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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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man ihn an die Gräntze bringet/ da/ theils Orthen eingeführten Gebrauch nach / alsdenn der Stat-Voigt oder Land-Richter/ so nebst der Wache mitreithet / seinen Degen entblößet/ auf welchen der Relegandus seine beyde vorder Finger der rechten Hand legen/ und die Urphede nachsprechen muß.

XXIII. Anderswo muß er die Finger auf des Scharffrichters Schwerd legen und schweren: Zumahl wenn er zweymahl seinen Eyd gebrochen/ und wieder ins Land kommen.

Dan. Clasen, in Comment. ad art. 108. Const. Crim. Caroli V. pag. 401.

XXIV. Wenn aber derjenige/ dem die Landesverweisung zuerkant ist/ weder die Urphede abschweren/ noch auch aus dem Lande will/ so wird er wieder ins Gefängnis gebracht/ drey oder vier Wochen lang mit Wasser u. Brot gespeifet / und nochmals zu Schwerung der Urphede und Reumung des Landes ermahnet/ mit der Verwarnung/ wenn er in 3. oder 4 Wochen sich dessen nochmahls weigern würde / daß er als denn mit höhern Straffen/ als da sey ewige Landesverweisung und dergleichen/ beleget werden solle. Da er aber halsstarrig bleibet/ und nicht pariren will/ wird er in die Ambts- oder Gericht-Stube/ da der Judex mit zwey Gericht-Schöppen und dem Actuario zugegen ist/ gebracht/ und ihm der Büttel oder Scharffrichter an die Seite gestellet/ welcher auf nachmahliges Verweigern die Urphede in des Inquisiten Seele schweret/ der sodann auf einen Karren gesetzet/ und biß an die Land-Gräntze/ in Begleitung des Landrichters / Frohn-Bothen und etlicher Mannschafft/ gebracht/ allda abgeladen/ und durch den Frohn-Bothen/ Land- oder Gerichts-Knecht hinaus in das andere angräntzende Land über den Gräntz-Stein weggestossen/ und fortgewiesen wird. Es pfleget auch wohl darbey durch mehr gedachten Frohn-Bothen aus geruffen/ oder auch wohl noch darzu durch öffentlichen Anschlag iedermann notificiret zu werden/ daß dieser Delinquent nunmehr für einen solchen/ so des Landes verwiesen/ zu achten und zu halten/ und da er wieder sich im Lande betreten lassen würde/ mit Abhauung der förder Glieder der beyden Finger/ nicht anders/ als wenn er den Urpheden in der Person geschworen/ gestrafft/ und anderweit des Landes verwiesen werden solle. Welches ihm selber nochmahls bey der Verweisung also anzudeuten ist.

man ihn an die Gräntze bringet/ da/ theils Orthen eingeführten Gebrauch nach / alsdenn der Stat-Voigt oder Land-Richter/ so nebst der Wache mitreithet / seinen Degen entblößet/ auf welchen der Relegandus seine beyde vorder Finger der rechten Hand legen/ und die Urphede nachsprechen muß.

XXIII. Anderswo muß er die Finger auf des Scharffrichters Schwerd legen und schweren: Zumahl wenn er zweymahl seinen Eyd gebrochen/ und wieder ins Land kommen.

Dan. Clasen, in Comment. ad art. 108. Const. Crim. Caroli V. pag. 401.

XXIV. Wenn aber derjenige/ dem die Landesverweisung zuerkant ist/ weder die Urphede abschweren/ noch auch aus dem Lande will/ so wird er wieder ins Gefängnis gebracht/ drey oder vier Wochen lang mit Wasser u. Brot gespeifet / und nochmals zu Schwerung der Urphede und Reumung des Landes ermahnet/ mit der Verwarnung/ wenn er in 3. oder 4 Wochen sich dessen nochmahls weigern würde / daß er als denn mit höhern Straffen/ als da sey ewige Landesverweisung und dergleichen/ beleget werden solle. Da er aber halsstarrig bleibet/ und nicht pariren will/ wird er in die Ambts- oder Gericht-Stube/ da der Judex mit zwey Gericht-Schöppen und dem Actuario zugegen ist/ gebracht/ und ihm der Büttel oder Scharffrichter an die Seite gestellet/ welcher auf nachmahliges Verweigern die Urphede in des Inquisiten Seele schweret/ der sodann auf einen Karren gesetzet/ und biß an die Land-Gräntze/ in Begleitung des Landrichters / Frohn-Bothen und etlicher Mannschafft/ gebracht/ allda abgeladen/ und durch den Frohn-Bothen/ Land- oder Gerichts-Knecht hinaus in das andere angräntzende Land über den Gräntz-Stein weggestossen/ und fortgewiesen wird. Es pfleget auch wohl darbey durch mehr gedachten Frohn-Bothen aus geruffen/ oder auch wohl noch darzu durch öffentlichen Anschlag iedermann notificiret zu werden/ daß dieser Delinquent nunmehr für einen solchen/ so des Landes verwiesen/ zu achten und zu halten/ und da er wieder sich im Lande betreten lassen würde/ mit Abhauung der förder Glieder der beyden Finger/ nicht anders/ als wenn er den Urpheden in der Person geschworen/ gestrafft/ und anderweit des Landes verwiesen werden solle. Welches ihm selber nochmahls bey der Verweisung also anzudeuten ist.

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[852/0862] man ihn an die Gräntze bringet/ da/ theils Orthen eingeführten Gebrauch nach / alsdenn der Stat-Voigt oder Land-Richter/ so nebst der Wache mitreithet / seinen Degen entblößet/ auf welchen der Relegandus seine beyde vorder Finger der rechten Hand legen/ und die Urphede nachsprechen muß. XXIII. Anderswo muß er die Finger auf des Scharffrichters Schwerd legen und schweren: Zumahl wenn er zweymahl seinen Eyd gebrochen/ und wieder ins Land kommen. Dan. Clasen, in Comment. ad art. 108. Const. Crim. Caroli V. pag. 401. XXIV. Wenn aber derjenige/ dem die Landesverweisung zuerkant ist/ weder die Urphede abschweren/ noch auch aus dem Lande will/ so wird er wieder ins Gefängnis gebracht/ drey oder vier Wochen lang mit Wasser u. Brot gespeifet / und nochmals zu Schwerung der Urphede und Reumung des Landes ermahnet/ mit der Verwarnung/ wenn er in 3. oder 4 Wochen sich dessen nochmahls weigern würde / daß er als denn mit höhern Straffen/ als da sey ewige Landesverweisung und dergleichen/ beleget werden solle. Da er aber halsstarrig bleibet/ und nicht pariren will/ wird er in die Ambts- oder Gericht-Stube/ da der Judex mit zwey Gericht-Schöppen und dem Actuario zugegen ist/ gebracht/ und ihm der Büttel oder Scharffrichter an die Seite gestellet/ welcher auf nachmahliges Verweigern die Urphede in des Inquisiten Seele schweret/ der sodann auf einen Karren gesetzet/ und biß an die Land-Gräntze/ in Begleitung des Landrichters / Frohn-Bothen und etlicher Mannschafft/ gebracht/ allda abgeladen/ und durch den Frohn-Bothen/ Land- oder Gerichts-Knecht hinaus in das andere angräntzende Land über den Gräntz-Stein weggestossen/ und fortgewiesen wird. Es pfleget auch wohl darbey durch mehr gedachten Frohn-Bothen aus geruffen/ oder auch wohl noch darzu durch öffentlichen Anschlag iedermann notificiret zu werden/ daß dieser Delinquent nunmehr für einen solchen/ so des Landes verwiesen/ zu achten und zu halten/ und da er wieder sich im Lande betreten lassen würde/ mit Abhauung der förder Glieder der beyden Finger/ nicht anders/ als wenn er den Urpheden in der Person geschworen/ gestrafft/ und anderweit des Landes verwiesen werden solle. Welches ihm selber nochmahls bey der Verweisung also anzudeuten ist.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 852. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/862>, abgerufen am 25.11.2024.