Befehl der Obrigkeit/ hengen müssen/ auf welchen von den Taxatoribus mit Kreiten geschrieben wird/ wie theuer sie die Victualien den Gästen/ und die Metzger ieder Pfund allerhand Fleisch geben sollen. Wovon Damhoud. de magnif. polit. civitat. Brugens. fol. 132. gelesen werden kan.
VII. Vor Alters ehe das Papier erfunden/ schrieb man die Testamenta, Donationes und allerhand Contractus, auch Brieffe und dergleichen Dinge mehr auf weiße Tafeln: Drum findet man auch noch Titul und Rubricen in Corpore juris, darinnen derselben Tafeln gedacht wird/ als ff. de bon. poß. sec. & contr. tabulae testam. extabunt; de tabulis exhibendis & c. add. L. 4. §. 1. verb. tabulis ff. de censib. L. 52. pr. de legat. 3. L. 203. ff. de V. S. ubi jung. Struv. exerc. 9. th. 24. n. 1.
VIII. Es kommen auch Wörter Tabellio und Tabellarius daher.
Vid. Petr. Greg. Tholos. lib. 43. c. 3. Item lib. 18. c. 8. n. 2. nec non lib. 47. c. 41. n. 3.
IX. Ferner die Einschreibung der Nahmen in das schwartze oder rothe Buch betreffend/ hat es damit diese Beschaffenheit. Es ist in etlichen Aemtern und Städten üblich/ daß die refractarische/ trotzige und unbändige Verbrecher / auch die stets zancken/ allerhand Ungelegenheit anfangen/ und deshalber offt in Straffe kommen/ in ein eigen Buch/ welches man das schwartze oder rothe Buch nennet/ mit Vermeldung ihres Verbrechens und der Straffe verzeichnet werden. Besold. in Thes. pract. v. Urphete/ ibig[unleserliches Material] Dither, in addit. p. 977. nec non in contin. Besold. pag. 315. & 581. Oldekop. gedencket desselben auch in tr. contra Carpzov. p. 270. Ingleichen Maevius, part. 7. decis 84. welcher Letztere setzet/ daß auch daß Schuster-Ambt zu Wismar sich eines solchen schwartzen Buchs wieder die Frey-Schuster/ und die/ so nicht in ihrer Innung begriffen/ gebraucht/ welche Einschreibung der Nahmen dieses nach sich gezogen/ daß man dieselbe bey keiner Zusammenkunfft gelitten/ sondern als infam, anrüchtig und ehrloß gemieden. Daß auch der böse Geist zuweilen der Hexen Nahmen in ein schwartz Buch mit ihren Blut geschrieben/ ist droben im andern Capitel pag. 425. allbereit angeführet/ es bezeuget auch solches Besoldus, in thes. pract. v. Hexen/ pag. 382.
X. Deren Nahmen/ so vor den Fünfer - Gericht zu Nürnberg verklaget.
Befehl der Obrigkeit/ hengen müssen/ auf welchen von den Taxatoribus mit Kreiten geschrieben wird/ wie theuer sie die Victualien den Gästen/ und die Metzger ieder Pfund allerhand Fleisch geben sollen. Wovon Damhoud. de magnif. polit. civitat. Brugens. fol. 132. gelesen werden kan.
VII. Vor Alters ehe das Papier erfunden/ schrieb man die Testamenta, Donationes und allerhand Contractus, auch Brieffe und dergleichen Dinge mehr auf weiße Tafeln: Drum findet man auch noch Titul und Rubricen in Corpore juris, darinnen derselben Tafeln gedacht wird/ als ff. de bon. poß. sec. & contr. tabulae testam. extabunt; de tabulis exhibendis & c. add. L. 4. §. 1. verb. tabulis ff. de censib. L. 52. pr. de legat. 3. L. 203. ff. de V. S. ubi jung. Struv. exerc. 9. th. 24. n. 1.
VIII. Es kommen auch Wörter Tabellio und Tabellarius daher.
Vid. Petr. Greg. Tholos. lib. 43. c. 3. Item lib. 18. c. 8. n. 2. nec non lib. 47. c. 41. n. 3.
IX. Ferner die Einschreibung der Nahmen in das schwartze oder rothe Buch betreffend/ hat es damit diese Beschaffenheit. Es ist in etlichen Aemtern und Städten üblich/ daß die refractarische/ trotzige und unbändige Verbrecher / auch die stets zancken/ allerhand Ungelegenheit anfangen/ und deshalber offt in Straffe kommen/ in ein eigen Buch/ welches man das schwartze oder rothe Buch nennet/ mit Vermeldung ihres Verbrechens und der Straffe verzeichnet werden. Besold. in Thes. pract. v. Urphete/ ibig[unleserliches Material] Dither, in addit. p. 977. nec non in contin. Besold. pag. 315. & 581. Oldekop. gedencket desselben auch in tr. contra Carpzov. p. 270. Ingleichen Maevius, part. 7. decis 84. welcher Letztere setzet/ daß auch daß Schuster-Ambt zu Wismar sich eines solchen schwartzen Buchs wieder die Frey-Schuster/ und die/ so nicht in ihrer Innung begriffen/ gebraucht/ welche Einschreibung der Nahmen dieses nach sich gezogen/ daß man dieselbe bey keiner Zusammenkunfft gelitten/ sondern als infam, anrüchtig und ehrloß gemieden. Daß auch der böse Geist zuweilen der Hexen Nahmen in ein schwartz Buch mit ihren Blut geschrieben/ ist droben im andern Capitel pag. 425. allbereit angeführet/ es bezeuget auch solches Besoldus, in thes. pract. v. Hexen/ pag. 382.
X. Deren Nahmen/ so vor den Fünfer - Gericht zu Nürnberg verklaget.
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Befehl der Obrigkeit/ hengen müssen/ auf welchen von den Taxatoribus mit Kreiten geschrieben wird/ wie theuer sie die Victualien den Gästen/ und die Metzger ieder Pfund allerhand Fleisch geben sollen. Wovon Damhoud. de magnif. polit. civitat. Brugens. fol. 132. gelesen werden kan.</p><p>VII. Vor Alters ehe das Papier erfunden/ schrieb man die Testamenta, Donationes und allerhand Contractus, auch Brieffe und dergleichen Dinge mehr auf weiße Tafeln: Drum findet man auch noch Titul und Rubricen in Corpore juris, darinnen derselben Tafeln gedacht wird/ als ff. de bon. poß. sec. & contr. tabulae testam. extabunt; de tabulis exhibendis & c. add. L. 4. §. 1. verb. tabulis ff. de censib. L. 52. pr. de legat. 3. L. 203. ff. de V. S. ubi jung. Struv. exerc. 9. th. 24. n. 1.</p><p>VIII. Es kommen auch Wörter Tabellio und Tabellarius daher.</p><p>Vid. Petr. Greg. Tholos. lib. 43. c. 3. Item lib. 18. c. 8. n. 2. nec non lib. 47. c. 41. n. 3.</p><p>IX. Ferner die Einschreibung der Nahmen in das schwartze oder rothe Buch betreffend/ hat es damit diese Beschaffenheit. Es ist in etlichen Aemtern und Städten üblich/ daß die refractarische/ trotzige und unbändige Verbrecher / auch die stets zancken/ allerhand Ungelegenheit anfangen/ und deshalber offt in Straffe kommen/ in ein eigen Buch/ welches man das schwartze oder rothe Buch nennet/ mit Vermeldung ihres Verbrechens und der Straffe verzeichnet werden. Besold. in Thes. pract. v. Urphete/ ibig<gapreason="illegible"/> Dither, in addit. p. 977. nec non in contin. Besold. pag. 315. & 581. Oldekop. gedencket desselben auch in tr. contra Carpzov. p. 270. Ingleichen Maevius, part. 7. decis 84. welcher Letztere setzet/ daß auch daß Schuster-Ambt zu Wismar sich eines solchen schwartzen Buchs wieder die Frey-Schuster/ und die/ so nicht in ihrer Innung begriffen/ gebraucht/ welche Einschreibung der Nahmen dieses nach sich gezogen/ daß man dieselbe bey keiner Zusammenkunfft gelitten/ sondern als infam, anrüchtig und ehrloß gemieden. Daß auch der böse Geist zuweilen der Hexen Nahmen in ein schwartz Buch mit ihren Blut geschrieben/ ist droben im andern Capitel pag. 425. allbereit angeführet/ es bezeuget auch solches Besoldus, in thes. pract. v. Hexen/ pag. 382.</p><p>X. Deren Nahmen/ so vor den Fünfer - Gericht zu Nürnberg verklaget.
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[804/0810]
Befehl der Obrigkeit/ hengen müssen/ auf welchen von den Taxatoribus mit Kreiten geschrieben wird/ wie theuer sie die Victualien den Gästen/ und die Metzger ieder Pfund allerhand Fleisch geben sollen. Wovon Damhoud. de magnif. polit. civitat. Brugens. fol. 132. gelesen werden kan.
VII. Vor Alters ehe das Papier erfunden/ schrieb man die Testamenta, Donationes und allerhand Contractus, auch Brieffe und dergleichen Dinge mehr auf weiße Tafeln: Drum findet man auch noch Titul und Rubricen in Corpore juris, darinnen derselben Tafeln gedacht wird/ als ff. de bon. poß. sec. & contr. tabulae testam. extabunt; de tabulis exhibendis & c. add. L. 4. §. 1. verb. tabulis ff. de censib. L. 52. pr. de legat. 3. L. 203. ff. de V. S. ubi jung. Struv. exerc. 9. th. 24. n. 1.
VIII. Es kommen auch Wörter Tabellio und Tabellarius daher.
Vid. Petr. Greg. Tholos. lib. 43. c. 3. Item lib. 18. c. 8. n. 2. nec non lib. 47. c. 41. n. 3.
IX. Ferner die Einschreibung der Nahmen in das schwartze oder rothe Buch betreffend/ hat es damit diese Beschaffenheit. Es ist in etlichen Aemtern und Städten üblich/ daß die refractarische/ trotzige und unbändige Verbrecher / auch die stets zancken/ allerhand Ungelegenheit anfangen/ und deshalber offt in Straffe kommen/ in ein eigen Buch/ welches man das schwartze oder rothe Buch nennet/ mit Vermeldung ihres Verbrechens und der Straffe verzeichnet werden. Besold. in Thes. pract. v. Urphete/ ibig_ Dither, in addit. p. 977. nec non in contin. Besold. pag. 315. & 581. Oldekop. gedencket desselben auch in tr. contra Carpzov. p. 270. Ingleichen Maevius, part. 7. decis 84. welcher Letztere setzet/ daß auch daß Schuster-Ambt zu Wismar sich eines solchen schwartzen Buchs wieder die Frey-Schuster/ und die/ so nicht in ihrer Innung begriffen/ gebraucht/ welche Einschreibung der Nahmen dieses nach sich gezogen/ daß man dieselbe bey keiner Zusammenkunfft gelitten/ sondern als infam, anrüchtig und ehrloß gemieden. Daß auch der böse Geist zuweilen der Hexen Nahmen in ein schwartz Buch mit ihren Blut geschrieben/ ist droben im andern Capitel pag. 425. allbereit angeführet/ es bezeuget auch solches Besoldus, in thes. pract. v. Hexen/ pag. 382.
X. Deren Nahmen/ so vor den Fünfer - Gericht zu Nürnberg verklaget.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 804. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/810>, abgerufen am 22.11.2024.
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