er ihnen denn alsobald verwilligte / daß sie ihre Banlinge eine Meile/ von dem äußersten Gtadt-Graben angerechnet / darunter die gemelde 1100. Ruthen mit begriffen/ aus der Stadt verweisen möchten: ja dieselben/ wie auch alle andere Verbrecher innerhalb dieser Bann-Meile fangen: doch mit dem Bedinge/ daß sie solche Gefangene dem Schult heissen selbigen Orths/ unter dessen Rechts-Gebiet sie solche gefangen/ zur unverzüglichen Straffe einzuhändigen solten gehalten seyn. Und nach die sem von Käyser Carln gesetzten Bann-Mahl werden noch heut zu Tage alle Straff-Urtheile der Banlinge vom Rathhause zu gedachten Amsterdam folgender gestalt abgelesen: So ist es/ daß meine Herron im Gericht

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[863/0873] solte ihn lassen unbegraben liegen / das Hauß niederreissen/ und Weib und Kind aus der Stadt verweisen/ damit künfftig andere Leuthe möchten ob diesen Laster ein Abscheu tragen. Joh. Stiefler/ im Geistl. Hist. Schatz/ cap. 11. pag. 812. XLI. Zu Leipzig ist einer/ der sieben Ehlen Lündisch Tuch zu ein paar Bein-Kleidern verschneiden lassen/ und damit Aegernis und Anlaß gegeben zur Uppigkeit und Uberfluß in Kleidung/ der Stadt verwiesen worden. Eben als wie jener/ der neun und neuzig Ehlen Cartecks zum Unter-Fulter unter Hosen und Wammes gebraucht. Lauterbeck im Regenten-Buch lib. 4. c. 10. pag. 243. fac. b. XLII. Anno 1567. kahm ein altes Weib gen Augspurg/ die gab für/ daß sie des Geschlechtes der Fränckischen Freyherren von Wolffstein wäre/ und aller verlohrnen und verborgenen Sachen Anzeigung geben könte. Diese hatte in etlichen Monathen bey hundert tausend Gülden in und außer der Stadt/ nich durch Hexerey / sondern mit lauter Lügen/ Betrug/ und verschlagenen Räncken erpracticiret. Sie ist aber endlich gefangen/ und nach Burgau geführet/ und des andern Jahrs / als sie zuvor den halben Theil des abgezwackten Geldes zur Straffe erlegen müssen/ des Landes biß jenseit Rheins zu ewigen Zeiten verwiesen worden. Augspurg. Chronic. p. 3. c. 3. p. 120. Zeitler, Epist. 70. XLIII. Etliche Städte/ so mit den Peinlichen Gerichten belehnet sind/ haben einen gewissen Terminum und Bezirck/ wie sie einen Delinquenten verweisen können. Also ersuchten Anno 1544. Käyser Carin die Herren von Amsterdam/ daß er ihnen allergnädigst vergönnen wolte/ ihre Verbrecher und Missethäter über die 1100. Ruthen/ die seine Vorfahren ihnen zugestanden/ auf 3. Meilen rund üm die Stadt her zuverweisen und auszubannen. Drauf Er ihnen denn alsobald verwilligte / daß sie ihre Banlinge eine Meile/ von dem äußersten Gtadt-Graben angerechnet / darunter die gemelde 1100. Ruthen mit begriffen/ aus der Stadt verweisen möchten: ja dieselben/ wie auch alle andere Verbrecher innerhalb dieser Bann-Meile fangen: doch mit dem Bedinge/ daß sie solche Gefangene dem Schult heissen selbigen Orths/ unter dessen Rechts-Gebiet sie solche gefangen/ zur unverzüglichen Straffe einzuhändigen solten gehalten seyn. Und nach die sem von Käyser Carln gesetzten Bann-Mahl werden noch heut zu Tage alle Straff-Urtheile der Banlinge vom Rathhause zu gedachten Amsterdam folgender gestalt abgelesen: So ist es/ daß meine Herron im Gericht

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 863. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/873>, abgerufen am 25.11.2024.