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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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und gnugsamen Gründen nicht beweisen kund/ dem ist zwiefache Buß und Straff erkandt und auferlegt worden; In Criminal-Sachen ist die Straffe nach Gelegenheit peinlich gewesen. Es hat auch kein Freyer einen Unfreyen/ sondern einen Freyen sein Gut verkauffen und auftragen mögen/ und wann das geschehen/ so hat der Verkauffer den Kauffer das Gut vor den freyen Gericht auftragen müssen. Und damit war der Aufträger seiner Freyheits-Gerechtigkeit beraubt/ und dienstbar. So hat auch kein Freyer sich mit einer Unfreyen verheyrathen mögen. Wann auch ein Frey-Richter mit Unthaten berüchtiget/ hat er vierfache Straffe geben müssen/ und ist seiner Würde und Freyheit beraubet worden. Darüm hat dieses Gerichte nicht weniger / als das Fehm-Recht in der Zucht gehalten das Volck/ damit sie nicht üm ihre Freyheit kommen möchten. Endlich ist dieses Feld-Gericht/ bey Hertzog Heinrichs des Löwen Zeiten/ als die Grafen/ so gemeiniglich Ober-Richter waren/ und nunmehr zum Kriege gebrauchet wurden/ in einen Mißbrauch und endlichen Abgang gerathen und kommen/ und zuletzt gar gesallen.

CCX. [XIX.] Das Frohn-Boten Gericht ist zu Nürnberg üblich/ an welchen gering-schätzige Sachen auf sechs Gülden werth in Gold verrechnet werden.

Reform. Norica tit. 1. L. 1. & 2. Wehner. obs. pract. v. Gericht pag. 160.

CCXI. [XX.] Das Fünfer-Gericht wird gleichfalls zu Nürnberg gehalten/ an welchen die Schmach-Sachen/ remota appellatione, gehandelt werden.

d. Reform. Noric. tit. 1. L. 5. Limn. in J. P. lib. 7. c. 35. n. 22.

Und weil fünf Männer in diesem Gericht als Richter sitzen/ wird es das Fünfer-Gericht genennet. Hinc trita vox, man sitzet vor der Fünfe; und derer / die da fürstehen/ Nahmen werden ins Haderbuch geschrieben/ welches manchen / der unschuldig ist/ und doch erscheinen muß/ sehr beschwerlich ist.

Dither. in contin. Besold. v. Fünfer/ Fünfe Gericht pag. 220.

add.

Gastel. de Stat. Publ. Europae pag. 1208. Fritsch. in Supplem. p. 122. vide infra unter Rüge-Gericht.

CCXII. [XXI.] Das Gast-Gericht is sonderlich in den See- und andern grossen Handel-Städten eingeführet/ daß zu Erhaltung Credits in Han-

und gnugsamen Gründen nicht beweisen kund/ dem ist zwiefache Buß und Straff erkandt und auferlegt worden; In Criminal-Sachen ist die Straffe nach Gelegenheit peinlich gewesen. Es hat auch kein Freyer einen Unfreyen/ sondern einen Freyen sein Gut verkauffen und auftragen mögen/ und wann das geschehen/ so hat der Verkauffer den Kauffer das Gut vor den freyen Gericht auftragen müssen. Und damit war der Aufträger seiner Freyheits-Gerechtigkeit beraubt/ und dienstbar. So hat auch kein Freyer sich mit einer Unfreyen verheyrathen mögen. Wann auch ein Frey-Richter mit Unthaten berüchtiget/ hat er vierfache Straffe geben müssen/ und ist seiner Würde und Freyheit beraubet worden. Darüm hat dieses Gerichte nicht weniger / als das Fehm-Recht in der Zucht gehalten das Volck/ damit sie nicht üm ihre Freyheit kommen möchten. Endlich ist dieses Feld-Gericht/ bey Hertzog Heinrichs des Löwen Zeiten/ als die Grafen/ so gemeiniglich Ober-Richter waren/ und nunmehr zum Kriege gebrauchet wurden/ in einen Mißbrauch und endlichen Abgang gerathen und kommen/ und zuletzt gar gesallen.

CCX. [XIX.] Das Frohn-Boten Gericht ist zu Nürnberg üblich/ an welchen gering-schätzige Sachen auf sechs Gülden werth in Gold verrechnet werden.

Reform. Norica tit. 1. L. 1. & 2. Wehner. obs. pract. v. Gericht pag. 160.

CCXI. [XX.] Das Fünfer-Gericht wird gleichfalls zu Nürnberg gehalten/ an welchen die Schmach-Sachen/ remota appellatione, gehandelt werden.

d. Reform. Noric. tit. 1. L. 5. Limn. in J. P. lib. 7. c. 35. n. 22.

Und weil fünf Männer in diesem Gericht als Richter sitzen/ wird es das Fünfer-Gericht genennet. Hinc trita vox, man sitzet vor der Fünfe; und derer / die da fürstehen/ Nahmen werden ins Haderbuch geschrieben/ welches manchen / der unschuldig ist/ und doch erscheinen muß/ sehr beschwerlich ist.

Dither. in contin. Besold. v. Fünfer/ Fünfe Gericht pag. 220.

add.

Gastel. de Stat. Publ. Europae pag. 1208. Fritsch. in Supplem. p. 122. vide infra unter Rüge-Gericht.

CCXII. [XXI.] Das Gast-Gericht is sonderlich in den See- und andern grossen Handel-Städten eingeführet/ daß zu Erhaltung Credits in Han-

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[68/0084] und gnugsamen Gründen nicht beweisen kund/ dem ist zwiefache Buß und Straff erkandt und auferlegt worden; In Criminal-Sachen ist die Straffe nach Gelegenheit peinlich gewesen. Es hat auch kein Freyer einen Unfreyen/ sondern einen Freyen sein Gut verkauffen und auftragen mögen/ und wann das geschehen/ so hat der Verkauffer den Kauffer das Gut vor den freyen Gericht auftragen müssen. Und damit war der Aufträger seiner Freyheits-Gerechtigkeit beraubt/ und dienstbar. So hat auch kein Freyer sich mit einer Unfreyen verheyrathen mögen. Wann auch ein Frey-Richter mit Unthaten berüchtiget/ hat er vierfache Straffe geben müssen/ und ist seiner Würde und Freyheit beraubet worden. Darüm hat dieses Gerichte nicht weniger / als das Fehm-Recht in der Zucht gehalten das Volck/ damit sie nicht üm ihre Freyheit kommen möchten. Endlich ist dieses Feld-Gericht/ bey Hertzog Heinrichs des Löwen Zeiten/ als die Grafen/ so gemeiniglich Ober-Richter waren/ und nunmehr zum Kriege gebrauchet wurden/ in einen Mißbrauch und endlichen Abgang gerathen und kommen/ und zuletzt gar gesallen. CCX. [XIX.] Das Frohn-Boten Gericht ist zu Nürnberg üblich/ an welchen gering-schätzige Sachen auf sechs Gülden werth in Gold verrechnet werden. Reform. Norica tit. 1. L. 1. & 2. Wehner. obs. pract. v. Gericht pag. 160. CCXI. [XX.] Das Fünfer-Gericht wird gleichfalls zu Nürnberg gehalten/ an welchen die Schmach-Sachen/ remota appellatione, gehandelt werden. d. Reform. Noric. tit. 1. L. 5. Limn. in J. P. lib. 7. c. 35. n. 22. Und weil fünf Männer in diesem Gericht als Richter sitzen/ wird es das Fünfer-Gericht genennet. Hinc trita vox, man sitzet vor der Fünfe; und derer / die da fürstehen/ Nahmen werden ins Haderbuch geschrieben/ welches manchen / der unschuldig ist/ und doch erscheinen muß/ sehr beschwerlich ist. Dither. in contin. Besold. v. Fünfer/ Fünfe Gericht pag. 220. add. Gastel. de Stat. Publ. Europae pag. 1208. Fritsch. in Supplem. p. 122. vide infra unter Rüge-Gericht. CCXII. [XXI.] Das Gast-Gericht is sonderlich in den See- und andern grossen Handel-Städten eingeführet/ daß zu Erhaltung Credits in Han-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/84>, abgerufen am 24.11.2024.