den/ also hätte er auch den Areopagiten befohlen/ die Faulenzer und Müßiggänger auszurotten. Val. Maxim. lib. 2. c. 1. Dahin hat auch abgezielet Marg-Graff Hugo zu Brandenburg/ Käyser Ottens des III. Stathalter in Italien/ welcher denen Müßiggängern so feind gewesen/ daß er sie vor Gericht erfodern/ und Rechenschafft ihres Müßigangs thun und anzeigen lassen/ wovon? auch wie? und auf was Arth und Weise sie sich ernehreten/ welche Gewohnheit noch von ihm herrührende in Hetruria, sonderlich zu Florenz üblich seyn soll/ teste Georg. Sabino, in ipsius vita, lib. 15. c. 15.
VI. Zum andern starcke und gesunde Bettler denen nichts mangelt/ doch aber nicht arbeiten/ sondern lieber von den Bettelbissen sich erhalten/ und darbey liederlich leben wollen/ so den Dieben gleich geachtet werden.
Matth. Berlich. p. 5. pract. concl. 44. n. 31. Reform. guter Policey Anno 1584. tit. von Betlern und Müßigängern/ item Polic. Ordn. 1577. tit. 27. Petr. Denais. in jur. Cam. c. 209. n. 16. & seqq. Philip. Zorer. part. 2. Quaest. 8. n. 4086. & multis seqq. Zeiler, Epist. 70.
wieder welche auch Plato, de legibus, Dialogo II. & de Republ. Dial. 8. geeifert & davor haltende/ wennn in einer Stadt und Land viele Betler zu sehen/ auch viele Diebe sich drin befinden: Maßen denn bey den Jüden keine Betler gelitten wurden.
Deuteron. 15. v. 4.
Und hat Anno 1653. das Palament in Engelland ein Gesetz gegeben/ daß kein Mensch weder auff den Lande/ noch in den Städten mehr betteln gehen/ sondern daß man ihnen Arbeit/ oder: Unterhalt verschaffen solle.
Dennin Betler-Gestalt sind zu Zeiten Mordbrenner/ Beutelschneider/ Hauß-Diebe und Mörder in Städte und Häuser eingeschlichen/ haben Brand/ Diebstahl/ Raub und Mord verübt/ die Früchte und Hut-Weiden vergifftet/ und Sterben angerichtet.
Gottlieb Wahrmund/ von Geldmangel in Teutschland/ caus. 6. pag. 322. & seqq. Cornel. Agrippa de vanit. scient. 65.
Sie verrathen und kundschafften auch wohl gantze Länder aus sc. Confer de ipsorum nequitia pluribus agentes
den/ also hätte er auch den Areopagiten befohlen/ die Faulenzer und Müßiggänger auszurotten. Val. Maxim. lib. 2. c. 1. Dahin hat auch abgezielet Marg-Graff Hugo zu Brandenburg/ Käyser Ottens des III. Stathalter in Italien/ welcher denen Müßiggängern so feind gewesen/ daß er sie vor Gericht erfodern/ und Rechenschafft ihres Müßigangs thun und anzeigen lassen/ wovon? auch wie? und auf was Arth und Weise sie sich ernehreten/ welche Gewohnheit noch von ihm herrührende in Hetruria, sonderlich zu Florenz üblich seyn soll/ teste Georg. Sabino, in ipsius vita, lib. 15. c. 15.
VI. Zum andern starcke und gesunde Bettler denen nichts mangelt/ doch aber nicht arbeiten/ sondern lieber von den Bettelbissen sich erhalten/ und darbey liederlich leben wollen/ so den Dieben gleich geachtet werden.
Matth. Berlich. p. 5. pract. concl. 44. n. 31. Reform. guter Policey Anno 1584. tit. von Betlern und Müßigängern/ item Polic. Ordn. 1577. tit. 27. Petr. Denais. in jur. Cam. c. 209. n. 16. & seqq. Philip. Zorer. part. 2. Quaest. 8. n. 4086. & multis seqq. Zeiler, Epist. 70.
wieder welche auch Plato, de legibus, Dialogo II. & de Republ. Dial. 8. geeifert & davor haltende/ wenñ in einer Stadt und Land viele Betler zu sehen/ auch viele Diebe sich drin befinden: Maßen denn bey den Jüden keine Betler gelitten wurden.
Deuteron. 15. v. 4.
Und hat Anno 1653. das Palament in Engelland ein Gesetz gegeben/ daß kein Mensch weder auff den Lande/ noch in den Städten mehr betteln gehen/ sondern daß man ihnen Arbeit/ oder: Unterhalt verschaffen solle.
Dennin Betler-Gestalt sind zu Zeiten Mordbrenner/ Beutelschneider/ Hauß-Diebe und Mörder in Städte und Häuser eingeschlichen/ haben Brand/ Diebstahl/ Raub und Mord verübt/ die Früchte und Hut-Weiden vergifftet/ und Sterben angerichtet.
Gottlieb Wahrmund/ von Geldmangel in Teutschland/ caus. 6. pag. 322. & seqq. Cornel. Agrippa de vanit. scient. 65.
Sie verrathen und kundschafften auch wohl gantze Länder aus sc. Confer de ipsorum nequitia pluribus agentes
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den/ also hätte er auch den Areopagiten befohlen/ die Faulenzer und Müßiggänger auszurotten. Val. Maxim. lib. 2. c. 1. Dahin hat auch abgezielet Marg-Graff Hugo zu Brandenburg/ Käyser Ottens des III. Stathalter in Italien/ welcher denen Müßiggängern so feind gewesen/ daß er sie vor Gericht erfodern/ und Rechenschafft ihres Müßigangs thun und anzeigen lassen/ wovon? auch wie? und auf was Arth und Weise sie sich ernehreten/ welche Gewohnheit noch von ihm herrührende in Hetruria, sonderlich zu Florenz üblich seyn soll/ teste Georg. Sabino, in ipsius vita, lib. 15. c. 15.</p><p>VI. Zum andern starcke und gesunde Bettler denen nichts mangelt/ doch aber nicht arbeiten/ sondern lieber von den Bettelbissen sich erhalten/ und darbey liederlich leben wollen/ so den Dieben gleich geachtet werden.</p><p>Matth. Berlich. p. 5. pract. concl. 44. n. 31. Reform. guter Policey Anno 1584. tit. von Betlern und Müßigängern/ item Polic. Ordn. 1577. tit. 27. Petr. Denais. in jur. Cam. c. 209. n. 16. & seqq. Philip. Zorer. part. 2. Quaest. 8. n. 4086. & multis seqq. Zeiler, Epist. 70.</p><p>wieder welche auch Plato, de legibus, Dialogo II. & de Republ. Dial. 8. geeifert & davor haltende/ wenñ in einer Stadt und Land viele Betler zu sehen/ auch viele Diebe sich drin befinden: Maßen denn bey den Jüden keine Betler gelitten wurden.</p><p>Deuteron. 15. v. 4.</p><p>Und hat Anno 1653. das Palament in Engelland ein Gesetz gegeben/ daß kein Mensch weder auff den Lande/ noch in den Städten mehr betteln gehen/ sondern daß man ihnen Arbeit/ oder: Unterhalt verschaffen solle.</p><p>Zeiler, part. 1. des Hand-Buchs/ tit. Armuth/ pag. 24. Camerar. cent. 1. hor. succis. cap. 16.</p><p>Dennin Betler-Gestalt sind zu Zeiten Mordbrenner/ Beutelschneider/ Hauß-Diebe und Mörder in Städte und Häuser eingeschlichen/ haben Brand/ Diebstahl/ Raub und Mord verübt/ die Früchte und Hut-Weiden vergifftet/ und Sterben angerichtet.</p><p>Gottlieb Wahrmund/ von Geldmangel in Teutschland/ caus. 6. pag. 322. & seqq. Cornel. Agrippa de vanit. scient. 65.</p><p>Sie verrathen und kundschafften auch wohl gantze Länder aus sc. Confer de ipsorum nequitia pluribus agentes</p></div></body></text></TEI>
[706/0722]
den/ also hätte er auch den Areopagiten befohlen/ die Faulenzer und Müßiggänger auszurotten. Val. Maxim. lib. 2. c. 1. Dahin hat auch abgezielet Marg-Graff Hugo zu Brandenburg/ Käyser Ottens des III. Stathalter in Italien/ welcher denen Müßiggängern so feind gewesen/ daß er sie vor Gericht erfodern/ und Rechenschafft ihres Müßigangs thun und anzeigen lassen/ wovon? auch wie? und auf was Arth und Weise sie sich ernehreten/ welche Gewohnheit noch von ihm herrührende in Hetruria, sonderlich zu Florenz üblich seyn soll/ teste Georg. Sabino, in ipsius vita, lib. 15. c. 15.
VI. Zum andern starcke und gesunde Bettler denen nichts mangelt/ doch aber nicht arbeiten/ sondern lieber von den Bettelbissen sich erhalten/ und darbey liederlich leben wollen/ so den Dieben gleich geachtet werden.
Matth. Berlich. p. 5. pract. concl. 44. n. 31. Reform. guter Policey Anno 1584. tit. von Betlern und Müßigängern/ item Polic. Ordn. 1577. tit. 27. Petr. Denais. in jur. Cam. c. 209. n. 16. & seqq. Philip. Zorer. part. 2. Quaest. 8. n. 4086. & multis seqq. Zeiler, Epist. 70.
wieder welche auch Plato, de legibus, Dialogo II. & de Republ. Dial. 8. geeifert & davor haltende/ wenñ in einer Stadt und Land viele Betler zu sehen/ auch viele Diebe sich drin befinden: Maßen denn bey den Jüden keine Betler gelitten wurden.
Deuteron. 15. v. 4.
Und hat Anno 1653. das Palament in Engelland ein Gesetz gegeben/ daß kein Mensch weder auff den Lande/ noch in den Städten mehr betteln gehen/ sondern daß man ihnen Arbeit/ oder: Unterhalt verschaffen solle.
Zeiler, part. 1. des Hand-Buchs/ tit. Armuth/ pag. 24. Camerar. cent. 1. hor. succis. cap. 16.
Dennin Betler-Gestalt sind zu Zeiten Mordbrenner/ Beutelschneider/ Hauß-Diebe und Mörder in Städte und Häuser eingeschlichen/ haben Brand/ Diebstahl/ Raub und Mord verübt/ die Früchte und Hut-Weiden vergifftet/ und Sterben angerichtet.
Gottlieb Wahrmund/ von Geldmangel in Teutschland/ caus. 6. pag. 322. & seqq. Cornel. Agrippa de vanit. scient. 65.
Sie verrathen und kundschafften auch wohl gantze Länder aus sc. Confer de ipsorum nequitia pluribus agentes
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 706. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/722>, abgerufen am 22.11.2024.
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