Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Eff eck juwe Knecht

Düssen Stoel sette möge /

Up den König-Stoel met Oorleve?

Darauf antwortete der Ober-Richter oder der Gräffe also:

Alldewiele die Sünne mit Rechte

Beschienet Herrn und Knechte /

Unde alle use Wercke /

So sprecke eck dad Recht so stercke /

Den Stoel tosetten even /

Unde rechte matht thogeven /

Den Kläger recht tho hören /

Dem Beklagenden tho antworen.

Hierauf wird alsobald von den Frohnen der Stuel mitten in den Platz des König-Stuhls gesetzt/ und spricht der Frohne zum andernmahl.

Herr Gräffe leve Herre /

Eck vermahne jöck juwer Ehre /

Eck sy juwe Knecht /

Darüm segget my vorrecht /

Eff düsse Mathe sie gelicke /

Dem Armen alse dem Ricken /

Thomethen Land und Stand /

Bey juwer Seelen-Pand.

Und indem legt der Frohne die Stangen vor den König-Stuhl an die Erden/ dann tritt der Ober-Richter mit seinen rechten Fuß an das Ende derselben Stangen / und darnach auch die andern 15. Frey-Richter/ nach graden und Ordnung/ als sie nach einander zum Ammt kommen sind/ also das die Stange 16. Schuh lang seyn muß. Dann hebet der Frohne zum drittenmahl an/ und spricht:

Herr Gräffe

Eck frage met Orlöve /

Eff eck möge meten /

Met juwen Medde weten /

Openbar und unverhohlen /

Diesen freyen König-Stoelen.

Darauf antwortet der Ober-Richter und spricht also:

Eck erlove recht /

Eff eck juwe Knecht

Düssen Stoel sette möge /

Up den König-Stoel met Oorleve?

Darauf antwortete der Ober-Richter oder der Gräffe also:

Alldewiele die Sünne mit Rechte

Beschienet Herrn und Knechte /

Unde alle use Wercke /

So sprecke eck dad Recht so stercke /

Den Stoel tosetten even /

Unde rechte matht thogeven /

Den Kläger recht tho hören /

Dem Beklagenden tho antworen.

Hierauf wird alsobald von den Frohnen der Stuel mitten in den Platz des König-Stuhls gesetzt/ und spricht der Frohne zum andernmahl.

Herr Gräffe leve Herre /

Eck vermahne jöck juwer Ehre /

Eck sy juwe Knecht /

Darüm segget my vorrecht /

Eff düsse Mathe sie gelicke /

Dem Armen alse dem Ricken /

Thomethen Land und Stand /

Bey juwer Seelen-Pand.

Und indem legt der Frohne die Stangen vor den König-Stuhl an die Erden/ dann tritt der Ober-Richter mit seinen rechten Fuß an das Ende derselben Stangen / und darnach auch die andern 15. Frey-Richter/ nach graden und Ordnung/ als sie nach einander zum Am̃t kommen sind/ also das die Stange 16. Schuh lang seyn muß. Dann hebet der Frohne zum drittenmahl an/ und spricht:

Herr Gräffe

Eck frage met Orlöve /

Eff eck möge meten /

Met juwen Medde weten /

Openbar und unverhohlen /

Diesen freyen König-Stoelen.

Darauf antwortet der Ober-Richter und spricht also:

Eck erlove recht /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0082" n="66"/>
        <p>Eff eck juwe Knecht</p>
        <p>Düssen Stoel sette möge /</p>
        <p>Up den König-Stoel met Oorleve?</p>
        <p>Darauf antwortete der Ober-Richter oder der Gräffe also:</p>
        <p>Alldewiele die Sünne mit Rechte</p>
        <p>Beschienet Herrn und Knechte /</p>
        <p>Unde alle use Wercke /</p>
        <p>So sprecke eck dad Recht so stercke /</p>
        <p>Den Stoel tosetten even /</p>
        <p>Unde rechte matht thogeven /</p>
        <p>Den Kläger recht tho hören /</p>
        <p>Dem Beklagenden tho antworen.</p>
        <p>Hierauf wird alsobald von den Frohnen der Stuel mitten in den Platz des                      König-Stuhls gesetzt/ und spricht der Frohne zum andernmahl.</p>
        <p>Herr Gräffe leve Herre /</p>
        <p>Eck vermahne jöck juwer Ehre /</p>
        <p>Eck sy juwe Knecht /</p>
        <p>Darüm segget my vorrecht /</p>
        <p>Eff düsse Mathe sie gelicke /</p>
        <p>Dem Armen alse dem Ricken /</p>
        <p>Thomethen Land und Stand /</p>
        <p>Bey juwer Seelen-Pand.</p>
        <p>Und indem legt der Frohne die Stangen vor den König-Stuhl an die Erden/ dann                      tritt der Ober-Richter mit seinen rechten Fuß an das Ende derselben Stangen /                      und darnach auch die andern 15. Frey-Richter/ nach graden und Ordnung/ als sie                      nach einander zum Am&#x0303;t kommen sind/ also das die Stange 16. Schuh lang                      seyn muß. Dann hebet der Frohne zum drittenmahl an/ und spricht:</p>
        <p>Herr Gräffe</p>
        <p>Eck frage met Orlöve /</p>
        <p>Eff eck möge meten /</p>
        <p>Met juwen Medde weten /</p>
        <p>Openbar und unverhohlen /</p>
        <p>Diesen freyen König-Stoelen.</p>
        <p>Darauf antwortet der Ober-Richter und spricht also:</p>
        <p>Eck erlove recht /</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[66/0082] Eff eck juwe Knecht Düssen Stoel sette möge / Up den König-Stoel met Oorleve? Darauf antwortete der Ober-Richter oder der Gräffe also: Alldewiele die Sünne mit Rechte Beschienet Herrn und Knechte / Unde alle use Wercke / So sprecke eck dad Recht so stercke / Den Stoel tosetten even / Unde rechte matht thogeven / Den Kläger recht tho hören / Dem Beklagenden tho antworen. Hierauf wird alsobald von den Frohnen der Stuel mitten in den Platz des König-Stuhls gesetzt/ und spricht der Frohne zum andernmahl. Herr Gräffe leve Herre / Eck vermahne jöck juwer Ehre / Eck sy juwe Knecht / Darüm segget my vorrecht / Eff düsse Mathe sie gelicke / Dem Armen alse dem Ricken / Thomethen Land und Stand / Bey juwer Seelen-Pand. Und indem legt der Frohne die Stangen vor den König-Stuhl an die Erden/ dann tritt der Ober-Richter mit seinen rechten Fuß an das Ende derselben Stangen / und darnach auch die andern 15. Frey-Richter/ nach graden und Ordnung/ als sie nach einander zum Am̃t kommen sind/ also das die Stange 16. Schuh lang seyn muß. Dann hebet der Frohne zum drittenmahl an/ und spricht: Herr Gräffe Eck frage met Orlöve / Eff eck möge meten / Met juwen Medde weten / Openbar und unverhohlen / Diesen freyen König-Stoelen. Darauf antwortet der Ober-Richter und spricht also: Eck erlove recht /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/82
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/82>, abgerufen am 27.11.2024.