Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Sic enim in Scabinatu Jenensi Mens. Aug. 1683. responsum fuit: P. P. Sprechen Wir vor Recht/ daß bemeldte Inquisitin wegen des begangenen und gestandenen Meineyds/ eine Stunde lang am öffentlichen Pranger zustellen/ und nebenst Erstattung der Unkosten mit ewiger Landes-Verweisung zu belegen/ V. R. W. XXII. Drittens wird sie auch practiciret wieder diejenige/ so ein Crimen Praevaricationis begangen. Juxta Art. 115. P. H. G. O. Caroli V. Ibi. So ein Procurator für setzlicher gefährlicher weise/ seiner Parthey in Bürgerlichen und Peinlichen Sachen zum Nachtheil/ und dem Wiedertheil zu gut handelte/ und solcher Ubelthat überwunden würde/ der soll zuförderst seinen Theil nach allen Vermögen seinen Schaden/ so er solcher Sachen halber empfähet / wiederlegen/ und darzu in den Pranger/ oder Hals-Eisen/ gestellet/ mit Ruthen aus gehauen/ des Landes verbothen/ oder sonst nach Gelegenheit der Mißhandlung in andere Wege gestrafft werden. Conf. Menoch. de A. 1. Q. lib. 2. cas. 323. XXIII. Zum Vierdten/ ingleichen wieder die Huren-Wirthe/ Kupler und Kuplerinnen / qui domos suas scienter ad lenocinia praebent. L. 3. §. 3. ff. de Accus. per Const. Crim. art. 123. Ibi: Dieselbige boßhafftige Kupler und Kuplerinnen/ auch diejenigen/ so wissentlich und gefährlicher/ auch boßhafftiger weise ihre Häuser darzu leihen/ oder solches in ihren Häusernzugeschehen gestatten / sollen nach Gelegenheit der Verhandlung/ und Rath der Rechts-Verständigen/ es sey mit Verweisung des Landes/ Stellung am Pranger/ Abschneidung der Ohren / oder Aushauung mit Ruthen/ und anderm gestrafft werden. XXIV. Zum Fünften/ Ferner stellet man auch am Pranger Diebe/ welche zum erstenmahl unter fünf Gülden werth gestohlen/ auch darüber ertappet und betreten worden/ ehe und bevor sie damit an ihre Gewahrsam kommen/ jedoch nicht zum Diebstahl gebrochen/ ja man stäupet wohl/ nach Befindung er Sachen Umstände und Beschaffenheit/ gar aus & und verweiset [nach geschworner Urphede] sie des Landes. Juxta Artic. d. Const. Crim. art. 158, conf. Brunnemann. in Proc. crim. c. 9. n. 86. Sic enim in Scabinatu Jenensi Mens. Aug. 1683. responsum fuit: P. P. Sprechen Wir vor Recht/ daß bemeldte Inquisitin wegen des begangenen und gestandenen Meineyds/ eine Stunde lang am öffentlichen Pranger zustellen/ und nebenst Erstattung der Unkosten mit ewiger Landes-Verweisung zu belegen/ V. R. W. XXII. Drittens wird sie auch practiciret wieder diejenige/ so ein Crimen Praevaricationis begangen. Juxta Art. 115. P. H. G. O. Caroli V. Ibi. So ein Procurator für setzlicher gefährlicher weise/ seiner Parthey in Bürgerlichen und Peinlichen Sachen zum Nachtheil/ und dem Wiedertheil zu gut handelte/ und solcher Ubelthat überwunden würde/ der soll zuförderst seinen Theil nach allen Vermögen seinen Schaden/ so er solcher Sachen halber empfähet / wiederlegen/ und darzu in den Pranger/ oder Hals-Eisen/ gestellet/ mit Ruthen aus gehauen/ des Landes verbothen/ oder sonst nach Gelegenheit der Mißhandlung in andere Wege gestrafft werden. Conf. Menoch. de A. 1. Q. lib. 2. cas. 323. XXIII. Zum Vierdten/ ingleichen wieder die Huren-Wirthe/ Kupler und Kuplerinnen / qui domos suas scienter ad lenocinia praebent. L. 3. §. 3. ff. de Accus. per Const. Crim. art. 123. Ibi: Dieselbige boßhafftige Kupler und Kuplerinnen/ auch diejenigen/ so wissentlich und gefährlicher/ auch boßhafftiger weise ihre Häuser darzu leihen/ oder solches in ihren Häusernzugeschehen gestatten / sollen nach Gelegenheit der Verhandlung/ und Rath der Rechts-Verständigen/ es sey mit Verweisung des Landes/ Stellung am Pranger/ Abschneidung der Ohren / oder Aushauung mit Ruthen/ und anderm gestrafft werden. XXIV. Zum Fünften/ Ferner stellet man auch am Pranger Diebe/ welche zum erstenmahl unter fünf Gülden werth gestohlen/ auch darüber ertappet und betreten worden/ ehe und bevor sie damit an ihre Gewahrsam kommen/ jedoch nicht zum Diebstahl gebrochen/ ja man stäupet wohl/ nach Befindung er Sachen Umstände und Beschaffenheit/ gar aus & und verweiset [nach geschworner Urphede] sie des Landes. Juxta Artic. d. Const. Crim. art. 158, conf. Brunnemann. in Proc. crim. c. 9. n. 86. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0847" n="837"/> <p>Sic enim in Scabinatu Jenensi Mens. Aug. 1683. responsum fuit:</p> <p>P. P.</p> <p>Sprechen Wir vor Recht/ daß bemeldte Inquisitin wegen des begangenen und gestandenen Meineyds/ eine Stunde lang am öffentlichen Pranger zustellen/ und nebenst Erstattung der Unkosten mit ewiger Landes-Verweisung zu belegen/ V. R. W.</p> <p>XXII. Drittens wird sie auch practiciret wieder diejenige/ so ein Crimen Praevaricationis begangen.</p> <p>Juxta Art. 115. P. H. G. O. Caroli V.</p> <p>Ibi. So ein Procurator für setzlicher gefährlicher weise/ seiner Parthey in Bürgerlichen und Peinlichen Sachen zum Nachtheil/ und dem Wiedertheil zu gut handelte/ und solcher Ubelthat überwunden würde/ der soll zuförderst seinen Theil nach allen Vermögen seinen Schaden/ so er solcher Sachen halber empfähet / wiederlegen/ und darzu in den Pranger/ oder Hals-Eisen/ gestellet/ mit Ruthen aus gehauen/ des Landes verbothen/ oder sonst nach Gelegenheit der Mißhandlung in andere Wege gestrafft werden.</p> <p>Conf. Menoch. de A. 1. Q. lib. 2. cas. 323.</p> <p>XXIII. Zum Vierdten/ ingleichen wieder die Huren-Wirthe/ Kupler und Kuplerinnen / qui domos suas scienter ad lenocinia praebent. L. 3. §. 3. ff. de Accus. per Const. Crim. art. 123. Ibi: Dieselbige boßhafftige Kupler und Kuplerinnen/ auch diejenigen/ so wissentlich und gefährlicher/ auch boßhafftiger weise ihre Häuser darzu leihen/ oder solches in ihren Häusernzugeschehen gestatten / sollen nach Gelegenheit der Verhandlung/ und Rath der Rechts-Verständigen/ es sey mit Verweisung des Landes/ Stellung am Pranger/ Abschneidung der Ohren / oder Aushauung mit Ruthen/ und anderm gestrafft werden.</p> <p>XXIV. Zum Fünften/ Ferner stellet man auch am Pranger Diebe/ welche zum erstenmahl unter fünf Gülden werth gestohlen/ auch darüber ertappet und betreten worden/ ehe und bevor sie damit an ihre Gewahrsam kommen/ jedoch nicht zum Diebstahl gebrochen/ ja man stäupet wohl/ nach Befindung er Sachen Umstände und Beschaffenheit/ gar aus & und verweiset [nach geschworner Urphede] sie des Landes.</p> <p>Juxta Artic. d. Const. Crim. art. 158, conf. Brunnemann. in Proc. crim. c. 9. n. 86.</p> </div> </body> </text> </TEI> [837/0847]
Sic enim in Scabinatu Jenensi Mens. Aug. 1683. responsum fuit:
P. P.
Sprechen Wir vor Recht/ daß bemeldte Inquisitin wegen des begangenen und gestandenen Meineyds/ eine Stunde lang am öffentlichen Pranger zustellen/ und nebenst Erstattung der Unkosten mit ewiger Landes-Verweisung zu belegen/ V. R. W.
XXII. Drittens wird sie auch practiciret wieder diejenige/ so ein Crimen Praevaricationis begangen.
Juxta Art. 115. P. H. G. O. Caroli V.
Ibi. So ein Procurator für setzlicher gefährlicher weise/ seiner Parthey in Bürgerlichen und Peinlichen Sachen zum Nachtheil/ und dem Wiedertheil zu gut handelte/ und solcher Ubelthat überwunden würde/ der soll zuförderst seinen Theil nach allen Vermögen seinen Schaden/ so er solcher Sachen halber empfähet / wiederlegen/ und darzu in den Pranger/ oder Hals-Eisen/ gestellet/ mit Ruthen aus gehauen/ des Landes verbothen/ oder sonst nach Gelegenheit der Mißhandlung in andere Wege gestrafft werden.
Conf. Menoch. de A. 1. Q. lib. 2. cas. 323.
XXIII. Zum Vierdten/ ingleichen wieder die Huren-Wirthe/ Kupler und Kuplerinnen / qui domos suas scienter ad lenocinia praebent. L. 3. §. 3. ff. de Accus. per Const. Crim. art. 123. Ibi: Dieselbige boßhafftige Kupler und Kuplerinnen/ auch diejenigen/ so wissentlich und gefährlicher/ auch boßhafftiger weise ihre Häuser darzu leihen/ oder solches in ihren Häusernzugeschehen gestatten / sollen nach Gelegenheit der Verhandlung/ und Rath der Rechts-Verständigen/ es sey mit Verweisung des Landes/ Stellung am Pranger/ Abschneidung der Ohren / oder Aushauung mit Ruthen/ und anderm gestrafft werden.
XXIV. Zum Fünften/ Ferner stellet man auch am Pranger Diebe/ welche zum erstenmahl unter fünf Gülden werth gestohlen/ auch darüber ertappet und betreten worden/ ehe und bevor sie damit an ihre Gewahrsam kommen/ jedoch nicht zum Diebstahl gebrochen/ ja man stäupet wohl/ nach Befindung er Sachen Umstände und Beschaffenheit/ gar aus & und verweiset [nach geschworner Urphede] sie des Landes.
Juxta Artic. d. Const. Crim. art. 158, conf. Brunnemann. in Proc. crim. c. 9. n. 86.
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