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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poen und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versammlet. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt:

Herr Gräffe /

Met Orleve /

Unde met behage /

Eck jock frage /

Segget my vor Recht /

im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poën und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versam̃let. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt:

Herr Gräffe /

Met Orleve /

Unde met behage /

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[65/0081] im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poën und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versam̃let. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt: Herr Gräffe / Met Orleve / Unde met behage / Eck jock frage / Segget my vor Recht /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/81>, abgerufen am 24.11.2024.