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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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viel ärgere Straffe/ als der Tod selber. Denn dieser bringet ja mit sich das Ende aller Noth/ Angst und Beschwerung: Jenes; (das Leben) aber machet täglich neue Hertzens-Wunden/ wenn ein solcher an sein Weib / Kinder/ das Vaterland und alles ander/ so er gehabt hat/ aber verlohren / gedencket.

Philo Judaeus, in lib. de Abrahamo.

Sie wurden auch pro civiliter mortuis gehalten.

L 4. §. si deportatus ff. de bonis libert. Petr. Greg. Tholos. in Synt. Jur. univ. lib. 26. c. 17. n. 5.

Ja es bliebe die Straffe an ihnen/ wenn sie schon gestorben waren/ maßen denn ihre Eörper in solcher Insel begraben werden musten/ und durffte niemand/ ohne Zulassung der hohen Obrigkeit/ solche abholen/ in ihr Erb-Begräbnis bringen / oder anders wohin begraben.

Juxta L. 2. ff. de Cadav punit.

III. Und ist die poena deportationis in Iocum interdictionis aquae & ignis eingeführet worden.

L. 2. §. 1. ff. de poenis L. peculatus 3. ff. ad Leg. Jul. peculat. Petr. Gregor. lib. 31. c. 6. n. 7. & c. 8. n. 8 item & lib. 36. c. 27. n. 1. And. Gail. lib. 2. de pace publ. c. 1. n. 17. Wesenb. in paratit ff. de capit. deminut. n. 5. & de publ. judic. n. 1. Mynsing. ad §. 1. n. 4, Instit. de publ. jud.

IV. Käyser Augustus hat seine Tochter Juliam, weil sie ohne Scheu Ehebruch und Hurerey zu Rom getrieben/ in eine Insul verweisen lassen. Diese hatte eine Tochter eben des Nahmens/ welche das Handwerg/ wie die Mutter trieb/ drum ihr obgedachter Großvater sie gleichfals in die Insul Trimerum verbannen ließ / wofelbst sie 20. Jahr im Elend zugebracht hat. Und wenn Livia, Käyser Augusti Gemahlin/ ihnen beyden [der Mutter und Tochter] von den ihrigen nicht was geschickt/ hätten sie grossen Mangel leiden müssen. Und ob wohl der Rath zu Rom vor beyde bath/ daß sie wieder zu Gnaden angenommen werden möchten/ ist doch nichts zu erhalten gewesen/ sondern es hat Augustus in Zorn gesagt: Er wolte / daß alle/ die vor sie bethen/ solche Weiber und Töchter haben müsten! Seinen Sohn Agrippam, weil nichts Fürstliches an ihm war/ sondern sich nur auf das Fischen legte/ verstieß er/ und verwies ihn gen Surrentum ins Elend. Als aber dieser Sohn das Leben enderte/ und sich besserte/ nahm Augustus ihm

viel ärgere Straffe/ als der Tod selber. Denn dieser bringet ja mit sich das Ende aller Noth/ Angst und Beschwerung: Jenes; (das Leben) aber machet täglich neue Hertzens-Wunden/ wenn ein solcher an sein Weib / Kinder/ das Vaterland und alles ander/ so er gehabt hat/ aber verlohren / gedencket.

Philo Judaeus, in lib. de Abrahamo.

Sie wurden auch pro civiliter mortuis gehalten.

L 4. §. si deportatus ff. de bonis libert. Petr. Greg. Tholos. in Synt. Jur. univ. lib. 26. c. 17. n. 5.

Ja es bliebe die Straffe an ihnen/ wenn sie schon gestorben waren/ maßen denn ihre Eörper in solcher Insel begraben werden musten/ und durffte niemand/ ohne Zulassung der hohen Obrigkeit/ solche abholen/ in ihr Erb-Begräbnis bringen / oder anders wohin begraben.

Juxta L. 2. ff. de Cadav punit.

III. Und ist die poena deportationis in Iocum interdictionis aquae & ignis eingeführet worden.

L. 2. §. 1. ff. de poenis L. peculatus 3. ff. ad Leg. Jul. peculat. Petr. Gregor. lib. 31. c. 6. n. 7. & c. 8. n. 8 item & lib. 36. c. 27. n. 1. And. Gail. lib. 2. de pace publ. c. 1. n. 17. Wesenb. in paratit ff. de capit. deminut. n. 5. & de publ. judic. n. 1. Mynsing. ad §. 1. n. 4, Instit. de publ. jud.

IV. Käyser Augustus hat seine Tochter Juliam, weil sie ohne Scheu Ehebruch und Hurerey zu Rom getrieben/ in eine Insul verweisen lassen. Diese hatte eine Tochter eben des Nahmens/ welche das Handwerg/ wie die Mutter trieb/ drum ihr obgedachter Großvater sie gleichfals in die Insul Trimerum verbannen ließ / wofelbst sie 20. Jahr im Elend zugebracht hat. Und wenn Livia, Käyser Augusti Gemahlin/ ihnen beyden [der Mutter und Tochter] von den ihrigen nicht was geschickt/ hätten sie grossen Mangel leiden müssen. Und ob wohl der Rath zu Rom vor beyde bath/ daß sie wieder zu Gnaden angenommen werden möchten/ ist doch nichts zu erhalten gewesen/ sondern es hat Augustus in Zorn gesagt: Er wolte / daß alle/ die vor sie bethen/ solche Weiber und Töchter haben müsten! Seinen Sohn Agrippam, weil nichts Fürstliches an ihm war/ sondern sich nur auf das Fischen legte/ verstieß er/ und verwies ihn gen Surrentum ins Elend. Als aber dieser Sohn das Leben enderte/ und sich besserte/ nahm Augustus ihm

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viel ärgere Straffe/ als der Tod selber. Denn dieser                      bringet ja mit sich das Ende aller Noth/ Angst und Beschwerung: Jenes; (das                      Leben) aber machet täglich neue Hertzens-Wunden/ wenn ein solcher an sein Weib                     / Kinder/ das Vaterland und alles ander/ so er gehabt hat/ aber verlohren /                      gedencket.</p>
        <p>Philo Judaeus, in lib. de Abrahamo.</p>
        <p>Sie wurden auch pro civiliter mortuis gehalten.</p>
        <p>L 4. §. si deportatus ff. de bonis libert. Petr. Greg. Tholos. in Synt. Jur.                      univ. lib. 26. c. 17. n. 5.</p>
        <p>Ja es bliebe die Straffe an ihnen/ wenn sie schon gestorben waren/ maßen denn                      ihre Eörper in solcher Insel begraben werden musten/ und durffte niemand/ ohne                      Zulassung der hohen Obrigkeit/ solche abholen/ in ihr Erb-Begräbnis bringen /                      oder anders wohin begraben.</p>
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        <p>IV. Käyser Augustus hat seine Tochter Juliam, weil sie ohne Scheu Ehebruch und                      Hurerey zu Rom getrieben/ in eine Insul verweisen lassen. Diese hatte eine                      Tochter eben des Nahmens/ welche das Handwerg/ wie die Mutter trieb/ drum ihr                      obgedachter Großvater sie gleichfals in die Insul Trimerum verbannen ließ /                      wofelbst sie 20. Jahr im Elend zugebracht hat. Und wenn Livia, Käyser Augusti                      Gemahlin/ ihnen beyden [der Mutter und Tochter] von den ihrigen nicht was                      geschickt/ hätten sie grossen Mangel leiden müssen. Und ob wohl der Rath zu Rom                      vor beyde bath/ daß sie wieder zu Gnaden angenommen werden möchten/ ist doch                      nichts zu erhalten gewesen/ sondern es hat Augustus in Zorn gesagt: Er wolte /                      daß alle/ die vor sie bethen/ solche Weiber und Töchter haben müsten! Seinen                      Sohn Agrippam, weil nichts Fürstliches an ihm war/ sondern sich nur auf das                      Fischen legte/ verstieß er/ und verwies ihn gen Surrentum ins Elend. Als aber                      dieser Sohn das Leben enderte/ und sich besserte/ nahm Augustus ihm
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[780/0786] viel ärgere Straffe/ als der Tod selber. Denn dieser bringet ja mit sich das Ende aller Noth/ Angst und Beschwerung: Jenes; (das Leben) aber machet täglich neue Hertzens-Wunden/ wenn ein solcher an sein Weib / Kinder/ das Vaterland und alles ander/ so er gehabt hat/ aber verlohren / gedencket. Philo Judaeus, in lib. de Abrahamo. Sie wurden auch pro civiliter mortuis gehalten. L 4. §. si deportatus ff. de bonis libert. Petr. Greg. Tholos. in Synt. Jur. univ. lib. 26. c. 17. n. 5. Ja es bliebe die Straffe an ihnen/ wenn sie schon gestorben waren/ maßen denn ihre Eörper in solcher Insel begraben werden musten/ und durffte niemand/ ohne Zulassung der hohen Obrigkeit/ solche abholen/ in ihr Erb-Begräbnis bringen / oder anders wohin begraben. Juxta L. 2. ff. de Cadav punit. III. Und ist die poena deportationis in Iocum interdictionis aquae & ignis eingeführet worden. L. 2. §. 1. ff. de poenis L. peculatus 3. ff. ad Leg. Jul. peculat. Petr. Gregor. lib. 31. c. 6. n. 7. & c. 8. n. 8 item & lib. 36. c. 27. n. 1. And. Gail. lib. 2. de pace publ. c. 1. n. 17. Wesenb. in paratit ff. de capit. deminut. n. 5. & de publ. judic. n. 1. Mynsing. ad §. 1. n. 4, Instit. de publ. jud. IV. Käyser Augustus hat seine Tochter Juliam, weil sie ohne Scheu Ehebruch und Hurerey zu Rom getrieben/ in eine Insul verweisen lassen. Diese hatte eine Tochter eben des Nahmens/ welche das Handwerg/ wie die Mutter trieb/ drum ihr obgedachter Großvater sie gleichfals in die Insul Trimerum verbannen ließ / wofelbst sie 20. Jahr im Elend zugebracht hat. Und wenn Livia, Käyser Augusti Gemahlin/ ihnen beyden [der Mutter und Tochter] von den ihrigen nicht was geschickt/ hätten sie grossen Mangel leiden müssen. Und ob wohl der Rath zu Rom vor beyde bath/ daß sie wieder zu Gnaden angenommen werden möchten/ ist doch nichts zu erhalten gewesen/ sondern es hat Augustus in Zorn gesagt: Er wolte / daß alle/ die vor sie bethen/ solche Weiber und Töchter haben müsten! Seinen Sohn Agrippam, weil nichts Fürstliches an ihm war/ sondern sich nur auf das Fischen legte/ verstieß er/ und verwies ihn gen Surrentum ins Elend. Als aber dieser Sohn das Leben enderte/ und sich besserte/ nahm Augustus ihm

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 780. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/786>, abgerufen am 22.11.2024.