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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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und 1657. eingegebenen Gebrechen / tit. Justitien-Sachen/ § 78 in fin.

XXVII. In Italien setzet man ihnen das Schand- und Schelmen-Hütlein/ Sambenito genant/ auf. Mit welchen auch im September Anno 1559. zu Vagliadolit in Spanien bey der Inquisition etliche Lutheraner beschimpffet worden.

Gotfried. Hist. Chron. part. 7. pag. 1035.

XXVIII. Anderswo stellet man sie am Pranger/ und wird die Schand-Klocke über sie geläutet.

Limnaeus, tom. 2. addit. ad lib. 4. c. 8. n. 334. Dither. in contin. Thes. Pr. Besold. v. Banquerottirer/ pag. 85.

XXIX. Vor Alters bey den Römern verlohr derselbe seinen Ehren-Stand/ welchen man zur Todes-Straffe condemnirte/ wurde aus einen Freygebohrnen ein Knecht der Straffe/ und kahm üm sein Bürger-Recht.

Marc. in L. in Servorum 10. §. 1. & 1. & in L. quod ad statum 12. Paul. L. qui ult. supp. 29. ff. de poenis.

Dannenhero auch noch in Franckreich üblich ist/ daß die Gerichts-Diener/ auf Befehl des Judicis, denen zum Tode Verdammten den Hut/ als vorzeiten ein Zeichen der Freyheit/ wegnehmen.

Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. univ lib. 32. c. 27. in fine.

Welches auch bey uns in Teutschland nicht anders gehalten/ und keinen/ der vom Leben zum Tod gebracht werden soll/ der Hut gelassen wird/ sondern es eignen ihnen solchen die Gerichts-Dieder/ oder des Nachrichters Knechte zu/ und behalten denselben.

XXX. In der Türckey werden die falschen Müntzer auf einen Efel hinterwärts gefetzet/ müssen einen hohen weissen Hut mit Hörnern tragen/ sich also durch alle Gassen der Stadt herum führen/ mit Koth werffen/ hernach gar übel schlagen und prügeln lassen/ und noch darzu an Geld büssen. Aufsolche weise wird auch die gemeine Hurerey allda abgestrafft: Item die falsche Zeugen.

Erasm. Francisci, lib. 2. des Neu-polirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel / disc. 8. pag. 404.

XXXI. Der grausame Tyrann Johann Basilowiz in der Moscau ließ ei-

und 1657. eingegebenen Gebrechen / tit. Justitien-Sachen/ § 78 in fin.

XXVII. In Italien setzet man ihnen das Schand- und Schelmen-Hütlein/ Sambenito genant/ auf. Mit welchen auch im September Anno 1559. zu Vagliadolit in Spanien bey der Inquisition etliche Lutheraner beschimpffet worden.

Gotfried. Hist. Chron. part. 7. pag. 1035.

XXVIII. Anderswo stellet man sie am Pranger/ und wird die Schand-Klocke über sie geläutet.

Limnaeus, tom. 2. addit. ad lib. 4. c. 8. n. 334. Dither. in contin. Thes. Pr. Besold. v. Banquerottirer/ pag. 85.

XXIX. Vor Alters bey den Römern verlohr derselbe seinen Ehren-Stand/ welchen man zur Todes-Straffe condemnirte/ wurde aus einen Freygebohrnen ein Knecht der Straffe/ und kahm üm sein Bürger-Recht.

Marc. in L. in Servorum 10. §. 1. & 1. & in L. quod ad statum 12. Paul. L. qui ult. supp. 29. ff. de poenis.

Dannenhero auch noch in Franckreich üblich ist/ daß die Gerichts-Diener/ auf Befehl des Judicis, denen zum Tode Verdammten den Hut/ als vorzeiten ein Zeichen der Freyheit/ wegnehmen.

Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. univ lib. 32. c. 27. in fine.

Welches auch bey uns in Teutschland nicht anders gehalten/ und keinen/ der vom Leben zum Tod gebracht werden soll/ der Hut gelassen wird/ sondern es eignen ihnen solchen die Gerichts-Dieder/ oder des Nachrichters Knechte zu/ und behalten denselben.

XXX. In der Türckey werden die falschen Müntzer auf einen Efel hinterwärts gefetzet/ müssen einen hohen weissen Hut mit Hörnern tragen/ sich also durch alle Gassen der Stadt herum führen/ mit Koth werffen/ hernach gar übel schlagen und prügeln lassen/ und noch darzu an Geld büssen. Aufsolche weise wird auch die gemeine Hurerey allda abgestrafft: Item die falsche Zeugen.

Erasm. Francisci, lib. 2. des Neu-polirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel / disc. 8. pag. 404.

XXXI. Der grausame Tyrann Johann Basilowiz in der Moscau ließ ei-

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und 1657. eingegebenen Gebrechen /                      tit. Justitien-Sachen/ § 78 in fin.</p>
        <p>XXVII. In Italien setzet man ihnen das Schand- und Schelmen-Hütlein/ Sambenito                      genant/ auf. Mit welchen auch im September Anno 1559. zu Vagliadolit in Spanien                      bey der Inquisition etliche Lutheraner beschimpffet worden.</p>
        <p>Gotfried. Hist. Chron. part. 7. pag. 1035.</p>
        <p>XXVIII. Anderswo stellet man sie am Pranger/ und wird die Schand-Klocke über sie                      geläutet.</p>
        <p>Limnaeus, tom. 2. addit. ad lib. 4. c. 8. n. 334. Dither. in contin. Thes. Pr.                      Besold. v. Banquerottirer/ pag. 85.</p>
        <p>XXIX. Vor Alters bey den Römern verlohr derselbe seinen Ehren-Stand/ welchen man                      zur Todes-Straffe condemnirte/ wurde aus einen Freygebohrnen ein Knecht der                      Straffe/ und kahm üm sein Bürger-Recht.</p>
        <p>Marc. in L. in Servorum 10. §. 1. &amp; 1. &amp; in L. quod ad statum 12. Paul.                      L. qui ult. supp. 29. ff. de poenis.</p>
        <p>Dannenhero auch noch in Franckreich üblich ist/ daß die Gerichts-Diener/ auf                      Befehl des Judicis, denen zum Tode Verdammten den Hut/ als vorzeiten ein                      Zeichen der Freyheit/ wegnehmen.</p>
        <p>Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. univ lib. 32. c. 27. in fine.</p>
        <p>Welches auch bey uns in Teutschland nicht anders gehalten/ und keinen/ der vom                      Leben zum Tod gebracht werden soll/ der Hut gelassen wird/ sondern es eignen                      ihnen solchen die Gerichts-Dieder/ oder des Nachrichters Knechte zu/ und                      behalten denselben.</p>
        <p>XXX. In der Türckey werden die falschen Müntzer auf einen Efel hinterwärts                      gefetzet/ müssen einen hohen weissen Hut mit Hörnern tragen/ sich also durch                      alle Gassen der Stadt herum führen/ mit Koth werffen/ hernach gar übel                      schlagen und prügeln lassen/ und noch darzu an Geld büssen. Aufsolche weise                      wird auch die gemeine Hurerey allda abgestrafft: Item die falsche Zeugen.</p>
        <p>Erasm. Francisci, lib. 2. des Neu-polirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel /                      disc. 8. pag. 404.</p>
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[818/0824] und 1657. eingegebenen Gebrechen / tit. Justitien-Sachen/ § 78 in fin. XXVII. In Italien setzet man ihnen das Schand- und Schelmen-Hütlein/ Sambenito genant/ auf. Mit welchen auch im September Anno 1559. zu Vagliadolit in Spanien bey der Inquisition etliche Lutheraner beschimpffet worden. Gotfried. Hist. Chron. part. 7. pag. 1035. XXVIII. Anderswo stellet man sie am Pranger/ und wird die Schand-Klocke über sie geläutet. Limnaeus, tom. 2. addit. ad lib. 4. c. 8. n. 334. Dither. in contin. Thes. Pr. Besold. v. Banquerottirer/ pag. 85. XXIX. Vor Alters bey den Römern verlohr derselbe seinen Ehren-Stand/ welchen man zur Todes-Straffe condemnirte/ wurde aus einen Freygebohrnen ein Knecht der Straffe/ und kahm üm sein Bürger-Recht. Marc. in L. in Servorum 10. §. 1. & 1. & in L. quod ad statum 12. Paul. L. qui ult. supp. 29. ff. de poenis. Dannenhero auch noch in Franckreich üblich ist/ daß die Gerichts-Diener/ auf Befehl des Judicis, denen zum Tode Verdammten den Hut/ als vorzeiten ein Zeichen der Freyheit/ wegnehmen. Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. univ lib. 32. c. 27. in fine. Welches auch bey uns in Teutschland nicht anders gehalten/ und keinen/ der vom Leben zum Tod gebracht werden soll/ der Hut gelassen wird/ sondern es eignen ihnen solchen die Gerichts-Dieder/ oder des Nachrichters Knechte zu/ und behalten denselben. XXX. In der Türckey werden die falschen Müntzer auf einen Efel hinterwärts gefetzet/ müssen einen hohen weissen Hut mit Hörnern tragen/ sich also durch alle Gassen der Stadt herum führen/ mit Koth werffen/ hernach gar übel schlagen und prügeln lassen/ und noch darzu an Geld büssen. Aufsolche weise wird auch die gemeine Hurerey allda abgestrafft: Item die falsche Zeugen. Erasm. Francisci, lib. 2. des Neu-polirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel / disc. 8. pag. 404. XXXI. Der grausame Tyrann Johann Basilowiz in der Moscau ließ ei-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 818. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/824>, abgerufen am 22.11.2024.