Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Qualität seiner Person/ entweder durch Gefängnis auf einen Monat lang/ oder Ankündigung einer ziemlichen Geld Busse/ oder auf andere zuläßige Arth und Weise/ zur Parition zu compe[unleserliches Material]iren. Dan. Moller, lib. 1. semest. 2. n. 1. Math. Berlich/ p. 5. concl. 62. n. 36. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 94. n. 21. & 22. ibi[unleserliches Material] praejudicia. Zum andern würde er noch ferner ungehorsam und halsstarrig verbleiben/ hätte man ihn noch länger in Hafft zu behalten/ und mit Wasser und Brod zuspeisen/ mit Bedrohung noch härterer Straffe/ wenn er nicht revociren würde. Worbey dem Judici frey stehet/ ob er eine gewisse Straffe/ entweder der zeitlichen oder ewigen Landes-Verweisung strack bey der ersten Verweigerung erkennen: Ja pro ratione circumstantiarum, und wenn des Beklagten übermachte Boßheit und Trotz vor Augen/ kurtz von der Sache zu kommen/ mit Bedrohung der Landes-Verweisung / strack zur Folgeleistung des Urthels anhalten wolle. Drittens wenn er aber dennoch sich weigert/ und nicht darzu zubringen/ wird ihm die Landes-Verweisung angekündiget/ und die Bedrohung hinzu gethan/ daß/ da er in Güte den Wiederruf nicht selber leisten wolte/ der Büttel oder Scharffrichter neben ihm/ vör Gericht stehend/ solchen in seinen Nahmen thun solte. Vierdtens / ist er nun nicht zugewinnen/ geschicht in seinem Beiseyn die Recantation vor Gericht durch den Büttel/ und wird der Beklagte drauf des Landes verwiesen. Carpzov. d. q. 94 n. 26. VI. Da der Injuriant und Ehrenschänder/ so zum Wiederruf condemniret/ nicht gegeuwärtig/ sondern ausgetreten wäre/ soll er zum erstenmahl bey nahmhaff: er Straffe citiret werden/ und da er alsdann in Termino ungehorsamlich aussen bleibet/ soll man dahin trachten/ daß er zur gefänglichen Hafft gebracht werde / und man ihn also vor Gericht stellen könne. Ist er aber nicht zuerlangen / soll der Richter die gefällete Sentenz nicht allein in loco judicii, i. e. an dem Orth/ da er zum Wiederruf confemniret worden/ sondern auch an dem Orth / da die Injurien und Schmähungen geschehen sind/ und dann drittens an dem Orth / da sich der Ehren-Dieb aufhält/ oder gemeiniglich aufzuhalten pfleget / öffentlich anschlagen lassen/ damit der Injuriatus und Geschmähete nicht allein seiner Ehren restituiret/ sondern auch männiglichen durch dieses offene Patent kund gemacht werde/ daß der Schmäher zum öffentlichen Wiederruf verurtheilet sey/ und wegen seines Qualität seiner Person/ entweder durch Gefängnis auf einen Monat lang/ oder Ankündigung einer ziemlichen Geld Busse/ oder auf andere zuläßige Arth und Weise/ zur Parition zu compe[unleserliches Material]iren. Dan. Moller, lib. 1. semest. 2. n. 1. Math. Berlich/ p. 5. concl. 62. n. 36. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 94. n. 21. & 22. ibi[unleserliches Material] praejudicia. Zum andern würde er noch ferner ungehorsam und halsstarrig verbleiben/ hätte man ihn noch länger in Hafft zu behalten/ und mit Wasser und Brod zuspeisen/ mit Bedrohung noch härterer Straffe/ wenn er nicht revociren würde. Worbey dem Judici frey stehet/ ob er eine gewisse Straffe/ entweder der zeitlichen oder ewigen Landes-Verweisung strack bey der ersten Verweigerung erkennen: Ja pro ratione circumstantiarum, und wenn des Beklagten übermachte Boßheit und Trotz vor Augen/ kurtz von der Sache zu kommen/ mit Bedrohung der Landes-Verweisung / strack zur Folgeleistung des Urthels anhalten wolle. Drittens wenn er aber dennoch sich weigert/ und nicht darzu zubringen/ wird ihm die Landes-Verweisung angekündiget/ und die Bedrohung hinzu gethan/ daß/ da er in Güte den Wiederruf nicht selber leisten wolte/ der Büttel oder Scharffrichter neben ihm/ vör Gericht stehend/ solchen in seinen Nahmen thun solte. Vierdtens / ist er nun nicht zugewinnen/ geschicht in seinem Beiseyn die Recantation vor Gericht durch den Büttel/ und wird der Beklagte drauf des Landes verwiesen. Carpzov. d. q. 94 n. 26. VI. Da der Injuriant und Ehrenschänder/ so zum Wiederruf condemniret/ nicht gegeuwärtig/ sondern ausgetreten wäre/ soll er zum erstenmahl bey nahmhaff: er Straffe citiret werden/ und da er alsdann in Termino ungehorsamlich aussen bleibet/ soll man dahin trachten/ daß er zur gefänglichen Hafft gebracht werde / und man ihn also vor Gericht stellen könne. Ist er aber nicht zuerlangen / soll der Richter die gefällete Sentenz nicht allein in loco judicii, i. e. an dem Orth/ da er zum Wiederruf confemniret worden/ sondern auch an dem Orth / da die Injurien und Schmähungen geschehen sind/ und dann drittens an dem Orth / da sich der Ehren-Dieb aufhält/ oder gemeiniglich aufzuhalten pfleget / öffentlich anschlagen lassen/ damit der Injuriatus und Geschmähete nicht allein seiner Ehren restituiret/ sondern auch männiglichen durch dieses offene Patent kund gemacht werde/ daß der Schmäher zum öffentlichen Wiederruf verurtheilet sey/ und wegen seines <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0835" n="425"/> Qualität seiner Person/ entweder durch Gefängnis auf einen Monat lang/ oder Ankündigung einer ziemlichen Geld Busse/ oder auf andere zuläßige Arth und Weise/ zur Parition zu compe<gap reason="illegible"/>iren.</p> <p>Dan. Moller, lib. 1. semest. 2. n. 1. Math. Berlich/ p. 5. concl. 62. n. 36. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 94. n. 21. & 22. ibi<gap reason="illegible"/> praejudicia.</p> <p>Zum andern würde er noch ferner ungehorsam und halsstarrig verbleiben/ hätte man ihn noch länger in Hafft zu behalten/ und mit Wasser und Brod zuspeisen/ mit Bedrohung noch härterer Straffe/ wenn er nicht revociren würde. Worbey dem Judici frey stehet/ ob er eine gewisse Straffe/ entweder der zeitlichen oder ewigen Landes-Verweisung strack bey der ersten Verweigerung erkennen: Ja pro ratione circumstantiarum, und wenn des Beklagten übermachte Boßheit und Trotz vor Augen/ kurtz von der Sache zu kommen/ mit Bedrohung der Landes-Verweisung / strack zur Folgeleistung des Urthels anhalten wolle. Drittens wenn er aber dennoch sich weigert/ und nicht darzu zubringen/ wird ihm die Landes-Verweisung angekündiget/ und die Bedrohung hinzu gethan/ daß/ da er in Güte den Wiederruf nicht selber leisten wolte/ der Büttel oder Scharffrichter neben ihm/ vör Gericht stehend/ solchen in seinen Nahmen thun solte. Vierdtens / ist er nun nicht zugewinnen/ geschicht in seinem Beiseyn die Recantation vor Gericht durch den Büttel/ und wird der Beklagte drauf des Landes verwiesen.</p> <p>Carpzov. d. q. 94 n. 26.</p> <p>VI. Da der Injuriant und Ehrenschänder/ so zum Wiederruf condemniret/ nicht <choice><sic>gegeuwärtig</sic><corr>gegeuwärtig</corr></choice>/ sondern ausgetreten wäre/ soll er zum erstenmahl bey nahmhaff: er Straffe citiret werden/ und da er alsdann in Termino ungehorsamlich aussen bleibet/ soll man dahin trachten/ daß er zur gefänglichen Hafft gebracht werde / und man ihn also vor Gericht stellen könne. Ist er aber nicht zuerlangen / soll der Richter die gefällete Sentenz nicht allein in loco judicii, i. e. an dem Orth/ da er zum Wiederruf confemniret worden/ sondern auch an dem Orth / da die Injurien und Schmähungen geschehen sind/ und dann drittens an dem Orth / da sich der Ehren-Dieb aufhält/ oder gemeiniglich aufzuhalten pfleget / öffentlich anschlagen lassen/ damit der Injuriatus und Geschmähete nicht allein seiner Ehren restituiret/ sondern auch männiglichen durch dieses offene Patent kund gemacht werde/ daß der Schmäher zum öffentlichen Wiederruf verurtheilet sey/ und wegen seines </p> </div> </body> </text> </TEI> [425/0835]
Qualität seiner Person/ entweder durch Gefängnis auf einen Monat lang/ oder Ankündigung einer ziemlichen Geld Busse/ oder auf andere zuläßige Arth und Weise/ zur Parition zu compe_ iren.
Dan. Moller, lib. 1. semest. 2. n. 1. Math. Berlich/ p. 5. concl. 62. n. 36. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 94. n. 21. & 22. ibi_ praejudicia.
Zum andern würde er noch ferner ungehorsam und halsstarrig verbleiben/ hätte man ihn noch länger in Hafft zu behalten/ und mit Wasser und Brod zuspeisen/ mit Bedrohung noch härterer Straffe/ wenn er nicht revociren würde. Worbey dem Judici frey stehet/ ob er eine gewisse Straffe/ entweder der zeitlichen oder ewigen Landes-Verweisung strack bey der ersten Verweigerung erkennen: Ja pro ratione circumstantiarum, und wenn des Beklagten übermachte Boßheit und Trotz vor Augen/ kurtz von der Sache zu kommen/ mit Bedrohung der Landes-Verweisung / strack zur Folgeleistung des Urthels anhalten wolle. Drittens wenn er aber dennoch sich weigert/ und nicht darzu zubringen/ wird ihm die Landes-Verweisung angekündiget/ und die Bedrohung hinzu gethan/ daß/ da er in Güte den Wiederruf nicht selber leisten wolte/ der Büttel oder Scharffrichter neben ihm/ vör Gericht stehend/ solchen in seinen Nahmen thun solte. Vierdtens / ist er nun nicht zugewinnen/ geschicht in seinem Beiseyn die Recantation vor Gericht durch den Büttel/ und wird der Beklagte drauf des Landes verwiesen.
Carpzov. d. q. 94 n. 26.
VI. Da der Injuriant und Ehrenschänder/ so zum Wiederruf condemniret/ nicht gegeuwärtig/ sondern ausgetreten wäre/ soll er zum erstenmahl bey nahmhaff: er Straffe citiret werden/ und da er alsdann in Termino ungehorsamlich aussen bleibet/ soll man dahin trachten/ daß er zur gefänglichen Hafft gebracht werde / und man ihn also vor Gericht stellen könne. Ist er aber nicht zuerlangen / soll der Richter die gefällete Sentenz nicht allein in loco judicii, i. e. an dem Orth/ da er zum Wiederruf confemniret worden/ sondern auch an dem Orth / da die Injurien und Schmähungen geschehen sind/ und dann drittens an dem Orth / da sich der Ehren-Dieb aufhält/ oder gemeiniglich aufzuhalten pfleget / öffentlich anschlagen lassen/ damit der Injuriatus und Geschmähete nicht allein seiner Ehren restituiret/ sondern auch männiglichen durch dieses offene Patent kund gemacht werde/ daß der Schmäher zum öffentlichen Wiederruf verurtheilet sey/ und wegen seines
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/835 |
Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/835>, abgerufen am 16.07.2024. |