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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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IX Ja wenn die Obrigkeit es machte/ wie vor Zeiten der Käyser Hadrianus im Amphitheatro zu Rom gethan/ der die Decoctores, Banckerottirer/ Falliten und Land-Betrieger/ so wissentlich/ vorsetzlich- und muthwilliger Weise falliment gemachet/ an einen öffentlichen Orth/ jederman zum Spectacul und Schau-Spiehl vorstellete/ damit sie/ wie ein Dieb am Pranger oder Hals-Eisen/ von Männiglich angeschauet/ verachtet/ verlacht und verspottet würden/ solte wohl mancher sich dran spiegeln/ ein Exempel nehmen/ und das disce cautius negotiati, juxta L. 2. C. de furt. practiciren lernen.

add.

A, Gellius, lib. 15. Noct. Attic, c. 12. Petr. Gregor. Tholosan. lib. 22. c. 11. n. 9. & 10. Brun. de cess. bonor. Quaest. 6. principal.

X. Nach der Alten Römer Gesetze der XII. Taffeln wurd ein solcher Banquerottirer und Schuldmann/ der nicht bezahlen konte/ entweder verkaufft/ und in schwere Dienstbarkeit gebracht/ drinn er an Fesseln und Banden seinem Herrn/ der ihn gekaufft hatte/ üm eine gewisse verordnete Speise oder Kost saure Arbeit leisten muste. Ober wenn er nicht verkaufft werden konte/ wurd er auff öffentlichen Marckt an eine Säule gebunden/ und daselbst zu Tode gestrichen / oder sonst auff eine andere Art am Leibe gestrafft. Ja es wurd derselbe wohl gar seinen Gläubigern/ wenn sie es begehreten/ zum Schnitt und Theilung seines Leibes hingegeben/ alsdann ward der Schuldener entkleidet/ auf eine Schlachtbang geworffen/ drauf angebunden/ und lebendig in gewisse Stücke zerhauen und getheilet/ und einem jeglichen Gläubiger/ an stat seiner Schuld / ein stück davon gegeben. Die Ursache aber/ daß solche grausame u. scharffe Straffe auf dergleichen muthwillige und Selbstschuldige Banckerottirer gesetzt worden/ ist/ daß durch solches abscheuliches und grausames Spectacul die Leuthe abgeschreckt würden/ daß sie sich vor Borgen und Leihen hüten/ auch Treu und Glauben desto besser halten solten. Es ist aber endlich diese scharffe Straffe der Zertheilung des Schuldeners auffgehoben/ und in eine andere Lebens-Straffe verwandelt worden. Ja es haben auch endlich die Bürgemeister zu Rom C. Poetilius und L. Papirius Mugillanus im Jahr von Erbauung der Stadt 429. ein Gesetze gegeben/ welches Poetilia Papiria de nexu genant wird/ darinn verbothen worden/ daß niemand wegen Geld-Schulden an seinem Leibe gebunden oder gemartert würde/ sondern allein an

IX Ja wenn die Obrigkeit es machte/ wie vor Zeiten der Käyser Hadrianus im Amphitheatro zu Rom gethan/ der die Decoctores, Banckerottirer/ Falliten und Land-Betrieger/ so wissentlich/ vorsetzlich- und muthwilliger Weise falliment gemachet/ an einen öffentlichen Orth/ jederman zum Spectacul und Schau-Spiehl vorstellete/ damit sie/ wie ein Dieb am Pranger oder Hals-Eisen/ von Männiglich angeschauet/ verachtet/ verlacht und verspottet würden/ solte wohl mancher sich dran spiegeln/ ein Exempel nehmen/ und das disce cautius negotiati, juxta L. 2. C. de furt. practiciren lernen.

add.

A, Gellius, lib. 15. Noct. Attic, c. 12. Petr. Gregor. Tholosan. lib. 22. c. 11. n. 9. & 10. Brun. de cess. bonor. Quaest. 6. principal.

X. Nach der Alten Römer Gesetze der XII. Taffeln wurd ein solcher Banquerottirer und Schuldmann/ der nicht bezahlen konte/ entweder verkaufft/ und in schwere Dienstbarkeit gebracht/ drinn er an Fesseln und Banden seinem Herrn/ der ihn gekaufft hatte/ üm eine gewisse verordnete Speise oder Kost saure Arbeit leisten muste. Ober wenn er nicht verkaufft werden konte/ wurd er auff öffentlichen Marckt an eine Säule gebunden/ und daselbst zu Tode gestrichen / oder sonst auff eine andere Art am Leibe gestrafft. Ja es wurd derselbe wohl gar seinen Gläubigern/ wenn sie es begehreten/ zum Schnitt und Theilung seines Leibes hingegeben/ alsdann ward der Schuldener entkleidet/ auf eine Schlachtbang geworffen/ drauf angebunden/ und lebendig in gewisse Stücke zerhauen und getheilet/ und einem jeglichen Gläubiger/ an stat seiner Schuld / ein stück davon gegeben. Die Ursache aber/ daß solche grausame u. scharffe Straffe auf dergleichen muthwillige und Selbstschuldige Banckerottirer gesetzt worden/ ist/ daß durch solches abscheuliches und grausames Spectacul die Leuthe abgeschreckt würden/ daß sie sich vor Borgen und Leihen hüten/ auch Treu und Glauben desto besser halten solten. Es ist aber endlich diese scharffe Straffe der Zertheilung des Schuldeners auffgehoben/ und in eine andere Lebens-Straffe verwandelt worden. Ja es haben auch endlich die Bürgemeister zu Rom C. Poetilius und L. Papirius Mugillanus im Jahr von Erbauung der Stadt 429. ein Gesetze gegeben/ welches Poetilia Papiria de nexu genant wird/ darinn verbothen worden/ daß niemand wegen Geld-Schulden an seinem Leibe gebunden oder gemartert würde/ sondern allein an

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[740/0756] IX Ja wenn die Obrigkeit es machte/ wie vor Zeiten der Käyser Hadrianus im Amphitheatro zu Rom gethan/ der die Decoctores, Banckerottirer/ Falliten und Land-Betrieger/ so wissentlich/ vorsetzlich- und muthwilliger Weise falliment gemachet/ an einen öffentlichen Orth/ jederman zum Spectacul und Schau-Spiehl vorstellete/ damit sie/ wie ein Dieb am Pranger oder Hals-Eisen/ von Männiglich angeschauet/ verachtet/ verlacht und verspottet würden/ solte wohl mancher sich dran spiegeln/ ein Exempel nehmen/ und das disce cautius negotiati, juxta L. 2. C. de furt. practiciren lernen. add. A, Gellius, lib. 15. Noct. Attic, c. 12. Petr. Gregor. Tholosan. lib. 22. c. 11. n. 9. & 10. Brun. de cess. bonor. Quaest. 6. principal. X. Nach der Alten Römer Gesetze der XII. Taffeln wurd ein solcher Banquerottirer und Schuldmann/ der nicht bezahlen konte/ entweder verkaufft/ und in schwere Dienstbarkeit gebracht/ drinn er an Fesseln und Banden seinem Herrn/ der ihn gekaufft hatte/ üm eine gewisse verordnete Speise oder Kost saure Arbeit leisten muste. Ober wenn er nicht verkaufft werden konte/ wurd er auff öffentlichen Marckt an eine Säule gebunden/ und daselbst zu Tode gestrichen / oder sonst auff eine andere Art am Leibe gestrafft. Ja es wurd derselbe wohl gar seinen Gläubigern/ wenn sie es begehreten/ zum Schnitt und Theilung seines Leibes hingegeben/ alsdann ward der Schuldener entkleidet/ auf eine Schlachtbang geworffen/ drauf angebunden/ und lebendig in gewisse Stücke zerhauen und getheilet/ und einem jeglichen Gläubiger/ an stat seiner Schuld / ein stück davon gegeben. Die Ursache aber/ daß solche grausame u. scharffe Straffe auf dergleichen muthwillige und Selbstschuldige Banckerottirer gesetzt worden/ ist/ daß durch solches abscheuliches und grausames Spectacul die Leuthe abgeschreckt würden/ daß sie sich vor Borgen und Leihen hüten/ auch Treu und Glauben desto besser halten solten. Es ist aber endlich diese scharffe Straffe der Zertheilung des Schuldeners auffgehoben/ und in eine andere Lebens-Straffe verwandelt worden. Ja es haben auch endlich die Bürgemeister zu Rom C. Poetilius und L. Papirius Mugillanus im Jahr von Erbauung der Stadt 429. ein Gesetze gegeben/ welches Poetilia Papiria de nexu genant wird/ darinn verbothen worden/ daß niemand wegen Geld-Schulden an seinem Leibe gebunden oder gemartert würde/ sondern allein an

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 740. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/756>, abgerufen am 22.11.2024.