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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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denen Adulteris Schand-Steine anhenget/ und sie damit öffentlich darstellet.

Olaus Magnus, & ex illo Cornel. Scribon. Graph. Epitom. lib. 6. c. 12.

Huc spectant quoque, quae ex aliis habet Flamin. de Rubeis tr de Adulter. cap. 16. n. 4 pag. 156 & 160. Nec non Joh. Hering de molend. quaest. 4. n. 43.

IX. In Peru muß derjenige Caciqua oder Fürst/ welcher seinen Unterthanen/ ohne Bewilligung des Jugae getödtet/ zur Straffe einen grossen Stein auf den Schultern tragen/ welches man vor eine grosse Schande hält. Begehet er dergleichen That hernach noch mehr/ im Fall nicht eine sonderliche Vorbitte ihn errettet/ wird er doch gleichwohl seines Standes entsetzet.

Erasin. Francisic, im neu - polirten Kunst - und Sitten - Spiegel/ lib. 2. Discurs. 8 pag. 397.

Ohrte Erlaubnis an verbothenen Orthen Jagen/ ist allda sträflich/ und muß ein solcher Wild - Räuber den Schand - Stein auf sich nehmen. Womit gleichfals derjenige zum erstenmahl beleget wird/ der allda die Gräntz - Steine auf den Acker verrückt/ oder Länderey/ so andern Leuthen angewiesen/ thätlicher weise eingenommen hat: An der Wiederhohlung dieser Thätligkeit hänget der gewisse Tod.

Idem Francisci, pag. 397.

Welcher Peruaner seinem Landes - Fürsten den gebührlichen Gehorsamnicht erweiset / der ist zum erstenmahl mit wilkürlicher Straffe angesehen/ zum andernmahl mit dem Schand/ Stein beschimpffet/ zum dritten des Lebens beraubet worden.

idem d. loco.

Einen Faulentzer oder Tages Schläffer gibt man zum Wecker und Aufmunterer einen Prügel/ oder auch wohl den Schand - Stein auf die Schulter.

idem pag. 398.

Es wird der Schand - Stein gleichfals demjenigen zuerkennet/ welcher aus Schwachheit/ unordentlicher Liebe und Bulschafft einen Fall gethan.

idem pag 43.

X. Christian Wurstius, in der Baseler Chronic. meldet/ daß zu Müllhausen in Ober - Elsas [so andere zum Sündgow ziehen] wenn ein Weibesbild irgend die andere neidischer Weise falschlich verklaget/ oder

denen Adulteris Schand-Steine anhenget/ und sie damit öffentlich darstellet.

Olaus Magnus, & ex illo Cornel. Scribon. Graph. Epitom. lib. 6. c. 12.

Huc spectant quoque, quae ex aliis habet Flamin. de Rubeis tr de Adulter. cap. 16. n. 4 pag. 156 & 160. Nec non Joh. Hering de molend. quaest. 4. n. 43.

IX. In Peru muß derjenige Caciqua oder Fürst/ welcher seinen Unterthanen/ ohne Bewilligung des Jugae getödtet/ zur Straffe einen grossen Stein auf den Schultern tragen/ welches man vor eine grosse Schande hält. Begehet er dergleichen That hernach noch mehr/ im Fall nicht eine sonderliche Vorbitte ihn errettet/ wird er doch gleichwohl seines Standes entsetzet.

Erasin. Francisic, im neu - polirten Kunst - und Sitten - Spiegel/ lib. 2. Discurs. 8 pag. 397.

Ohrte Erlaubnis an verbothenen Orthen Jagen/ ist allda sträflich/ und muß ein solcher Wild - Räuber den Schand - Stein auf sich nehmen. Womit gleichfals derjenige zum erstenmahl beleget wird/ der allda die Gräntz - Steine auf den Acker verrückt/ oder Länderey/ so andern Leuthen angewiesen/ thätlicher weise eingenommen hat: An der Wiederhohlung dieser Thätligkeit hänget der gewisse Tod.

Idem Francisci, pag. 397.

Welcher Peruaner seinem Landes - Fürsten den gebührlichen Gehorsamnicht erweiset / der ist zum erstenmahl mit wilkürlicher Straffe angesehen/ zum andernmahl mit dem Schand/ Stein beschimpffet/ zum dritten des Lebens beraubet worden.

idem d. loco.

Einen Faulentzer oder Tages Schläffer gibt man zum Wecker und Aufmunterer einen Prügel/ oder auch wohl den Schand - Stein auf die Schulter.

idem pag. 398.

Es wird der Schand - Stein gleichfals demjenigen zuerkennet/ welcher aus Schwachheit/ unordentlicher Liebe und Bulschafft einen Fall gethan.

idem pag 43.

X. Christian Wurstius, in der Baseler Chronic. meldet/ daß zu Müllhausen in Ober - Elsas [so andere zum Sündgow ziehen] wenn ein Weibesbild irgend die andere neidischer Weise falschlich verklaget/ oder

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        <p>Erasin. Francisic, im neu - polirten Kunst - und Sitten - Spiegel/ lib. 2.                      Discurs. 8 pag. 397.</p>
        <p>Ohrte Erlaubnis an verbothenen Orthen Jagen/ ist allda sträflich/ und muß ein                      solcher Wild - Räuber den Schand - Stein auf sich nehmen. Womit gleichfals                      derjenige zum erstenmahl beleget wird/ der allda die Gräntz - Steine auf den                      Acker verrückt/ oder Länderey/ so andern Leuthen angewiesen/ thätlicher weise                      eingenommen hat: An der Wiederhohlung dieser Thätligkeit hänget der gewisse                      Tod.</p>
        <p>Idem Francisci, pag. 397.</p>
        <p>Welcher Peruaner seinem Landes - Fürsten den gebührlichen Gehorsamnicht erweiset                     / der ist zum erstenmahl mit wilkürlicher Straffe angesehen/ zum andernmahl mit                      dem Schand/ Stein beschimpffet/ zum dritten des Lebens beraubet worden.</p>
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        <p>idem pag. 398.</p>
        <p>Es wird der Schand - Stein gleichfals demjenigen zuerkennet/ welcher aus                      Schwachheit/ unordentlicher Liebe und Bulschafft einen Fall gethan.</p>
        <p>idem pag 43.</p>
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[746/0762] denen Adulteris Schand-Steine anhenget/ und sie damit öffentlich darstellet. Olaus Magnus, & ex illo Cornel. Scribon. Graph. Epitom. lib. 6. c. 12. Huc spectant quoque, quae ex aliis habet Flamin. de Rubeis tr de Adulter. cap. 16. n. 4 pag. 156 & 160. Nec non Joh. Hering de molend. quaest. 4. n. 43. IX. In Peru muß derjenige Caciqua oder Fürst/ welcher seinen Unterthanen/ ohne Bewilligung des Jugae getödtet/ zur Straffe einen grossen Stein auf den Schultern tragen/ welches man vor eine grosse Schande hält. Begehet er dergleichen That hernach noch mehr/ im Fall nicht eine sonderliche Vorbitte ihn errettet/ wird er doch gleichwohl seines Standes entsetzet. Erasin. Francisic, im neu - polirten Kunst - und Sitten - Spiegel/ lib. 2. Discurs. 8 pag. 397. Ohrte Erlaubnis an verbothenen Orthen Jagen/ ist allda sträflich/ und muß ein solcher Wild - Räuber den Schand - Stein auf sich nehmen. Womit gleichfals derjenige zum erstenmahl beleget wird/ der allda die Gräntz - Steine auf den Acker verrückt/ oder Länderey/ so andern Leuthen angewiesen/ thätlicher weise eingenommen hat: An der Wiederhohlung dieser Thätligkeit hänget der gewisse Tod. Idem Francisci, pag. 397. Welcher Peruaner seinem Landes - Fürsten den gebührlichen Gehorsamnicht erweiset / der ist zum erstenmahl mit wilkürlicher Straffe angesehen/ zum andernmahl mit dem Schand/ Stein beschimpffet/ zum dritten des Lebens beraubet worden. idem d. loco. Einen Faulentzer oder Tages Schläffer gibt man zum Wecker und Aufmunterer einen Prügel/ oder auch wohl den Schand - Stein auf die Schulter. idem pag. 398. Es wird der Schand - Stein gleichfals demjenigen zuerkennet/ welcher aus Schwachheit/ unordentlicher Liebe und Bulschafft einen Fall gethan. idem pag 43. X. Christian Wurstius, in der Baseler Chronic. meldet/ daß zu Müllhausen in Ober - Elsas [so andere zum Sündgow ziehen] wenn ein Weibesbild irgend die andere neidischer Weise falschlich verklaget/ oder

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 746. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/762>, abgerufen am 22.11.2024.