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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Landes verwiesen / doch mit dieser ernsten Commination, und Verwarnung/ daß woferne er zum andernmahl wieder sich Lande antreffen lassen werde/ er also wegen reiterirten Mein-Eyds mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen werden solte.

Dan. Moller, lib. 2. Semest. c. 38. n. 3. Carpzov. d. Q. 47. n. 32. 35. 37. 38. 40. 46. 49. 50. 51. 52. 53. & 54. & in Jurispr. Forens. const. 48. p. 4. def. 5.

XXVIII. Welche Straffe denn auch/ wenn er zum andernmahl sich ertappen lässet / an ihn voll strecket /

Juxta d. Constit. Elect 48. p. 4.

Propter reiterationem delicti enim poena merito augetur,

L. capitalium §. solent. §. grassatores ff. de poen. L. 3. C. de Episc. audient. Gomez, in tit. de delictis c. 3. n. 60. in fin. § ir tit. de furt. n. 8.

Und bey abermahliger Schwerung der Urphede/ ihm expresse angedeutet wird/ daß wenn er künfftig zum drittenmahl wieder in das Fürstenthum/ Graffschafft oder Lande kommen würde/ wegen solcher seiner vorsetzlichen Contumacien, auch reiterirten Mein-Eydes/ er mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft/ und hingerichtet werden solte. Und gilt hier eben gleich/ er mag zeitlich oder ewig verwiesen seyn.

Carpzov. d. q. 47. n. 58.

XXIX. Lebet er nun solchen doch zuwieder/ und kömmet zum drittenmahl/ kostets ihm/ wie ietzt gedacht/ den Kopf.

Const. Elect. 48. p. 4. Consentit. Jus Saxon. lib. 3. Land-Recht/ art. 9. Bricht ein Mann den Frieden/ den er für sich selbst gelobet hat/ es gehet ihn an den Hals. Berlich. p. 5. concl. 72. n. 24.

XXX. An den Orthen aber/ wo das gemeine Käyser-Recht im Gebrauch ist/ verfähret man in diesen Fall etwas anders. Denn 1. Wenn der Relegatus nicht auf eine gewisse Zeit/ sondern ewig verwiesen worden/ und er kömmet wieder ins Land / wird er zur Staupe geschlagen. Da er aber 2. auf gewisse Jahre relegiret/ und er findet sich wieder ein/ wird er anderweit/ und zwar noch einmahl so lange / als das erstemahl verwiesen. Lässet sich zwar noch einmahl so lange/ als das erstemahl verwiesen. Lässet sich aber ein solcher auf gewisse Jahre Verwiesener / vor Ablauff derselbigen wieder ertappen/ bekömmet er den Staup-Besen/ und wird auf ewig verwiesen. Wenn aber 3. ein Ewig-Verwiesener sich dolose und vorsetzlicher

Landes verwiesen / doch mit dieser ernsten Commination, und Verwarnung/ daß woferne er zum andernmahl wieder sich Lande antreffen lassen werde/ er also wegen reiterirten Mein-Eyds mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen werden solte.

Dan. Moller, lib. 2. Semest. c. 38. n. 3. Carpzov. d. Q. 47. n. 32. 35. 37. 38. 40. 46. 49. 50. 51. 52. 53. & 54. & in Jurispr. Forens. const. 48. p. 4. def. 5.

XXVIII. Welche Straffe denn auch/ wenn er zum andernmahl sich ertappen lässet / an ihn voll strecket /

Juxta d. Constit. Elect 48. p. 4.

Propter reiterationem delicti enim poena meritò augetur,

L. capitalium §. solent. §. grassatores ff. de poen. L. 3. C. de Episc. audient. Gomez, in tit. de delictis c. 3. n. 60. in fin. § ir tit. de furt. n. 8.

Und bey abermahliger Schwerung der Urphede/ ihm expressè angedeutet wird/ daß wenn er künfftig zum drittenmahl wieder in das Fürstenthum/ Graffschafft oder Lande kommen würde/ wegen solcher seiner vorsetzlichen Contumacien, auch reiterirten Mein-Eydes/ er mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft/ und hingerichtet werden solte. Und gilt hier eben gleich/ er mag zeitlich oder ewig verwiesen seyn.

Carpzov. d. q. 47. n. 58.

XXIX. Lebet er nun solchen doch zuwieder/ und kömmet zum drittenmahl/ kostets ihm/ wie ietzt gedacht/ den Kopf.

Const. Elect. 48. p. 4. Consentit. Jus Saxon. lib. 3. Land-Recht/ art. 9. Bricht ein Mann den Frieden/ den er für sich selbst gelobet hat/ es gehet ihn an den Hals. Berlich. p. 5. concl. 72. n. 24.

XXX. An den Orthen aber/ wo das gemeine Käyser-Recht im Gebrauch ist/ verfähret man in diesen Fall etwas anders. Denn 1. Wenn der Relegatus nicht auf eine gewisse Zeit/ sondern ewig verwiesen worden/ und er kömmet wieder ins Land / wird er zur Staupe geschlagen. Da er aber 2. auf gewisse Jahre relegiret/ und er findet sich wieder ein/ wird er anderweit/ und zwar noch einmahl so lange / als das erstemahl verwiesen. Lässet sich zwar noch einmahl so lange/ als das erstemahl verwiesen. Lässet sich aber ein solcher auf gewisse Jahre Verwiesener / vor Ablauff derselbigen wieder ertappen/ bekömmet er den Staup-Besen/ und wird auf ewig verwiesen. Wenn aber 3. ein Ewig-Verwiesener sich dolosè und vorsetzlicher

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Landes verwiesen /                      doch mit dieser ernsten Commination, und Verwarnung/ daß woferne er zum                      andernmahl wieder sich Lande antreffen lassen werde/ er also wegen reiterirten                      Mein-Eyds mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen werden solte.</p>
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        <p>Juxta d. Constit. Elect 48. p. 4.</p>
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        <p>L. capitalium §. solent. §. grassatores ff. de poen. L. 3. C. de Episc. audient.                      Gomez, in tit. de delictis c. 3. n. 60. in fin. § ir tit. de furt. n. 8.</p>
        <p>Und bey abermahliger Schwerung der Urphede/ ihm expressè angedeutet wird/ daß                      wenn er künfftig zum drittenmahl wieder in das Fürstenthum/ Graffschafft oder                      Lande kommen würde/ wegen solcher seiner vorsetzlichen Contumacien, auch                      reiterirten Mein-Eydes/ er mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft/ und                      hingerichtet werden solte. Und gilt hier eben gleich/ er mag zeitlich oder ewig                      verwiesen seyn.</p>
        <p>Carpzov. d. q. 47. n. 58.</p>
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        <p>Const. Elect. 48. p. 4. Consentit. Jus Saxon. lib. 3. Land-Recht/ art. 9. Bricht                      ein Mann den Frieden/ den er für sich selbst gelobet hat/ es gehet ihn an den                      Hals. Berlich. p. 5. concl. 72. n. 24.</p>
        <p>XXX. An den Orthen aber/ wo das gemeine Käyser-Recht im Gebrauch ist/ verfähret                      man in diesen Fall etwas anders. Denn 1. Wenn der Relegatus nicht auf eine                      gewisse Zeit/ sondern ewig verwiesen worden/ und er kömmet wieder ins Land /                      wird er zur Staupe geschlagen. Da er aber 2. auf gewisse Jahre relegiret/ und                      er findet sich wieder ein/ wird er anderweit/ und zwar noch einmahl so lange /                      als das erstemahl verwiesen. Lässet sich zwar noch einmahl so lange/ als das                      erstemahl verwiesen. Lässet sich aber ein solcher auf gewisse Jahre Verwiesener                     / vor Ablauff derselbigen wieder ertappen/ bekömmet er den Staup-Besen/ und                      wird auf ewig verwiesen. Wenn aber 3. ein Ewig-Verwiesener sich dolosè und                          vorsetzlicher
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[854/0864] Landes verwiesen / doch mit dieser ernsten Commination, und Verwarnung/ daß woferne er zum andernmahl wieder sich Lande antreffen lassen werde/ er also wegen reiterirten Mein-Eyds mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen werden solte. Dan. Moller, lib. 2. Semest. c. 38. n. 3. Carpzov. d. Q. 47. n. 32. 35. 37. 38. 40. 46. 49. 50. 51. 52. 53. & 54. & in Jurispr. Forens. const. 48. p. 4. def. 5. XXVIII. Welche Straffe denn auch/ wenn er zum andernmahl sich ertappen lässet / an ihn voll strecket / Juxta d. Constit. Elect 48. p. 4. Propter reiterationem delicti enim poena meritò augetur, L. capitalium §. solent. §. grassatores ff. de poen. L. 3. C. de Episc. audient. Gomez, in tit. de delictis c. 3. n. 60. in fin. § ir tit. de furt. n. 8. Und bey abermahliger Schwerung der Urphede/ ihm expressè angedeutet wird/ daß wenn er künfftig zum drittenmahl wieder in das Fürstenthum/ Graffschafft oder Lande kommen würde/ wegen solcher seiner vorsetzlichen Contumacien, auch reiterirten Mein-Eydes/ er mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft/ und hingerichtet werden solte. Und gilt hier eben gleich/ er mag zeitlich oder ewig verwiesen seyn. Carpzov. d. q. 47. n. 58. XXIX. Lebet er nun solchen doch zuwieder/ und kömmet zum drittenmahl/ kostets ihm/ wie ietzt gedacht/ den Kopf. Const. Elect. 48. p. 4. Consentit. Jus Saxon. lib. 3. Land-Recht/ art. 9. Bricht ein Mann den Frieden/ den er für sich selbst gelobet hat/ es gehet ihn an den Hals. Berlich. p. 5. concl. 72. n. 24. XXX. An den Orthen aber/ wo das gemeine Käyser-Recht im Gebrauch ist/ verfähret man in diesen Fall etwas anders. Denn 1. Wenn der Relegatus nicht auf eine gewisse Zeit/ sondern ewig verwiesen worden/ und er kömmet wieder ins Land / wird er zur Staupe geschlagen. Da er aber 2. auf gewisse Jahre relegiret/ und er findet sich wieder ein/ wird er anderweit/ und zwar noch einmahl so lange / als das erstemahl verwiesen. Lässet sich zwar noch einmahl so lange/ als das erstemahl verwiesen. Lässet sich aber ein solcher auf gewisse Jahre Verwiesener / vor Ablauff derselbigen wieder ertappen/ bekömmet er den Staup-Besen/ und wird auf ewig verwiesen. Wenn aber 3. ein Ewig-Verwiesener sich dolosè und vorsetzlicher

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 854. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/864>, abgerufen am 16.07.2024.