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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Nahmen gereiset / zu Neapolis angehalten und ins Gefängnis geleget worden. Solcher Gestalt ist auch Richardus, König in Engelland/ von Ertz-Hertzoge zu Oesterreich Leopoldo [womit er doch confaederit/ und in communi expeditione contra barbaros begriffen gewesen] auff den Rückwege deßhalber in Wien angehalten/ und ins Gefängnis geworffen worden/ weil er in unbekanten Habit, und wegen Privat - Mißverständnis zu Wien ankommen.

vid. Wassemberg. in Carc. Reg. Polon. Joh. Casimiri pag. 173. & seqq.

Wiewohl gar zu hart mit diesen vier König- und Fürstlichen Personen verfahren / und verantwortlicher gewesenwäre/ daß sie zwarten angehalten/ aber nicht ins Gefängnis geworffen/ sondern höflich tractiret/ und nach vorher geleisteter gnugsamen Caution de non offendendo & non vidicando, nec ad hostem transeundo, revertendo domum &c. wären zu den Ihrigen nacher Hauß zurück geschickt worden/ gleichwie es der König Henricus IV. in Franckreich mit dem Ertz Hertzog Maximiliano zu Oesterreich gemacht/ welcher mit veränderten Nahmen [zu der Zeit/ da Franckreich u. das Hauß Oesterreich Kriege mit einander führeten] mitten durch Franckreich gereiset/ und nacher Spanien gehen wollen / da er zwarten aufgehalten/ aber mit grosser Höflichkeit wieder zurück in Oesterreich geschickt worden.

Hist. Henrici IV. pag. 376. Corp. Jun. Milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 383. & 384.

7. Wenn die Obrigkeit einem verbeuth/ mit der oder jener verdächtigen Person nicht umzugehen/ Aergernis zu vermeiden.

Juxta L. 9. ff. de poenis. L. 3. §. 1. ff. de offic. Proc. Caes. ration. & ad eam, Brunnemann, n. 1. & 2.

Oder untersaget/ daß die Bürger aus der Stadt auf die Dörffer/ oder einen vor den Thor liedenden schädlichen Krug oder Schercke zum Bier gehen/ oder wenn einem der Hoff verbothen/ Item

8. Wenn einem Delinquenten auferleget wird/ daß er gewisse Jahr hinaus in den Krieg/ wieder den Türcken/ oder auf ein gewiß Grentz-Hauß in Ungarn sich begeben solle.

Hofmann, in Lycurgo Rom. Germ. c. 45 summ. 7. brunnemann, in proceß. Inq. c. 9. n. 55.

9. In Ehe-Sachen/ als wenn eine Jungfer deshalber von der Obrigkeit sequestriret / und zu ihren nehesten Bluts-Freunden/ oder einer andern-

Nahmen gereiset / zu Neapolis angehalten und ins Gefängnis geleget worden. Solcher Gestalt ist auch Richardus, König in Engelland/ von Ertz-Hertzoge zu Oesterreich Leopoldo [womit er doch confaederit/ und in communi expeditione contra barbaros begriffen gewesen] auff den Rückwege deßhalber in Wien angehalten/ und ins Gefängnis geworffen worden/ weil er in unbekanten Habit, und wegen Privat - Mißverständnis zu Wien ankommen.

vid. Wassemberg. in Carc. Reg. Polon. Joh. Casimiri pag. 173. & seqq.

Wiewohl gar zu hart mit diesen vier König- und Fürstlichen Personen verfahren / und verantwortlicher gewesenwäre/ daß sie zwarten angehalten/ aber nicht ins Gefängnis geworffen/ sondern höflich tractiret/ und nach vorher geleisteter gnugsamen Caution de non offendendo & non vidicando, nec ad hostem transeundo, revertendo domum &c. wären zu den Ihrigen nacher Hauß zurück geschickt worden/ gleichwie es der König Henricus IV. in Franckreich mit dem Ertz Hertzog Maximiliano zu Oesterreich gemacht/ welcher mit veränderten Nahmen [zu der Zeit/ da Franckreich u. das Hauß Oesterreich Kriege mit einander führeten] mitten durch Franckreich gereiset/ und nacher Spanien gehen wollen / da er zwarten aufgehalten/ aber mit grosser Höflichkeit wieder zurück in Oesterreich geschickt worden.

Hist. Henrici IV. pag. 376. Corp. Jun. Milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 383. & 384.

7. Wenn die Obrigkeit einem verbeuth/ mit der oder jener verdächtigen Person nicht umzugehen/ Aergernis zu vermeiden.

Juxta L. 9. ff. de poenis. L. 3. §. 1. ff. de offic. Proc. Caes. ration. & ad eam, Brunnemann, n. 1. & 2.

Oder untersaget/ daß die Bürger aus der Stadt auf die Dörffer/ oder einen vor den Thor liedenden schädlichen Krug oder Schercke zum Bier gehen/ oder wenn einem der Hoff verbothen/ Item

8. Wenn einem Delinquenten auferleget wird/ daß er gewisse Jahr hinaus in den Krieg/ wieder den Türcken/ oder auf ein gewiß Grentz-Hauß in Ungarn sich begeben solle.

Hofmann, in Lycurgo Rom. Germ. c. 45 summ. 7. brunnemann, in proceß. Inq. c. 9. n. 55.

9. In Ehe-Sachen/ als wenn eine Jungfer deshalber von der Obrigkeit sequestriret / und zu ihren nehesten Bluts-Freunden/ oder einer andern-

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        <p>Hist. Henrici IV. pag. 376. Corp. Jun. Milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 383.                      &amp; 384.</p>
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        <p>Oder untersaget/ daß die Bürger aus der Stadt auf die Dörffer/ oder einen vor                      den Thor liedenden schädlichen Krug oder Schercke zum Bier gehen/ oder wenn                      einem der Hoff verbothen/ Item</p>
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        <p>Hofmann, in Lycurgo Rom. Germ. c. 45 summ. 7. brunnemann, in proceß. Inq. c. 9.                      n. 55.</p>
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[760/0776] Nahmen gereiset / zu Neapolis angehalten und ins Gefängnis geleget worden. Solcher Gestalt ist auch Richardus, König in Engelland/ von Ertz-Hertzoge zu Oesterreich Leopoldo [womit er doch confaederit/ und in communi expeditione contra barbaros begriffen gewesen] auff den Rückwege deßhalber in Wien angehalten/ und ins Gefängnis geworffen worden/ weil er in unbekanten Habit, und wegen Privat - Mißverständnis zu Wien ankommen. vid. Wassemberg. in Carc. Reg. Polon. Joh. Casimiri pag. 173. & seqq. Wiewohl gar zu hart mit diesen vier König- und Fürstlichen Personen verfahren / und verantwortlicher gewesenwäre/ daß sie zwarten angehalten/ aber nicht ins Gefängnis geworffen/ sondern höflich tractiret/ und nach vorher geleisteter gnugsamen Caution de non offendendo & non vidicando, nec ad hostem transeundo, revertendo domum &c. wären zu den Ihrigen nacher Hauß zurück geschickt worden/ gleichwie es der König Henricus IV. in Franckreich mit dem Ertz Hertzog Maximiliano zu Oesterreich gemacht/ welcher mit veränderten Nahmen [zu der Zeit/ da Franckreich u. das Hauß Oesterreich Kriege mit einander führeten] mitten durch Franckreich gereiset/ und nacher Spanien gehen wollen / da er zwarten aufgehalten/ aber mit grosser Höflichkeit wieder zurück in Oesterreich geschickt worden. Hist. Henrici IV. pag. 376. Corp. Jun. Milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 383. & 384. 7. Wenn die Obrigkeit einem verbeuth/ mit der oder jener verdächtigen Person nicht umzugehen/ Aergernis zu vermeiden. Juxta L. 9. ff. de poenis. L. 3. §. 1. ff. de offic. Proc. Caes. ration. & ad eam, Brunnemann, n. 1. & 2. Oder untersaget/ daß die Bürger aus der Stadt auf die Dörffer/ oder einen vor den Thor liedenden schädlichen Krug oder Schercke zum Bier gehen/ oder wenn einem der Hoff verbothen/ Item 8. Wenn einem Delinquenten auferleget wird/ daß er gewisse Jahr hinaus in den Krieg/ wieder den Türcken/ oder auf ein gewiß Grentz-Hauß in Ungarn sich begeben solle. Hofmann, in Lycurgo Rom. Germ. c. 45 summ. 7. brunnemann, in proceß. Inq. c. 9. n. 55. 9. In Ehe-Sachen/ als wenn eine Jungfer deshalber von der Obrigkeit sequestriret / und zu ihren nehesten Bluts-Freunden/ oder einer andern-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 760. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/776>, abgerufen am 22.11.2024.