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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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del und Wandel denen Fremden/ so klagen/ schleunige Hülffe wiederfahre/ ohne weitläufftigen Process und Auffenthalt/ welches auch darum das Gast-Recht genennet wird.

Schottel. d. tr. c. 15. §. 1.

Die Termine sind gantz kurtz von dreyen Tagen zu dreyen Tagen/ zu weilen wohl gar nur de die in diem, von einen Sonnenschein biß zum andern/ wird auch die Vollstreckung des Bescheides nicht länger aufgeschoben /

Mevius ad Jus Lubec. lib. 5. pag. 282. & lib. 3. pag. 8.

Judicii hujus formam & Processum accurate determinarunt Rostockienses in der Gerichts-Ordnung lib. 2. tit. vom Gast-Rechte.

CCXIII. Im Hertzogthum Würtenberg ist solches auch üblich /

vid. Fürstl. Wüntenb. Land-Recht part. 1. tit. 5. §. fin.

Item in Schlesien/ sonderlich zu Breßlau.

D. Schickfus in der Schlesischen Chronic. lib. 3. c. 22. p. 518.

Denn da mag ein Fremder wider einen Fremden zu Gast-Recht seiner Anfoderung halber fürkommen/ ein Bürger aber weder für sich/ noch in Macht eines Fremden / dann er seine Zusprüche wider den Fremden bey den ordentlichen Stadt-Recht vorbringen muß/ und in denselben sich rechtfertigen lassen: jedoch wo der Gast das ordentliche Recht zu erwarten Beschwer trüge/ so ist ihm frey- und zugelassen/ ein Gast-Recht/ wie oben vermeldet/ zu bestellen. Wann diß geschicht/ so muß der Bürger zu Gast-Recht klagen und verfahren. Es trefe denn liegende Gründe und Pfände an/ so müste der Process im Großding oder Stadt-Recht verfolget werden. Die Ursach aber mag wohl im Gast-Recht seine Rechtfertigung erlangen/ wird alsdann dieselbige für rechtmässig angesehen / und erkandt/ so muß nach Gelegenheit der Sachen/ weiter in ordentlichen Rechten procediret werden/ hätte aber ein Gast mit Klage/ Antwort und dergleichen sich zu ordentlichen Stadt-Rechten eingelassen/ so möchte er nochmahls die Sache in das Gast-Recht nicht ziehen.

CCXIV. Jure Saxonico wenn ein Gast wider einen Bürger ein Gast-Recht/ oder Gast-Gericht erlangen wil/ so muß er schweren/ daß er das Geding/ [hoc est Gericht] in einem Tage nicht besuchen mag.

Weichbild. art. 47. in gloss. column. 4. circa finem. Matth. Coler. de Process. execut. p. 3. c. 6. n. 11. Matth. Berlich. p. 1. concl. 8. n. 21.

del und Wandel denen Fremden/ so klagen/ schleunige Hülffe wiederfahre/ ohne weitläufftigen Process und Auffenthalt/ welches auch darum das Gast-Recht genennet wird.

Schottel. d. tr. c. 15. §. 1.

Die Termine sind gantz kurtz von dreyen Tagen zu dreyen Tagen/ zu weilen wohl gar nur de die in diem, von einen Sonnenschein biß zum andern/ wird auch die Vollstreckung des Bescheides nicht länger aufgeschoben /

Mevius ad Jus Lubec. lib. 5. pag. 282. & lib. 3. pag. 8.

Judicii hujus formam & Processum accuratè determinarunt Rostockienses in der Gerichts-Ordnung lib. 2. tit. vom Gast-Rechte.

CCXIII. Im Hertzogthum Würtenberg ist solches auch üblich /

vid. Fürstl. Wüntenb. Land-Recht part. 1. tit. 5. §. fin.

Item in Schlesien/ sonderlich zu Breßlau.

D. Schickfus in der Schlesischen Chronic. lib. 3. c. 22. p. 518.

Denn da mag ein Fremder wider einen Fremden zu Gast-Recht seiner Anfoderung halber fürkommen/ ein Bürger aber weder für sich/ noch in Macht eines Fremden / dann er seine Zusprüche wider den Fremden bey den ordentlichen Stadt-Recht vorbringen muß/ und in denselben sich rechtfertigen lassen: jedoch wo der Gast das ordentliche Recht zu erwarten Beschwer trüge/ so ist ihm frey- und zugelassen/ ein Gast-Recht/ wie oben vermeldet/ zu bestellen. Wann diß geschicht/ so muß der Bürger zu Gast-Recht klagen und verfahren. Es trefe denn liegende Gründe und Pfände an/ so müste der Process im Großding oder Stadt-Recht verfolget werden. Die Ursach aber mag wohl im Gast-Recht seine Rechtfertigung erlangen/ wird alsdann dieselbige für rechtmässig angesehen / und erkandt/ so muß nach Gelegenheit der Sachen/ weiter in ordentlichen Rechten procediret werden/ hätte aber ein Gast mit Klage/ Antwort und dergleichen sich zu ordentlichen Stadt-Rechten eingelassen/ so möchte er nochmahls die Sache in das Gast-Recht nicht ziehen.

CCXIV. Jure Saxonico wenn ein Gast wider einen Bürger ein Gast-Recht/ oder Gast-Gericht erlangen wil/ so muß er schweren/ daß er das Geding/ [hoc est Gericht] in einem Tage nicht besuchen mag.

Weichbild. art. 47. in gloss. column. 4. circa finem. Matth. Coler. de Process. execut. p. 3. c. 6. n. 11. Matth. Berlich. p. 1. concl. 8. n. 21.
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        <p>Schottel. d. tr. c. 15. §. 1.</p>
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        <p>Mevius ad Jus Lubec. lib. 5. pag. 282. &amp; lib. 3. pag. 8.</p>
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        <p>CCXIII. Im Hertzogthum Würtenberg ist solches auch üblich /</p>
        <p>vid. Fürstl. Wüntenb. Land-Recht part. 1. tit. 5. §. fin.</p>
        <p>Item in Schlesien/ sonderlich zu Breßlau.</p>
        <p>D. Schickfus in der Schlesischen Chronic. lib. 3. c. 22. p. 518.</p>
        <p>Denn da mag ein Fremder wider einen Fremden zu Gast-Recht seiner Anfoderung                      halber fürkommen/ ein Bürger aber weder für sich/ noch in Macht eines Fremden                     / dann er seine Zusprüche wider den Fremden bey den ordentlichen Stadt-Recht                      vorbringen muß/ und in denselben sich rechtfertigen lassen: jedoch wo der Gast                      das ordentliche Recht zu erwarten Beschwer trüge/ so ist ihm frey- und                      zugelassen/ ein Gast-Recht/ wie oben vermeldet/ zu bestellen. Wann diß                      geschicht/ so muß der Bürger zu Gast-Recht klagen und verfahren. Es trefe denn                      liegende Gründe und Pfände an/ so müste der Process im Großding oder                      Stadt-Recht verfolget werden. Die Ursach aber mag wohl im Gast-Recht seine                      Rechtfertigung erlangen/ wird alsdann dieselbige für rechtmässig angesehen /                      und erkandt/ so muß nach Gelegenheit der Sachen/ weiter in ordentlichen                      Rechten procediret werden/ hätte aber ein Gast mit Klage/ Antwort und                      dergleichen sich zu ordentlichen Stadt-Rechten eingelassen/ so möchte er                      nochmahls die Sache in das Gast-Recht nicht ziehen.</p>
        <p>CCXIV. Jure Saxonico wenn ein Gast wider einen Bürger ein Gast-Recht/ oder                      Gast-Gericht erlangen wil/ so muß er schweren/ daß er das Geding/ [hoc est                      Gericht] in einem Tage nicht besuchen mag.</p>
        <l>Weichbild. art. 47. in gloss. column. 4. circa finem.</l>
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[69/0085] del und Wandel denen Fremden/ so klagen/ schleunige Hülffe wiederfahre/ ohne weitläufftigen Process und Auffenthalt/ welches auch darum das Gast-Recht genennet wird. Schottel. d. tr. c. 15. §. 1. Die Termine sind gantz kurtz von dreyen Tagen zu dreyen Tagen/ zu weilen wohl gar nur de die in diem, von einen Sonnenschein biß zum andern/ wird auch die Vollstreckung des Bescheides nicht länger aufgeschoben / Mevius ad Jus Lubec. lib. 5. pag. 282. & lib. 3. pag. 8. Judicii hujus formam & Processum accuratè determinarunt Rostockienses in der Gerichts-Ordnung lib. 2. tit. vom Gast-Rechte. CCXIII. Im Hertzogthum Würtenberg ist solches auch üblich / vid. Fürstl. Wüntenb. Land-Recht part. 1. tit. 5. §. fin. Item in Schlesien/ sonderlich zu Breßlau. D. Schickfus in der Schlesischen Chronic. lib. 3. c. 22. p. 518. Denn da mag ein Fremder wider einen Fremden zu Gast-Recht seiner Anfoderung halber fürkommen/ ein Bürger aber weder für sich/ noch in Macht eines Fremden / dann er seine Zusprüche wider den Fremden bey den ordentlichen Stadt-Recht vorbringen muß/ und in denselben sich rechtfertigen lassen: jedoch wo der Gast das ordentliche Recht zu erwarten Beschwer trüge/ so ist ihm frey- und zugelassen/ ein Gast-Recht/ wie oben vermeldet/ zu bestellen. Wann diß geschicht/ so muß der Bürger zu Gast-Recht klagen und verfahren. Es trefe denn liegende Gründe und Pfände an/ so müste der Process im Großding oder Stadt-Recht verfolget werden. Die Ursach aber mag wohl im Gast-Recht seine Rechtfertigung erlangen/ wird alsdann dieselbige für rechtmässig angesehen / und erkandt/ so muß nach Gelegenheit der Sachen/ weiter in ordentlichen Rechten procediret werden/ hätte aber ein Gast mit Klage/ Antwort und dergleichen sich zu ordentlichen Stadt-Rechten eingelassen/ so möchte er nochmahls die Sache in das Gast-Recht nicht ziehen. CCXIV. Jure Saxonico wenn ein Gast wider einen Bürger ein Gast-Recht/ oder Gast-Gericht erlangen wil/ so muß er schweren/ daß er das Geding/ [hoc est Gericht] in einem Tage nicht besuchen mag. Weichbild. art. 47. in gloss. column. 4. circa finem. Matth. Coler. de Process. execut. p. 3. c. 6. n. 11. Matth. Berlich. p. 1. concl. 8. n. 21.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/85>, abgerufen am 24.11.2024.