werden/ und stehen müssen/ werden ins Hader-Buch geschrieben/ welches viele/ zumahl die unschuldig sind/ gar ungerne sehen und haben.
Dither, in contin. Besold. v. Fünfe/ Fünfer - Gericht/ p. 221. add. Gastel. de statu publ. Europ. pag. 1208.
XI. Von den Tafeln/ so theils Orthen denen Delinquenten an den Hals/ oder auf die Brust gehengt/ oder gar über den Kopf angenagelt werden/ wird mit mehrern in den Capitel von Stellung am Pranger und Hals-Eisen/ item von der Creutzigung gehandelt.
CAPUT XXXII.
Von den Grünen oder gelben Hüten/ welche die Banquerottirer und Falliten tragen müssen: Item von den Schelmen-Hütlein Sambenito in Italien.
I.
Vor Alters durfften bey den Römern die Leibeigent Knechte keine Hüte tragen / sondern musten im bloßen beschornen Kopf einher gehen. Damit weder die haare noch der Huht ihnen bey Verrichtung ihrer Arbeit hinderlich seyn möchten. Wenn aber einer oder der andere von ihnen manumittiret und freygelassen wurde/ gab man ihnen einen Huht/ welchen sie tragen durfften.
Und gedencket solchen Gebrauchs unter andern auch der Comödien-Schreiber Plautus, in Amphitr. act. 1. scen 1. vers. ult.
Ut ego hic ho die raso capite calvus capiam pileum.
War also der Huht ein Zeichen der Freyheit.
Vid. Joh. Georg. Speidel. spec. jurid. v. Huht/ Huht tragen/ pag, 615. ubi hoc multis autlsoritatibus probat.
werden/ und stehen müssen/ werden ins Hader-Buch geschrieben/ welches viele/ zumahl die unschuldig sind/ gar ungerne sehen und haben.
Dither, in contin. Besold. v. Fünfe/ Fünfer - Gericht/ p. 221. add. Gastel. de statu publ. Europ. pag. 1208.
XI. Von den Tafeln/ so theils Orthen denen Delinquenten an den Hals/ oder auf die Brust gehengt/ oder gar über den Kopf angenagelt werden/ wird mit mehrern in den Capitel von Stellung am Pranger und Hals-Eisen/ item von der Creutzigung gehandelt.
CAPUT XXXII.
Von den Grünen oder gelben Hüten/ welche die Banquerottirer und Falliten tragen müssen: Item von den Schelmen-Hütlein Sambenito in Italien.
I.
Vor Alters durfften bey den Römern die Leibeigent Knechte keine Hüte tragen / sondern musten im bloßen beschornen Kopf einher gehen. Damit weder die haare noch der Huht ihnen bey Verrichtung ihrer Arbeit hinderlich seyn möchten. Wenn aber einer oder der andere von ihnen manumittiret und freygelassen wurde/ gab man ihnen einen Huht/ welchen sie tragen durfften.
Und gedencket solchen Gebrauchs unter andern auch der Comödien-Schreiber Plautus, in Amphitr. act. 1. scen 1. vers. ult.
Ut ego hic ho die raso capite calvus capiam pileum.
War also der Huht ein Zeichen der Freyheit.
Vid. Joh. Georg. Speidel. spec. jurid. v. Huht/ Huht tragen/ pag, 615. ubi hoc multis autlsoritatibus probat.
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0811"n="805"/>
werden/ und stehen müssen/ werden ins Hader-Buch geschrieben/ welches viele/ zumahl die unschuldig sind/ gar ungerne sehen und haben.</p><p>Dither, in contin. Besold. v. Fünfe/ Fünfer - Gericht/ p. 221. add. Gastel. de statu publ. Europ. pag. 1208.</p><p>XI. Von den Tafeln/ so theils Orthen denen Delinquenten an den Hals/ oder auf die Brust gehengt/ oder gar über den Kopf angenagelt werden/ wird mit mehrern in den Capitel von Stellung am Pranger und Hals-Eisen/ item von der Creutzigung gehandelt.</p></div><div><head>CAPUT XXXII.</head><argument><p>Von den Grünen oder gelben Hüten/ welche die Banquerottirer und Falliten tragen müssen: Item von den Schelmen-Hütlein Sambenito in Italien.</p></argument><p>I.</p><p>Vor Alters durfften bey den Römern die Leibeigent Knechte keine Hüte tragen / sondern musten im bloßen beschornen Kopf einher gehen. Damit weder die haare noch der Huht ihnen bey Verrichtung ihrer Arbeit hinderlich seyn möchten. Wenn aber einer oder der andere von ihnen manumittiret und freygelassen wurde/ gab man ihnen einen Huht/ welchen sie tragen durfften.</p><p>Volateranus, lib. 30. Philolog. pag. 329. Henr. Salmuth. ad. Pancirol. cap. de fibula, pag. 355. & 357. Thom. Demster, lib. 1. Antiq. Rom. cap. 19. pag. 102. Schard. in Lexic. Jurid. v. pileati servi.</p><p>Und gedencket solchen Gebrauchs unter andern auch der Comödien-Schreiber Plautus, in Amphitr. act. 1. scen 1. vers. ult.</p><p>Ut ego hic ho die raso capite calvus capiam pileum.</p><p>War also der Huht ein Zeichen der Freyheit.</p><p>Vid. Joh. Georg. Speidel. spec. jurid. v. Huht/ Huht tragen/ pag, 615. ubi hoc multis autlsoritatibus probat.</p></div></body></text></TEI>
[805/0811]
werden/ und stehen müssen/ werden ins Hader-Buch geschrieben/ welches viele/ zumahl die unschuldig sind/ gar ungerne sehen und haben.
Dither, in contin. Besold. v. Fünfe/ Fünfer - Gericht/ p. 221. add. Gastel. de statu publ. Europ. pag. 1208.
XI. Von den Tafeln/ so theils Orthen denen Delinquenten an den Hals/ oder auf die Brust gehengt/ oder gar über den Kopf angenagelt werden/ wird mit mehrern in den Capitel von Stellung am Pranger und Hals-Eisen/ item von der Creutzigung gehandelt.
CAPUT XXXII. Von den Grünen oder gelben Hüten/ welche die Banquerottirer und Falliten tragen müssen: Item von den Schelmen-Hütlein Sambenito in Italien.
I.
Vor Alters durfften bey den Römern die Leibeigent Knechte keine Hüte tragen / sondern musten im bloßen beschornen Kopf einher gehen. Damit weder die haare noch der Huht ihnen bey Verrichtung ihrer Arbeit hinderlich seyn möchten. Wenn aber einer oder der andere von ihnen manumittiret und freygelassen wurde/ gab man ihnen einen Huht/ welchen sie tragen durfften.
Volateranus, lib. 30. Philolog. pag. 329. Henr. Salmuth. ad. Pancirol. cap. de fibula, pag. 355. & 357. Thom. Demster, lib. 1. Antiq. Rom. cap. 19. pag. 102. Schard. in Lexic. Jurid. v. pileati servi.
Und gedencket solchen Gebrauchs unter andern auch der Comödien-Schreiber Plautus, in Amphitr. act. 1. scen 1. vers. ult.
Ut ego hic ho die raso capite calvus capiam pileum.
War also der Huht ein Zeichen der Freyheit.
Vid. Joh. Georg. Speidel. spec. jurid. v. Huht/ Huht tragen/ pag, 615. ubi hoc multis autlsoritatibus probat.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 805. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/811>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.