Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Worten abgemahnet/ er wolte es denjenigen/ so der Baum zuständig/ sagen/ hat C. S. einen Stein genommen/ und nachgedachten H. G. geworffen/ ihn auch an rechten Schlaff getroffen/ daß er alsbald zu seines Vaters Hauß gelauffen und geschrien N. S. Sohn hätte ihn mit einen Stein geworffen/ welches aber die Eltern anfänglich nicht groß geachtet. Nachdem es aber Essenszeit worden/ und der Junge nicht essen können/ sondern sich zu Bette geleget/ ist gegen Mitternacht die schwere Noth darzu geschlagen/ und er um 12. Uhr Todes verfahren etc. So wird C. S. solcher seiner Verbrechung wegen mit Ruthen ziemlicher maßen gezüchtiget/ und wenn solches geschehen/ mag wieder ihn ferner nichts fürgenommen werden.

Item

Mens. Jan. Anno 1624. an den Schösser zu Freyberg:

So wird M. R. in Ansehung seiner Jugend/ und daß er nur 12. Jahr alt ist/ in den Gefängnis mit Ruthen durch den Stockmeister ziemlicher maßen gezüchtiget / und nach ausgestandener Straffe und beschehener ernster Vorhaltung und Verwarnung/ sich vor dergleichen bösen Händeln wol vorzusehen und zu hüten / damit ihm nicht etwas ärgers begegnen und wiederfahren möge/ des Gefängnisses wiederum erlediget.

Item

Mens. Jul. Anno 1626. an Breitenbauchische Richter und Schöppen zu Petschkendorff:

So würde gemelter Knabe C. B. wegen seiner begangenen Verbrechung/ im Gefängnis durch den Büttel oder Stockmeister ziemlich der maßen mit Ruthen gezüchtiget / und hernach der Gefänglicher Hafft billig entlediget/ darbey ihme mit Ernst unter saget wird/ sich hinführo vor dergleichen Händeln wohl vor zusehen / damit ihme nicht etwas ärgers wieder fahren möge. V. R. W.

Item

So wird genieltes Mägdlein/ in Ansehung ihrer Jugend/ im Gefängnis ziemlicher maßen mit Ruthen durch den Stadknecht gezüchtiget/ und folgends/ bey der Entledigung der Gefängnis/ von dergleichen Sachen mit allen Ernst abgeinahnet / mit der Vermahnung/ wo sie nicht davon abstehen wird/ sie künfftig mit härte-

Worten abgemahnet/ er wolte es denjenigen/ so der Baum zuständig/ sagen/ hat C. S. einen Stein genommen/ und nachgedachten H. G. geworffen/ ihn auch an rechten Schlaff getroffen/ daß er alsbald zu seines Vaters Hauß gelauffen und geschrien N. S. Sohn hätte ihn mit einen Stein geworffen/ welches aber die Eltern anfänglich nicht groß geachtet. Nachdem es aber Essenszeit worden/ und der Junge nicht essen können/ sondern sich zu Bette geleget/ ist gegen Mitternacht die schwere Noth darzu geschlagen/ und er um 12. Uhr Todes verfahren etc. So wird C. S. solcher seiner Verbrechung wegen mit Ruthen ziemlicher maßen gezüchtiget/ und wenn solches geschehen/ mag wieder ihn ferner nichts fürgenommen werden.

Item

Mens. Jan. Anno 1624. an den Schösser zu Freyberg:

So wird M. R. in Ansehung seiner Jugend/ und daß er nur 12. Jahr alt ist/ in den Gefängnis mit Ruthen durch den Stockmeister ziemlicher maßen gezüchtiget / und nach ausgestandener Straffe und beschehener ernster Vorhaltung und Verwarnung/ sich vor dergleichen bösen Händeln wol vorzusehen und zu hüten / damit ihm nicht etwas ärgers begegnen und wiederfahren möge/ des Gefängnisses wiederum erlediget.

Item

Mens. Jul. Anno 1626. an Breitenbauchische Richter und Schöppen zu Petschkendorff:

So würde gemelter Knabe C. B. wegen seiner begangenen Verbrechung/ im Gefängnis durch den Büttel oder Stockmeister ziemlich der maßen mit Ruthen gezüchtiget / und hernach der Gefänglicher Hafft billig entlediget/ darbey ihme mit Ernst unter saget wird/ sich hinführo vor dergleichen Händeln wohl vor zusehen / damit ihme nicht etwas ärgers wieder fahren möge. V. R. W.

Item

So wird genieltes Mägdlein/ in Ansehung ihrer Jugend/ im Gefängnis ziemlicher maßen mit Ruthen durch den Stadknecht gezüchtiget/ und folgends/ bey der Entledigung der Gefängnis/ von dergleichen Sachen mit allen Ernst abgeinahnet / mit der Vermahnung/ wo sie nicht davon abstehen wird/ sie künfftig mit härte-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0746" n="730"/>
Worten abgemahnet/ er                      wolte es denjenigen/ so der Baum zuständig/ sagen/ hat C. S. einen Stein                      genommen/ und nachgedachten H. G. geworffen/ ihn auch an rechten Schlaff                      getroffen/ daß er alsbald zu seines Vaters Hauß gelauffen und geschrien N. S.                      Sohn hätte ihn mit einen Stein geworffen/ welches aber die Eltern anfänglich                      nicht groß geachtet. Nachdem es aber Essenszeit worden/ und der Junge nicht                      essen können/ sondern sich zu Bette geleget/ ist gegen Mitternacht die schwere                      Noth darzu geschlagen/ und er um 12. Uhr Todes verfahren etc. So wird C. S.                      solcher seiner Verbrechung wegen mit Ruthen ziemlicher maßen gezüchtiget/ und                      wenn solches geschehen/ mag wieder ihn ferner nichts fürgenommen werden.</p>
        <p>Item</p>
        <p>Mens. Jan. Anno 1624. an den Schösser zu Freyberg:</p>
        <p>So wird M. R. in Ansehung seiner Jugend/ und daß er nur 12. Jahr alt ist/ in                      den Gefängnis mit Ruthen durch den Stockmeister ziemlicher maßen gezüchtiget /                      und nach ausgestandener Straffe und beschehener ernster Vorhaltung und                      Verwarnung/ sich vor dergleichen bösen Händeln wol vorzusehen und zu hüten /                      damit ihm nicht etwas ärgers begegnen und wiederfahren möge/ des Gefängnisses                      wiederum erlediget.</p>
        <p>Item</p>
        <p>Mens. Jul. Anno 1626. an Breitenbauchische Richter und Schöppen zu                      Petschkendorff:</p>
        <p>So würde gemelter Knabe C. B. wegen seiner begangenen Verbrechung/ im Gefängnis                      durch den Büttel oder Stockmeister ziemlich der maßen mit Ruthen gezüchtiget /                      und hernach der Gefänglicher Hafft billig entlediget/ darbey ihme mit Ernst                      unter saget wird/ sich hinführo vor dergleichen Händeln wohl vor zusehen /                      damit ihme nicht etwas ärgers wieder fahren möge. V. R. W.</p>
        <p>Item</p>
        <p>So wird genieltes Mägdlein/ in Ansehung ihrer Jugend/ im Gefängnis ziemlicher                      maßen mit Ruthen durch den Stadknecht gezüchtiget/ und folgends/ bey der                      Entledigung der Gefängnis/ von dergleichen Sachen mit allen Ernst abgeinahnet /                      mit der Vermahnung/ wo sie nicht davon abstehen wird/ sie künfftig mit härte-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[730/0746] Worten abgemahnet/ er wolte es denjenigen/ so der Baum zuständig/ sagen/ hat C. S. einen Stein genommen/ und nachgedachten H. G. geworffen/ ihn auch an rechten Schlaff getroffen/ daß er alsbald zu seines Vaters Hauß gelauffen und geschrien N. S. Sohn hätte ihn mit einen Stein geworffen/ welches aber die Eltern anfänglich nicht groß geachtet. Nachdem es aber Essenszeit worden/ und der Junge nicht essen können/ sondern sich zu Bette geleget/ ist gegen Mitternacht die schwere Noth darzu geschlagen/ und er um 12. Uhr Todes verfahren etc. So wird C. S. solcher seiner Verbrechung wegen mit Ruthen ziemlicher maßen gezüchtiget/ und wenn solches geschehen/ mag wieder ihn ferner nichts fürgenommen werden. Item Mens. Jan. Anno 1624. an den Schösser zu Freyberg: So wird M. R. in Ansehung seiner Jugend/ und daß er nur 12. Jahr alt ist/ in den Gefängnis mit Ruthen durch den Stockmeister ziemlicher maßen gezüchtiget / und nach ausgestandener Straffe und beschehener ernster Vorhaltung und Verwarnung/ sich vor dergleichen bösen Händeln wol vorzusehen und zu hüten / damit ihm nicht etwas ärgers begegnen und wiederfahren möge/ des Gefängnisses wiederum erlediget. Item Mens. Jul. Anno 1626. an Breitenbauchische Richter und Schöppen zu Petschkendorff: So würde gemelter Knabe C. B. wegen seiner begangenen Verbrechung/ im Gefängnis durch den Büttel oder Stockmeister ziemlich der maßen mit Ruthen gezüchtiget / und hernach der Gefänglicher Hafft billig entlediget/ darbey ihme mit Ernst unter saget wird/ sich hinführo vor dergleichen Händeln wohl vor zusehen / damit ihme nicht etwas ärgers wieder fahren möge. V. R. W. Item So wird genieltes Mägdlein/ in Ansehung ihrer Jugend/ im Gefängnis ziemlicher maßen mit Ruthen durch den Stadknecht gezüchtiget/ und folgends/ bey der Entledigung der Gefängnis/ von dergleichen Sachen mit allen Ernst abgeinahnet / mit der Vermahnung/ wo sie nicht davon abstehen wird/ sie künfftig mit härte-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/746
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 730. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/746>, abgerufen am 22.11.2024.