Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.verfahren werden/ sondern es würde derselbe / doch ohne alle Ceremonien, Gesang und Geleute/ durch den Todtengräber an einen besondern Orth auf den gemeinen Kirchhoff geleget. Nam per mortem delinquentis ipsum delictum quoad poenam extinguitur. per L. 6. 6. ff. de publ. judic. & L. fin. C. si accus. mort. Coler. part. 1. Decis. 107. n. 37. Carpzov. cit. loc. n. 42. XCVIII. Begebe es sich auch/ daß einer/ der kein Gefangener/ sondern in seiner Freyheit gewesen/ aus Verdruß des Lebens/ Ungedult und wegen grosser Schmertzen/ oder aus Verzweiflung und Unsin sich etwan selber erhengte/ aber durch jemand geschwind wieder abgeschnitten würde/ daß er beym Leben bliebe / oder er stürtzte sich von einen hohen Orth herab/ doch daß er nicht drüber des Todes seyn müste/ wird er nicht gestrafft/ sondern vielmehr Priester und andere Gottesfürchtige Leute ihm zugeordnet/ die ihn aus Gottes Wort zureden / seine Sünde ihm ernstlich vorstellen/ zum Erkäntnis und Bereuung bringen/ und hernach trösten. Plach. in. epitom. delict. lib. 1. c. 23 n. 19. Carpzov. p. 1. Quaest. 2. n 37. 38. 39. & 40. Allein wenn er solches thäte aus Geitz/ immer mehr zu haben/ oder wie die Korn-Juden es zu machen pflegen wenn die Frucht abschläget/ oder wegen grosser Schuld/ daß er nicht ein Banquerottier genennet werden möchte/ ist er solchen Beginnens halber/ und daß er ein Mörder an seinen eigenen Leibe werden wollen / entweder mit Staupen - Schlägen des Landes ewig zu verweisen/ oder nachdem die Umstände sind/ wird die Relegatio auf etliche Jahre/ oder auch wohl nur Gefängnis Straffe erkant. Carpzov. alleg. Q. 2. n. 48. 49. & 50. XCIX. Die Langwierigkeit der gefänglichen Hafft mildert die Straffe/ wenn nemlich der Reus nicht selber Ursache Anlas zu solcher Verzögerung gegeben / sondern die Gerichte dran schuldig sind. L. omnes C. de poenis, ibi[unleserliches Material] Odofred. Cyn. Alber. & Angel. Guazzin. d. op. Defens. 2. c. 3. n. 18. Reyher. in Thes. Jur. v. carcer p. 416. n. 25. Carpzov. pr. crim. q. 149. n. 48. Petr. Papp. in not. ad Corp. Jur milit. p. 324. C. Wenn einem alternative Gefängnis oder Geld-Straffe zuerkant worden/ stehet die Wahl nicht bey dem Reo, sondern der Obrigkeit. verfahren werdẽ/ sondern es würde derselbe / doch ohne alle Ceremonien, Gesang und Geleute/ durch den Todtengräber an einen besondern Orth auf den gemeinen Kirchhoff geleget. Nam per mortem delinquentis ipsum delictum quoad poenam extinguitur. per L. 6. 6. ff. de publ. judic. & L. fin. C. si accus. mort. Coler. part. 1. Decis. 107. n. 37. Carpzov. cit. loc. n. 42. XCVIII. Begebe es sich auch/ daß einer/ der kein Gefangener/ sondern in seiner Freyheit gewesen/ aus Verdruß des Lebens/ Ungedult und wegen grosser Schmertzen/ oder aus Verzweiflung und Unsin sich etwan selber erhengte/ aber durch jemand geschwind wieder abgeschnitten würde/ daß er beym Leben bliebe / oder er stürtzte sich von einen hohen Orth herab/ doch daß er nicht drüber des Todes seyn müste/ wird er nicht gestrafft/ sondern vielmehr Priester und andere Gottesfürchtige Leute ihm zugeordnet/ die ihn aus Gottes Wort zureden / seine Sünde ihm ernstlich vorstellen/ zum Erkäntnis und Bereuung bringen/ und hernach trösten. Plach. in. epitom. delict. lib. 1. c. 23 n. 19. Carpzov. p. 1. Quaest. 2. n 37. 38. 39. & 40. Allein wenn er solches thäte aus Geitz/ immer mehr zu haben/ oder wie die Korn-Juden es zu machen pflegen wenn die Frucht abschläget/ oder wegen grosser Schuld/ daß er nicht ein Banquerottier genennet werden möchte/ ist er solchen Beginnens halber/ und daß er ein Mörder an seinen eigenen Leibe werden wollen / entweder mit Staupen - Schlägen des Landes ewig zu verweisen/ oder nachdem die Umstände sind/ wird die Relegatio auf etliche Jahre/ oder auch wohl nur Gefängnis Straffe erkant. Carpzov. alleg. Q. 2. n. 48. 49. & 50. XCIX. Die Langwierigkeit der gefänglichen Hafft mildert die Straffe/ wenn nemlich der Reus nicht selber Ursache Anlas zu solcher Verzögerung gegeben / sondern die Gerichte dran schuldig sind. L. omnes C. de poenis, ibi[unleserliches Material] Odofred. Cyn. Alber. & Angel. Guazzin. d. op. Defens. 2. c. 3. n. 18. Reyher. in Thes. Jur. v. carcer p. 416. n. 25. Carpzov. pr. crim. q. 149. n. 48. Petr. Papp. in not. ad Corp. Jur milit. p. 324. C. Wenn einem alternativè Gefängnis oder Geld-Straffe zuerkant worden/ stehet die Wahl nicht bey dem Reo, sondern der Obrigkeit. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0703" n="687"/> verfahren werdẽ/ sondern es würde derselbe / doch ohne alle Ceremonien, Gesang und Geleute/ durch den Todtengräber an einen besondern Orth auf den gemeinen Kirchhoff geleget. Nam per mortem delinquentis ipsum delictum quoad poenam extinguitur.</p> <p>per L. 6. 6. ff. de publ. judic. & L. fin. C. si accus. mort. Coler. part. 1. Decis. 107. n. 37. Carpzov. cit. loc. n. 42.</p> <p>XCVIII. Begebe es sich auch/ daß einer/ der kein Gefangener/ sondern in seiner Freyheit gewesen/ aus Verdruß des Lebens/ Ungedult und wegen grosser Schmertzen/ oder aus Verzweiflung und Unsin sich etwan selber erhengte/ aber durch jemand geschwind wieder abgeschnitten würde/ daß er beym Leben bliebe / oder er stürtzte sich von einen hohen Orth herab/ doch daß er nicht drüber des Todes seyn müste/ wird er nicht gestrafft/ sondern vielmehr Priester und andere Gottesfürchtige Leute ihm zugeordnet/ die ihn aus Gottes Wort zureden / seine Sünde ihm ernstlich vorstellen/ zum Erkäntnis und Bereuung bringen/ und hernach trösten.</p> <p>Plach. in. epitom. delict. lib. 1. c. 23 n. 19. Carpzov. p. 1. Quaest. 2. n 37. 38. 39. & 40.</p> <p>Allein wenn er solches thäte aus Geitz/ immer mehr zu haben/ oder wie die Korn-Juden es zu machen pflegen wenn die Frucht abschläget/ oder wegen grosser Schuld/ daß er nicht ein Banquerottier genennet werden möchte/ ist er solchen Beginnens halber/ und daß er ein Mörder an seinen eigenen Leibe werden wollen / entweder mit Staupen - Schlägen des Landes ewig zu verweisen/ oder nachdem die Umstände sind/ wird die Relegatio auf etliche Jahre/ oder auch wohl nur Gefängnis Straffe erkant.</p> <p>Carpzov. alleg. Q. 2. n. 48. 49. & 50.</p> <p>XCIX. Die Langwierigkeit der gefänglichen Hafft mildert die Straffe/ wenn nemlich der Reus nicht selber Ursache Anlas zu solcher Verzögerung gegeben / sondern die Gerichte dran schuldig sind.</p> <p>L. omnes C. de poenis, ibi<gap reason="illegible"/> Odofred. Cyn. Alber. & Angel. Guazzin. d. op. Defens. 2. c. 3. n. 18. Reyher. in Thes. Jur. v. carcer p. 416. n. 25. Carpzov. pr. crim. q. 149. n. 48. Petr. Papp. in not. ad Corp. Jur milit. p. 324.</p> <p>C. Wenn einem alternativè Gefängnis oder Geld-Straffe zuerkant worden/ stehet die Wahl nicht bey dem Reo, sondern der Obrigkeit.</p> </div> </body> </text> </TEI> [687/0703]
verfahren werdẽ/ sondern es würde derselbe / doch ohne alle Ceremonien, Gesang und Geleute/ durch den Todtengräber an einen besondern Orth auf den gemeinen Kirchhoff geleget. Nam per mortem delinquentis ipsum delictum quoad poenam extinguitur.
per L. 6. 6. ff. de publ. judic. & L. fin. C. si accus. mort. Coler. part. 1. Decis. 107. n. 37. Carpzov. cit. loc. n. 42.
XCVIII. Begebe es sich auch/ daß einer/ der kein Gefangener/ sondern in seiner Freyheit gewesen/ aus Verdruß des Lebens/ Ungedult und wegen grosser Schmertzen/ oder aus Verzweiflung und Unsin sich etwan selber erhengte/ aber durch jemand geschwind wieder abgeschnitten würde/ daß er beym Leben bliebe / oder er stürtzte sich von einen hohen Orth herab/ doch daß er nicht drüber des Todes seyn müste/ wird er nicht gestrafft/ sondern vielmehr Priester und andere Gottesfürchtige Leute ihm zugeordnet/ die ihn aus Gottes Wort zureden / seine Sünde ihm ernstlich vorstellen/ zum Erkäntnis und Bereuung bringen/ und hernach trösten.
Plach. in. epitom. delict. lib. 1. c. 23 n. 19. Carpzov. p. 1. Quaest. 2. n 37. 38. 39. & 40.
Allein wenn er solches thäte aus Geitz/ immer mehr zu haben/ oder wie die Korn-Juden es zu machen pflegen wenn die Frucht abschläget/ oder wegen grosser Schuld/ daß er nicht ein Banquerottier genennet werden möchte/ ist er solchen Beginnens halber/ und daß er ein Mörder an seinen eigenen Leibe werden wollen / entweder mit Staupen - Schlägen des Landes ewig zu verweisen/ oder nachdem die Umstände sind/ wird die Relegatio auf etliche Jahre/ oder auch wohl nur Gefängnis Straffe erkant.
Carpzov. alleg. Q. 2. n. 48. 49. & 50.
XCIX. Die Langwierigkeit der gefänglichen Hafft mildert die Straffe/ wenn nemlich der Reus nicht selber Ursache Anlas zu solcher Verzögerung gegeben / sondern die Gerichte dran schuldig sind.
L. omnes C. de poenis, ibi_ Odofred. Cyn. Alber. & Angel. Guazzin. d. op. Defens. 2. c. 3. n. 18. Reyher. in Thes. Jur. v. carcer p. 416. n. 25. Carpzov. pr. crim. q. 149. n. 48. Petr. Papp. in not. ad Corp. Jur milit. p. 324.
C. Wenn einem alternativè Gefängnis oder Geld-Straffe zuerkant worden/ stehet die Wahl nicht bey dem Reo, sondern der Obrigkeit.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 687. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/703>, abgerufen am 04.07.2024. |