Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.geschlossen wird/ draus sie nicht kommen darff/ biß die ihr Gesetzte Zeit vorbey ist. c. Tuae discretionis 6. X. de poen. Et haec dicitur Septa clausura, quam quis non egreditur sine licentia Abbatis. L. 29. C. de Episc. & Cler. Can. in Clem. 1. §. quia vero X. de stat. Monach. IX. In Franckreich ist von den Königen solche confinatio unterschiedlichen Printzen und Prinzeßin ebenmäßig angedeutet worden/ wie der unbenante Author des Stats- und Geschicht-Spiegels part. 5. pag. 278. & seqq. deren eine grosse Liste anführet. Also befahl auch der König in Dennemarck/ daß sich der General A. D. nach seinen Land - Güthern begeben möchte/ um alda sein Leben in der stille zu endigen. Biccius, d. Schem. cap. 4. th. 4. n. 8. X. Es geschicht aber die Confination entweder auf eine gewisse beschrenckte Zeit / Tage/ Monathe u. Jahre/ oder auf des confinati noch übriges Leben/ und biß an seinen Tod. Einige halten davor/ wenn in dem Mandat Rescript und Befehl keine gewisse Zeit gesetzt zubefinden/ dieselbe pro perpetua, sonsten aber / wenn drein stünde/ daß einer etlicher Jahr an den und den Orth bleiben/ und ohne Vorwissen der Obrigkeit nicht weichen solte/ es aufzehen Jahr ausgeleget / und verstanden werde. Alleine dieses wird dem arbitrio judicis committiret/ der nach gehabten Rath der Rechtsverständigen/ drinn erkennen lassen kan/ auf wie viele Zeit und Jahre die confination zu restringiren. arg. eorum, quae tradit Brunnemann. ad L. sine praesinitio. 23. ff. de poenis. XI. Es muß auch der Judex confinans competens seyn / Bicicus, c. 2. th. 5. Item die confinatio in terris subditis geschehen/ weil es ausser dem nicht gültig / Bartol. in L. releg. §. est quoddam ff. de interd. & rel. Bald. in L. illicitas §. qui universas ff. de offic. praesid. Imgleichen der Confinatus schweren/ und in der Urphede versprechen/ daß er ohne Vorwissen der Obrigkeit von dem assignirten Orth nicht weichen wolle / geschlossen wird/ draus sie nicht kommen darff/ biß die ihr Gesetzte Zeit vorbey ist. c. Tuae discretionis 6. X. de poen. Et haec dicitur Septa clausura, quam quis non egreditur sine licentia Abbatis. L. 29. C. de Episc. & Cler. Can. in Clem. 1. §. quia verò X. de stat. Monach. IX. In Franckreich ist von den Königen solche confinatio unterschiedlichen Printzen und Prinzeßin ebenmäßig angedeutet worden/ wie der unbenante Author des Stats- und Geschicht-Spiegels part. 5. pag. 278. & seqq. deren eine grosse Liste anführet. Also befahl auch der König in Dennemarck/ daß sich der General A. D. nach seinen Land - Güthern begeben möchte/ um alda sein Leben in der stille zu endigen. Biccius, d. Schem. cap. 4. th. 4. n. 8. X. Es geschicht aber die Confination entweder auf eine gewisse beschrenckte Zeit / Tage/ Monathe u. Jahre/ oder auf des confinati noch übriges Leben/ und biß an seinen Tod. Einige halten davor/ wenn in dem Mandat Rescript und Befehl keine gewisse Zeit gesetzt zubefinden/ dieselbe pro perpetua, sonsten aber / wenn drein stünde/ daß einer etlicher Jahr an den und den Orth bleiben/ und ohne Vorwissen der Obrigkeit nicht weichen solte/ es aufzehen Jahr ausgeleget / und verstanden werde. Alleine dieses wird dem arbitrio judicis committiret/ der nach gehabten Rath der Rechtsverständigen/ drinn erkennen lassen kan/ auf wie viele Zeit und Jahre die confination zu restringiren. arg. eorum, quae tradit Brunnemann. ad L. sine praesinitio. 23. ff. de poenis. XI. Es muß auch der Judex confinans competens seyn / Bicicus, c. 2. th. 5. Item die confinatio in terris subditis geschehen/ weil es ausser dem nicht gültig / Bartol. in L. releg. §. est quoddam ff. de interd. & rel. Bald. in L. illicitas §. qui universas ff. de offic. praesid. Imgleichen der Confinatus schweren/ und in der Urphede versprechen/ daß er ohne Vorwissen der Obrigkeit von dem assignirten Orth nicht weichen wolle / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0773" n="757"/> geschlossen wird/ draus sie nicht kommen darff/ biß die ihr Gesetzte Zeit vorbey ist.</p> <p>c. Tuae discretionis 6. X. de poen.</p> <p>Et haec dicitur Septa clausura, quam quis non egreditur sine licentia Abbatis. L. 29. C. de Episc. & Cler. Can. in Clem. 1. §. quia verò X. de stat. Monach.</p> <p>IX. In Franckreich ist von den Königen solche confinatio unterschiedlichen Printzen und Prinzeßin ebenmäßig angedeutet worden/ wie der unbenante Author des Stats- und Geschicht-Spiegels part. 5. pag. 278. & seqq. deren eine grosse Liste anführet. Also befahl auch der König in Dennemarck/ daß sich der General A. D. nach seinen Land - Güthern begeben möchte/ um alda sein Leben in der stille zu endigen.</p> <p>Biccius, d. Schem. cap. 4. th. 4. n. 8.</p> <p>X. Es geschicht aber die Confination entweder auf eine gewisse beschrenckte Zeit / Tage/ Monathe u. Jahre/ oder auf des confinati noch übriges Leben/ und biß an seinen Tod. Einige halten davor/ wenn in dem Mandat Rescript und Befehl keine gewisse Zeit gesetzt zubefinden/ dieselbe pro perpetua, sonsten aber / wenn drein stünde/ daß einer etlicher Jahr an den und den Orth bleiben/ und ohne Vorwissen der Obrigkeit nicht weichen solte/ es aufzehen Jahr ausgeleget / und verstanden werde. Alleine dieses wird dem arbitrio judicis committiret/ der nach gehabten Rath der Rechtsverständigen/ drinn erkennen lassen kan/ auf wie viele Zeit und Jahre die confination zu restringiren.</p> <p>arg. eorum, quae tradit Brunnemann. ad L. sine praesinitio. 23. ff. de poenis.</p> <p>XI. Es muß auch der Judex confinans competens seyn /</p> <p>Bicicus, c. 2. th. 5.</p> <p>Item die confinatio in terris subditis geschehen/ weil es ausser dem nicht gültig /</p> <p>Bartol. in L. releg. §. est quoddam ff. de interd. & rel. Bald. in L. illicitas §. qui universas ff. de offic. praesid.</p> <p>Imgleichen der Confinatus schweren/ und in der Urphede versprechen/ daß er ohne Vorwissen der Obrigkeit von dem assignirten Orth nicht weichen wolle /</p> </div> </body> </text> </TEI> [757/0773]
geschlossen wird/ draus sie nicht kommen darff/ biß die ihr Gesetzte Zeit vorbey ist.
c. Tuae discretionis 6. X. de poen.
Et haec dicitur Septa clausura, quam quis non egreditur sine licentia Abbatis. L. 29. C. de Episc. & Cler. Can. in Clem. 1. §. quia verò X. de stat. Monach.
IX. In Franckreich ist von den Königen solche confinatio unterschiedlichen Printzen und Prinzeßin ebenmäßig angedeutet worden/ wie der unbenante Author des Stats- und Geschicht-Spiegels part. 5. pag. 278. & seqq. deren eine grosse Liste anführet. Also befahl auch der König in Dennemarck/ daß sich der General A. D. nach seinen Land - Güthern begeben möchte/ um alda sein Leben in der stille zu endigen.
Biccius, d. Schem. cap. 4. th. 4. n. 8.
X. Es geschicht aber die Confination entweder auf eine gewisse beschrenckte Zeit / Tage/ Monathe u. Jahre/ oder auf des confinati noch übriges Leben/ und biß an seinen Tod. Einige halten davor/ wenn in dem Mandat Rescript und Befehl keine gewisse Zeit gesetzt zubefinden/ dieselbe pro perpetua, sonsten aber / wenn drein stünde/ daß einer etlicher Jahr an den und den Orth bleiben/ und ohne Vorwissen der Obrigkeit nicht weichen solte/ es aufzehen Jahr ausgeleget / und verstanden werde. Alleine dieses wird dem arbitrio judicis committiret/ der nach gehabten Rath der Rechtsverständigen/ drinn erkennen lassen kan/ auf wie viele Zeit und Jahre die confination zu restringiren.
arg. eorum, quae tradit Brunnemann. ad L. sine praesinitio. 23. ff. de poenis.
XI. Es muß auch der Judex confinans competens seyn /
Bicicus, c. 2. th. 5.
Item die confinatio in terris subditis geschehen/ weil es ausser dem nicht gültig /
Bartol. in L. releg. §. est quoddam ff. de interd. & rel. Bald. in L. illicitas §. qui universas ff. de offic. praesid.
Imgleichen der Confinatus schweren/ und in der Urphede versprechen/ daß er ohne Vorwissen der Obrigkeit von dem assignirten Orth nicht weichen wolle /
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