Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.mit Schmach - Reden Ehrenverletzlich antastet/ eine solche Thäterin durch die Stad - Knechte an den Wochen - Marckt/ wern allermeist Volck verhanden/ andern zum Exempel/ herumgeführet werde/ und einen Klapper oder Laster - Stein/ bey 25. Pfund schwer/ wie ein Weibes - Haupt/ so an ausgestreckter Zunge ein Mahl - Schloß hat/ formiret/ an Halse tragen müsse. Zeiler, Epist. 604. Wobey obiter zugedencken/ daß die bösen zänckischen Weiber/ so einander schelten und schmähen/ ja gar schlagen und rauffen/ an etlichen Orthen öffentlich den Marckt kehren und rein machen/ oder das Aesterich auf den Rathäusern und in den Schwibbogen scheuren müssen/ da sie denn mannigmahl von den bösen Buben noch darzu mit Koth und Erdschollen geworffen werden. An den Orthen/ wo man viele Wind - Mühlen hat/ müssen die böse zänckische Weiber zur Straffe die Wind - Mühlen-Flügel mit groben leinen Tuch bekleiden/ welches ihnen sehr beschwerlich vorkömmet/ indem/ wie bekant/ das Weibesvolck ingemein den Flachs und das Leinen Tuch gar lieb und werth hat/ und ungern was davon weggibt. Eine Heydnische Regentin in Pommern machte auff eine Zeit diese Gesetze 1. welches Weib ihrem Ehemann fluchen würde/ die solte vier gross Steine am Halse in ihren Herrschafften/ durch alle Dörffer tragen/ und solte dieselbe niemand abnehmen/ bey Leibes - Straffe 2. Welche Frau den Mann schliege/ der solte die Nase abgeschnitten werden/ auch des Mannes Gerechtigkeit verlustiget seyn/ biß aufs Chebette. 3. So sie bey andern Leuthen ihren Mann verkleinerte/ und ihm was böses nachredete/ so sie jung/ solte sie mit Ruthen gestrichen werden; wäre sie aber alt/ und könte keine Kinder mehr zeugen/ solte sie gar verbrennet werden. Heutiges Tages solte sie leben/ und vor die grimmigen bösen Weiber Gesetze geben. Matth. Hammer, in Viridar. Hist. pag. 255. XI. In der Pfaltz und Marg - Graffschafft Baden hat man auch dergleichen Straffen / als daß der Delinquent in Eisen gehen/ in die Futter - Wanne gespannet und gestrichen/ die Geige ihm angethan wird/ oder Doppelhaken tragen muß. Casp. Zillesius de Jure Mulctandi cap. 7. n. 107. XII. Die Geigen beschreibt Casp. Manzius, decis. Palatin. q. 88. n. 18. also: mit Schmach - Reden Ehrenverletzlich antastet/ eine solche Thäterin durch die Stad - Knechte an den Wochen - Marckt/ wern allermeist Volck verhanden/ andern zum Exempel/ herumgeführet werde/ und einen Klapper oder Laster - Stein/ bey 25. Pfund schwer/ wie ein Weibes - Haupt/ so an ausgestreckter Zunge ein Mahl - Schloß hat/ formiret/ an Halse tragen müsse. Zeiler, Epist. 604. Wobey obiter zugedencken/ daß die bösen zänckischen Weiber/ so einander schelten und schmähen/ ja gar schlagen und rauffen/ an etlichen Orthen öffentlich den Marckt kehren und rein machen/ oder das Aesterich auf den Rathäusern und in den Schwibbogen scheuren müssen/ da sie denn mannigmahl von den bösen Buben noch darzu mit Koth und Erdschollen geworffen werden. An den Orthen/ wo man viele Wind - Mühlen hat/ müssen die böse zänckische Weiber zur Straffe die Wind - Mühlen-Flügel mit groben leinen Tuch bekleiden/ welches ihnen sehr beschwerlich vorkömmet/ indem/ wie bekant/ das Weibesvolck ingemein den Flachs und das Leinen Tuch gar lieb und werth hat/ und ungern was davon weggibt. Eine Heydnische Regentin in Pommern machte auff eine Zeit diese Gesetze 1. welches Weib ihrem Ehemann fluchen würde/ die solte vier gross Steine am Halse in ihren Herrschafften/ durch alle Dörffer tragen/ und solte dieselbe niemand abnehmen/ bey Leibes - Straffe 2. Welche Frau den Mann schliege/ der solte die Nase abgeschnitten werden/ auch des Mannes Gerechtigkeit verlustiget seyn/ biß aufs Chebette. 3. So sie bey andern Leuthen ihren Mann verkleinerte/ und ihm was böses nachredete/ so sie jung/ solte sie mit Ruthen gestrichen werden; wäre sie aber alt/ und könte keine Kinder mehr zeugen/ solte sie gar verbrennet werden. Heutiges Tages solte sie leben/ und vor die grimmigen bösen Weiber Gesetze geben. Matth. Hammer, in Viridar. Hist. pag. 255. XI. In der Pfaltz und Marg - Graffschafft Baden hat man auch dergleichen Straffen / als daß der Delinquent in Eisen gehen/ in die Futter - Wanne gespannet und gestrichen/ die Geige ihm angethan wird/ oder Doppelhaken tragen muß. Casp. Zillesius de Jure Mulctandi cap. 7. n. 107. XII. Die Geigen beschreibt Casp. Manzius, decis. Palatin. q. 88. n. 18. also: <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0763" n="747"/> mit Schmach - Reden Ehrenverletzlich antastet/ eine solche Thäterin durch die Stad - Knechte an den Wochen - Marckt/ wern allermeist Volck verhanden/ andern zum Exempel/ herumgeführet werde/ und einen Klapper oder Laster - Stein/ bey 25. Pfund schwer/ wie ein Weibes - Haupt/ so an ausgestreckter Zunge ein Mahl - Schloß hat/ formiret/ an Halse tragen müsse.</p> <p>Zeiler, Epist. 604.</p> <p>Wobey obiter zugedencken/ daß die bösen zänckischen Weiber/ so einander schelten und schmähen/ ja gar schlagen und rauffen/ an etlichen Orthen öffentlich den Marckt kehren und rein machen/ oder das Aesterich auf den Rathäusern und in den Schwibbogen scheuren müssen/ da sie denn mannigmahl von den bösen Buben noch darzu mit Koth und Erdschollen geworffen werden. An den Orthen/ wo man viele Wind - Mühlen hat/ müssen die böse zänckische Weiber zur Straffe die Wind - Mühlen-Flügel mit groben leinen Tuch bekleiden/ welches ihnen sehr beschwerlich vorkömmet/ indem/ wie bekant/ das Weibesvolck ingemein den Flachs und das Leinen Tuch gar lieb und werth hat/ und ungern was davon weggibt. Eine Heydnische Regentin in Pommern machte auff eine Zeit diese Gesetze 1. welches Weib ihrem Ehemann fluchen würde/ die solte vier gross Steine am Halse in ihren Herrschafften/ durch alle Dörffer tragen/ und solte dieselbe niemand abnehmen/ bey Leibes - Straffe 2. Welche Frau den Mann schliege/ der solte die Nase abgeschnitten werden/ auch des Mannes Gerechtigkeit verlustiget seyn/ biß aufs Chebette. 3. So sie bey andern Leuthen ihren Mann verkleinerte/ und ihm was böses nachredete/ so sie jung/ solte sie mit Ruthen gestrichen werden; wäre sie aber alt/ und könte keine Kinder mehr zeugen/ solte sie gar verbrennet werden. Heutiges Tages solte sie leben/ und vor die grimmigen bösen Weiber Gesetze geben.</p> <p>Matth. Hammer, in Viridar. Hist. pag. 255.</p> <p>XI. In der Pfaltz und Marg - Graffschafft Baden hat man auch dergleichen Straffen / als daß der Delinquent in Eisen gehen/ in die Futter - Wanne gespannet und gestrichen/ die Geige ihm angethan wird/ oder Doppelhaken tragen muß.</p> <p>Casp. Zillesius de Jure Mulctandi cap. 7. n. 107.</p> <p>XII. Die Geigen beschreibt Casp. Manzius, decis. Palatin. q. 88. n. 18. also: </p> </div> </body> </text> </TEI> [747/0763]
mit Schmach - Reden Ehrenverletzlich antastet/ eine solche Thäterin durch die Stad - Knechte an den Wochen - Marckt/ wern allermeist Volck verhanden/ andern zum Exempel/ herumgeführet werde/ und einen Klapper oder Laster - Stein/ bey 25. Pfund schwer/ wie ein Weibes - Haupt/ so an ausgestreckter Zunge ein Mahl - Schloß hat/ formiret/ an Halse tragen müsse.
Zeiler, Epist. 604.
Wobey obiter zugedencken/ daß die bösen zänckischen Weiber/ so einander schelten und schmähen/ ja gar schlagen und rauffen/ an etlichen Orthen öffentlich den Marckt kehren und rein machen/ oder das Aesterich auf den Rathäusern und in den Schwibbogen scheuren müssen/ da sie denn mannigmahl von den bösen Buben noch darzu mit Koth und Erdschollen geworffen werden. An den Orthen/ wo man viele Wind - Mühlen hat/ müssen die böse zänckische Weiber zur Straffe die Wind - Mühlen-Flügel mit groben leinen Tuch bekleiden/ welches ihnen sehr beschwerlich vorkömmet/ indem/ wie bekant/ das Weibesvolck ingemein den Flachs und das Leinen Tuch gar lieb und werth hat/ und ungern was davon weggibt. Eine Heydnische Regentin in Pommern machte auff eine Zeit diese Gesetze 1. welches Weib ihrem Ehemann fluchen würde/ die solte vier gross Steine am Halse in ihren Herrschafften/ durch alle Dörffer tragen/ und solte dieselbe niemand abnehmen/ bey Leibes - Straffe 2. Welche Frau den Mann schliege/ der solte die Nase abgeschnitten werden/ auch des Mannes Gerechtigkeit verlustiget seyn/ biß aufs Chebette. 3. So sie bey andern Leuthen ihren Mann verkleinerte/ und ihm was böses nachredete/ so sie jung/ solte sie mit Ruthen gestrichen werden; wäre sie aber alt/ und könte keine Kinder mehr zeugen/ solte sie gar verbrennet werden. Heutiges Tages solte sie leben/ und vor die grimmigen bösen Weiber Gesetze geben.
Matth. Hammer, in Viridar. Hist. pag. 255.
XI. In der Pfaltz und Marg - Graffschafft Baden hat man auch dergleichen Straffen / als daß der Delinquent in Eisen gehen/ in die Futter - Wanne gespannet und gestrichen/ die Geige ihm angethan wird/ oder Doppelhaken tragen muß.
Casp. Zillesius de Jure Mulctandi cap. 7. n. 107.
XII. Die Geigen beschreibt Casp. Manzius, decis. Palatin. q. 88. n. 18. also:
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