Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.etwas bewilliget/ und solchem nicht nachkömmt/ Diebstahl unter drey Schilling / schlechte Hurerey/ wenn beyde Personen/ so dieselbe begangen/ nachmals einander ehelichen/ oder auch Braut und Bräutigam vor der Priesterlichen Copulation sich zusammen finden; Imgleichen alle Bürgerliche Sachen/ als Schülde/ Gülde/ Schäden/ Pfandung/ Güter liegend/ stehend und fahrend / beweglich oder unbeweglich/ sie betreffen viel oder wenig; Diese Fälle und Sachen alle werden in die Erb-Gerichte gerüget/ und durch dieselbe gerechtfertiget: Jedoch was die Sachen/ Geld-Bussen oder Abtrag anreichen thut / so von peinlichen Sachen herfliessen/ welches geschicht/ wenn eine peinliche Sache mit Zulassung der Gerichte/ und Bewilligung des verletzten klagenden Parts/ oder aus andern Ursachen Bürgerlich würde/ oder aber daß sich ein Mord / Lämde/ oder anders nicht aus Vorsatz oder Argelist/ sondern aus solchen Unfleiß oder Verwarlosung zutrüge/ daß sie zu rechte/ zu einen Bürgerlichen Abtrag gelassen würde; Solche Fälle/ ob sie wohl zu Geld-Bussen gereichen/ so werden sie doch gleichwohl durch die Ober-Gerichte gestrafft/ und wird von ihnen die Straffe eingehoben. Und ist schließlichen hiebey in acht zu nehmen / wenn ein Ammt- oder Gerichts-Herr durch sonderliche Vorbehaltung / Begnadung/ Verschreibung/ oder verwehrte beständige Verjährung es also gehalten und hergebracht/ und etliche Fälle/ so in die Ober-Gerichte gehörig / als Erbgerichte/ und hinwiederum etliche so unter die Erb-Gerichte zu rechnen / als Ober-Gerichte erlanget und geübet/ daß es dabey billig verbleibe/ und ein jeder bey solchen erlangten/ hergebrachten/ und unverbrüchlich geübten Gerechtigkeit nochmahls gelassen werde alles V. R. W. CCIII. [XVI.] Ehe-Gerichte sind von den Alten darum angeordnet/ weil sie aus der Erfahrung gelernet/ daß viele Streit Zwist- und Uneinigkeit in Ehe-Sachen vorzugehen pflegen/ welche offt schwer zu entscheiden/ drum sie auch zu solchen Gerichten/ welche bey unser Zeit die Consistoria sind/ gewisse geist- und weltliche Personen bestellet/ die sothane Dinge in Verhör ziehen / vergleichen oder entscheiden müssen. Cypraeus de Sponsal. in praefat. n. 13. Speidel. in Spec. jur. v. Gericht pag. 479. Dither. in addit. ad Thes. Pract. Besold. v. Consistorium p. 179. Carpzov. Defin. Consist. lib. 2. tit. 8. defin. 147. n. 1. 2. & 3. Michael Havemann. Gamolog. lib. 4. tit. 1. pos. 4. pag. 478. & seqq.add. Churfürstl. Sächs. Ehe-Ordnung Anno 1624. in Corp. Jur. Saxon. in Kirchen-Sachen p. 293. & seqq. etwas bewilliget/ und solchem nicht nachköm̃t/ Diebstahl unter drey Schilling / schlechte Hurerey/ wenn beyde Personen/ so dieselbe begangen/ nachmals einander ehelichen/ oder auch Braut und Bräutigam vor der Priesterlichen Copulation sich zusammen finden; Imgleichen alle Bürgerliche Sachen/ als Schülde/ Gülde/ Schäden/ Pfandung/ Güter liegend/ stehend und fahrend / beweglich oder unbeweglich/ sie betreffen viel oder wenig; Diese Fälle und Sachen alle werden in die Erb-Gerichte gerüget/ und durch dieselbe gerechtfertiget: Jedoch was die Sachen/ Geld-Bussen oder Abtrag anreichen thut / so von peinlichen Sachen herfliessen/ welches geschicht/ wenn eine peinliche Sache mit Zulassung der Gerichte/ und Bewilligung des verletzten klagenden Parts/ oder aus andern Ursachen Bürgerlich würde/ oder aber daß sich ein Mord / Lämde/ oder anders nicht aus Vorsatz oder Argelist/ sondern aus solchen Unfleiß oder Verwarlosung zutrüge/ daß sie zu rechte/ zu einen Bürgerlichen Abtrag gelassen würde; Solche Fälle/ ob sie wohl zu Geld-Bussen gereichen/ so werden sie doch gleichwohl durch die Ober-Gerichte gestrafft/ und wird von ihnen die Straffe eingehoben. Und ist schließlichen hiebey in acht zu nehmen / wenn ein Am̃t- oder Gerichts-Herr durch sonderliche Vorbehaltung / Begnadung/ Verschreibung/ oder verwehrte beständige Verjährung es also gehalten und hergebracht/ und etliche Fälle/ so in die Ober-Gerichte gehörig / als Erbgerichte/ und hinwiederum etliche so unter die Erb-Gerichte zu rechnen / als Ober-Gerichte erlanget und geübet/ daß es dabey billig verbleibe/ und ein jeder bey solchen erlangten/ hergebrachten/ und unverbrüchlich geübten Gerechtigkeit nochmahls gelassen werde alles V. R. W. CCIII. [XVI.] Ehe-Gerichte sind von den Alten darum angeordnet/ weil sie aus der Erfahrung gelernet/ daß viele Streit Zwist- und Uneinigkeit in Ehe-Sachen vorzugehen pflegen/ welche offt schwer zu entscheiden/ drum sie auch zu solchen Gerichten/ welche bey unser Zeit die Consistoria sind/ gewisse geist- und weltliche Personen bestellet/ die sothane Dinge in Verhör ziehen / vergleichen oder entscheiden müssen. Cypraeus de Sponsal. in praefat. n. 13. Speidel. in Spec. jur. v. Gericht pag. 479. Dither. in addit. ad Thes. Pract. Besold. v. Consistorium p. 179. Carpzov. Defin. Consist. lib. 2. tit. 8. defin. 147. n. 1. 2. & 3. Michaël Havemann. Gamolog. lib. 4. tit. 1. pos. 4. pag. 478. & seqq.add. Churfürstl. Sächs. Ehe-Ordnung Anno 1624. in Corp. Jur. Saxon. in Kirchen-Sachen p. 293. & seqq. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0078" n="62"/> etwas bewilliget/ und solchem nicht nachköm̃t/ Diebstahl unter drey Schilling / schlechte Hurerey/ wenn beyde Personen/ so dieselbe begangen/ nachmals einander ehelichen/ oder auch Braut und Bräutigam vor der Priesterlichen Copulation sich zusammen finden; Imgleichen alle Bürgerliche Sachen/ als Schülde/ Gülde/ Schäden/ Pfandung/ Güter liegend/ stehend und fahrend / beweglich oder unbeweglich/ sie betreffen viel oder wenig; Diese Fälle und Sachen alle werden in die Erb-Gerichte gerüget/ und durch dieselbe gerechtfertiget: Jedoch was die Sachen/ Geld-Bussen oder Abtrag anreichen thut / so von peinlichen Sachen herfliessen/ welches geschicht/ wenn eine peinliche Sache mit Zulassung der Gerichte/ und Bewilligung des verletzten klagenden Parts/ oder aus andern Ursachen Bürgerlich würde/ oder aber daß sich ein Mord / Lämde/ oder anders nicht aus Vorsatz oder Argelist/ sondern aus solchen Unfleiß oder Verwarlosung zutrüge/ daß sie zu rechte/ zu einen Bürgerlichen Abtrag gelassen würde; Solche Fälle/ ob sie wohl zu Geld-Bussen gereichen/ so werden sie doch gleichwohl durch die Ober-Gerichte gestrafft/ und wird von ihnen die Straffe eingehoben. Und ist schließlichen hiebey in acht zu nehmen / wenn ein Am̃t- oder Gerichts-Herr durch sonderliche Vorbehaltung / Begnadung/ Verschreibung/ oder verwehrte beständige Verjährung es also gehalten und hergebracht/ und etliche Fälle/ so in die Ober-Gerichte gehörig / als Erbgerichte/ und hinwiederum etliche so unter die Erb-Gerichte zu rechnen / als Ober-Gerichte erlanget und geübet/ daß es dabey billig verbleibe/ und ein jeder bey solchen erlangten/ hergebrachten/ und unverbrüchlich geübten Gerechtigkeit nochmahls gelassen werde alles V. R. W.</p> <p>CCIII. [XVI.] Ehe-Gerichte sind von den Alten darum angeordnet/ weil sie aus der Erfahrung gelernet/ daß viele Streit Zwist- und Uneinigkeit in Ehe-Sachen vorzugehen pflegen/ welche offt schwer zu entscheiden/ drum sie auch zu solchen Gerichten/ welche bey unser Zeit die Consistoria sind/ gewisse geist- und weltliche Personen bestellet/ die sothane Dinge in Verhör ziehen / vergleichen oder entscheiden müssen.</p> <l>Cypraeus de Sponsal. in praefat. n. 13.</l> <l>Speidel. in Spec. jur. v. Gericht pag. 479.</l> <l>Dither. in addit. ad Thes. Pract. Besold. v. Consistorium p. 179.</l> <l>Carpzov. Defin. Consist. lib. 2. tit. 8. defin. 147. n. 1. 2. & 3.</l> <l>Michaël Havemann. Gamolog. lib. 4. tit. 1. pos. 4. pag. 478. & seqq.</l> <p>add.</p> <p>Churfürstl. Sächs. Ehe-Ordnung Anno 1624. in Corp. Jur. Saxon. in Kirchen-Sachen p. 293. & seqq.</p> </div> </body> </text> </TEI> [62/0078]
etwas bewilliget/ und solchem nicht nachköm̃t/ Diebstahl unter drey Schilling / schlechte Hurerey/ wenn beyde Personen/ so dieselbe begangen/ nachmals einander ehelichen/ oder auch Braut und Bräutigam vor der Priesterlichen Copulation sich zusammen finden; Imgleichen alle Bürgerliche Sachen/ als Schülde/ Gülde/ Schäden/ Pfandung/ Güter liegend/ stehend und fahrend / beweglich oder unbeweglich/ sie betreffen viel oder wenig; Diese Fälle und Sachen alle werden in die Erb-Gerichte gerüget/ und durch dieselbe gerechtfertiget: Jedoch was die Sachen/ Geld-Bussen oder Abtrag anreichen thut / so von peinlichen Sachen herfliessen/ welches geschicht/ wenn eine peinliche Sache mit Zulassung der Gerichte/ und Bewilligung des verletzten klagenden Parts/ oder aus andern Ursachen Bürgerlich würde/ oder aber daß sich ein Mord / Lämde/ oder anders nicht aus Vorsatz oder Argelist/ sondern aus solchen Unfleiß oder Verwarlosung zutrüge/ daß sie zu rechte/ zu einen Bürgerlichen Abtrag gelassen würde; Solche Fälle/ ob sie wohl zu Geld-Bussen gereichen/ so werden sie doch gleichwohl durch die Ober-Gerichte gestrafft/ und wird von ihnen die Straffe eingehoben. Und ist schließlichen hiebey in acht zu nehmen / wenn ein Am̃t- oder Gerichts-Herr durch sonderliche Vorbehaltung / Begnadung/ Verschreibung/ oder verwehrte beständige Verjährung es also gehalten und hergebracht/ und etliche Fälle/ so in die Ober-Gerichte gehörig / als Erbgerichte/ und hinwiederum etliche so unter die Erb-Gerichte zu rechnen / als Ober-Gerichte erlanget und geübet/ daß es dabey billig verbleibe/ und ein jeder bey solchen erlangten/ hergebrachten/ und unverbrüchlich geübten Gerechtigkeit nochmahls gelassen werde alles V. R. W.
CCIII. [XVI.] Ehe-Gerichte sind von den Alten darum angeordnet/ weil sie aus der Erfahrung gelernet/ daß viele Streit Zwist- und Uneinigkeit in Ehe-Sachen vorzugehen pflegen/ welche offt schwer zu entscheiden/ drum sie auch zu solchen Gerichten/ welche bey unser Zeit die Consistoria sind/ gewisse geist- und weltliche Personen bestellet/ die sothane Dinge in Verhör ziehen / vergleichen oder entscheiden müssen.
Cypraeus de Sponsal. in praefat. n. 13. Speidel. in Spec. jur. v. Gericht pag. 479. Dither. in addit. ad Thes. Pract. Besold. v. Consistorium p. 179. Carpzov. Defin. Consist. lib. 2. tit. 8. defin. 147. n. 1. 2. & 3. Michaël Havemann. Gamolog. lib. 4. tit. 1. pos. 4. pag. 478. & seqq. add.
Churfürstl. Sächs. Ehe-Ordnung Anno 1624. in Corp. Jur. Saxon. in Kirchen-Sachen p. 293. & seqq.
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