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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Item Mens. Nov. 1625. Praefecto in Sondersleben/ Verb. Sentent.

Ufn Fall aber der Gefangene über das 14. Jahr seines Alters vollständig nicht seyn würde/ verbliebe er mit der Todes-Straffe verschonet/ und würde allein mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen.

Carpzov. part. 1. pract. crim. q. 42. n. 84. führet gleichfals an/ daß/ als 3. Knaben etliche Rechen-Pfennige vergüldet/ und vor Rheinische Gold-Gülden aus gegeben/ dieselbe deshalber zur Straffe im Gefängniß mit Ruthen gestrichen / und hernach des Landes ewig verwiesen worden. Sententiam puncto Sodomiae contra puerum septem annorum vide apud Carpzov.

part. 3. q. 143. n. 17. Pract Crim.

IV. Eben also werden auch die Minder jährige Wildprets-Diebe abgestrafft/ nisi gravissimae circumstantiae graviorem urgeant poenam, quae & aliquando potest esse capitalis. Itaque si fur impubes, praeter ablationem ferae, sclopeto aliquem petierit procul dubio capite plectendus est.

Anton. Seidenstücker/ de furib. Ferar §. 18.

V. Wenn man auch die Warheit in Güte von den Knaben in wichtigen Sachen nicht heraus bringen kan/ werden dieselbe/ an statt der Tortur, von den Gerichts-Dienern mit Ruthen gestrichen.

Vid sent. apud Beatum, Decis. crim. tom. 1. part. 4. fol. 771. Speidel. in Speoul. Jur. v. Peinliche Frage/ in addit.

VI. Zu Zeiten werden auch wohl erwachsene Leuthe aus gewissen Ursachen/ und damit man sie durch den öffentlichen Staupen-Schlag nicht gar zu sehr vor männiglich zu Schand und Spott mache/ im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und hernach fort gewiesen. Desgleichen Exempel Anno 2584. Mense Augusto, bey dem Chur-Fürstl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig vorkommen/ und an den Rath zu Jena folgendes Urthel/ auf Befragen/ abgangen:

Würde Nicol Oerthel/ ein Ehe-Mann/ auf seinem Bekäntnis freywillig beharren / oder des fonsten überwiesen werden/ daß er mit Matthäs Fischers Ehe-Weibe fleischliche Unzucht getrieben/ und seine Ehe gebrochen: So möchtet ihr ihn / nach Schärf-

Item Mens. Nov. 1625. Praefecto in Sondersleben/ Verb. Sentent.

Ufn Fall aber der Gefangene über das 14. Jahr seines Alters vollständig nicht seyn würde/ verbliebe er mit der Todes-Straffe verschonet/ und würde allein mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen.

Carpzov. part. 1. pract. crim. q. 42. n. 84. führet gleichfals an/ daß/ als 3. Knaben etliche Rechen-Pfennige vergüldet/ und vor Rheinische Gold-Gülden aus gegeben/ dieselbe deshalber zur Straffe im Gefängniß mit Ruthen gestrichen / und hernach des Landes ewig verwiesen worden. Sententiam puncto Sodomiae contra puerum septem annorum vide apud Carpzov.

part. 3. q. 143. n. 17. Pract Crim.

IV. Eben also werden auch die Minder jährige Wildprets-Diebe abgestrafft/ nisi gravissimae circumstantiae graviorem urgeant poenam, quae & aliquando potest esse capitalis. Itaque si fur impubes, praeter ablationem ferae, sclopeto aliquem petierit procul dubio capite plectendus est.

Anton. Seidenstücker/ de furib. Ferar §. 18.

V. Wenn man auch die Warheit in Güte von den Knaben in wichtigen Sachen nicht heraus bringen kan/ werden dieselbe/ an statt der Tortur, von den Gerichts-Dienern mit Ruthen gestrichen.

Vid sent. apud Beatum, Decis. crim. tom. 1. part. 4. fol. 771. Speidel. in Speoul. Jur. v. Peinliche Frage/ in addit.

VI. Zu Zeiten werden auch wohl erwachsene Leuthe aus gewissen Ursachen/ und damit man sie durch den öffentlichen Staupen-Schlag nicht gar zu sehr vor männiglich zu Schand und Spott mache/ im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und hernach fort gewiesen. Desgleichen Exempel Anno 2584. Mense Augusto, bey dem Chur-Fürstl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig vorkommen/ und an den Rath zu Jena folgendes Urthel/ auf Befragen/ abgangen:

Würde Nicol Oerthel/ ein Ehe-Mann/ auf seinem Bekäntnis freywillig beharren / oder des fonsten überwiesen werden/ daß er mit Matthäs Fischers Ehe-Weibe fleischliche Unzucht getrieben/ und seine Ehe gebrochen: So möchtet ihr ihn / nach Schärf-

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        <p>Item Mens. Nov. 1625. Praefecto in Sondersleben/ Verb. Sentent.</p>
        <p>Ufn Fall aber der Gefangene über das 14. Jahr seines Alters vollständig nicht                      seyn würde/ verbliebe er mit der Todes-Straffe verschonet/ und würde allein                      mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen.</p>
        <p>Carpzov. part. 1. pract. crim. q. 42. n. 84. führet gleichfals an/ daß/ als 3.                      Knaben etliche Rechen-Pfennige vergüldet/ und vor Rheinische Gold-Gülden aus                      gegeben/ dieselbe deshalber zur Straffe im Gefängniß mit Ruthen gestrichen /                      und hernach des Landes ewig verwiesen worden. Sententiam puncto Sodomiae contra                      puerum septem annorum vide apud Carpzov.</p>
        <p>part. 3. q. 143. n. 17. Pract Crim.</p>
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        <p>Anton. Seidenstücker/ de furib. Ferar §. 18.</p>
        <p>V. Wenn man auch die Warheit in Güte von den Knaben in wichtigen Sachen nicht                      heraus bringen kan/ werden dieselbe/ an statt der Tortur, von den                      Gerichts-Dienern mit Ruthen gestrichen.</p>
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        <p>VI. Zu Zeiten werden auch wohl erwachsene Leuthe aus gewissen Ursachen/ und                      damit man sie durch den öffentlichen Staupen-Schlag nicht gar zu sehr vor                      männiglich zu Schand und Spott mache/ im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und                      hernach fort gewiesen. Desgleichen Exempel Anno 2584. Mense Augusto, bey dem                      Chur-Fürstl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig vorkommen/ und an den Rath zu Jena                      folgendes Urthel/ auf Befragen/ abgangen:</p>
        <p>Würde Nicol Oerthel/ ein Ehe-Mann/ auf seinem Bekäntnis freywillig beharren /                      oder des fonsten überwiesen werden/ daß er mit Matthäs Fischers Ehe-Weibe                      fleischliche Unzucht getrieben/ und seine Ehe gebrochen: So möchtet ihr ihn /                      nach Schärf-
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[732/0748] Item Mens. Nov. 1625. Praefecto in Sondersleben/ Verb. Sentent. Ufn Fall aber der Gefangene über das 14. Jahr seines Alters vollständig nicht seyn würde/ verbliebe er mit der Todes-Straffe verschonet/ und würde allein mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen. Carpzov. part. 1. pract. crim. q. 42. n. 84. führet gleichfals an/ daß/ als 3. Knaben etliche Rechen-Pfennige vergüldet/ und vor Rheinische Gold-Gülden aus gegeben/ dieselbe deshalber zur Straffe im Gefängniß mit Ruthen gestrichen / und hernach des Landes ewig verwiesen worden. Sententiam puncto Sodomiae contra puerum septem annorum vide apud Carpzov. part. 3. q. 143. n. 17. Pract Crim. IV. Eben also werden auch die Minder jährige Wildprets-Diebe abgestrafft/ nisi gravissimae circumstantiae graviorem urgeant poenam, quae & aliquando potest esse capitalis. Itaque si fur impubes, praeter ablationem ferae, sclopeto aliquem petierit procul dubio capite plectendus est. Anton. Seidenstücker/ de furib. Ferar §. 18. V. Wenn man auch die Warheit in Güte von den Knaben in wichtigen Sachen nicht heraus bringen kan/ werden dieselbe/ an statt der Tortur, von den Gerichts-Dienern mit Ruthen gestrichen. Vid sent. apud Beatum, Decis. crim. tom. 1. part. 4. fol. 771. Speidel. in Speoul. Jur. v. Peinliche Frage/ in addit. VI. Zu Zeiten werden auch wohl erwachsene Leuthe aus gewissen Ursachen/ und damit man sie durch den öffentlichen Staupen-Schlag nicht gar zu sehr vor männiglich zu Schand und Spott mache/ im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und hernach fort gewiesen. Desgleichen Exempel Anno 2584. Mense Augusto, bey dem Chur-Fürstl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig vorkommen/ und an den Rath zu Jena folgendes Urthel/ auf Befragen/ abgangen: Würde Nicol Oerthel/ ein Ehe-Mann/ auf seinem Bekäntnis freywillig beharren / oder des fonsten überwiesen werden/ daß er mit Matthäs Fischers Ehe-Weibe fleischliche Unzucht getrieben/ und seine Ehe gebrochen: So möchtet ihr ihn / nach Schärf-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 732. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/748>, abgerufen am 22.11.2024.