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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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verfahren werden/ sondern es würde derselbe / doch ohne alle Ceremonien, Gesang und Geleute/ durch den Todtengräber an einen besondern Orth auf den gemeinen Kirchhoff geleget. Nam per mortem delinquentis ipsum delictum quoad poenam extinguitur.

per L. 6. 6. ff. de publ. judic. & L. fin. C. si accus. mort. Coler. part. 1. Decis. 107. n. 37. Carpzov. cit. loc. n. 42.

XCVIII. Begebe es sich auch/ daß einer/ der kein Gefangener/ sondern in seiner Freyheit gewesen/ aus Verdruß des Lebens/ Ungedult und wegen grosser Schmertzen/ oder aus Verzweiflung und Unsin sich etwan selber erhengte/ aber durch jemand geschwind wieder abgeschnitten würde/ daß er beym Leben bliebe / oder er stürtzte sich von einen hohen Orth herab/ doch daß er nicht drüber des Todes seyn müste/ wird er nicht gestrafft/ sondern vielmehr Priester und andere Gottesfürchtige Leute ihm zugeordnet/ die ihn aus Gottes Wort zureden / seine Sünde ihm ernstlich vorstellen/ zum Erkäntnis und Bereuung bringen/ und hernach trösten.

Plach. in. epitom. delict. lib. 1. c. 23 n. 19. Carpzov. p. 1. Quaest. 2. n 37. 38. 39. & 40.

Allein wenn er solches thäte aus Geitz/ immer mehr zu haben/ oder wie die Korn-Juden es zu machen pflegen wenn die Frucht abschläget/ oder wegen grosser Schuld/ daß er nicht ein Banquerottier genennet werden möchte/ ist er solchen Beginnens halber/ und daß er ein Mörder an seinen eigenen Leibe werden wollen / entweder mit Staupen - Schlägen des Landes ewig zu verweisen/ oder nachdem die Umstände sind/ wird die Relegatio auf etliche Jahre/ oder auch wohl nur Gefängnis Straffe erkant.

Carpzov. alleg. Q. 2. n. 48. 49. & 50.

XCIX. Die Langwierigkeit der gefänglichen Hafft mildert die Straffe/ wenn nemlich der Reus nicht selber Ursache Anlas zu solcher Verzögerung gegeben / sondern die Gerichte dran schuldig sind.

L. omnes C. de poenis, ibi[unleserliches Material] Odofred. Cyn. Alber. & Angel. Guazzin. d. op. Defens. 2. c. 3. n. 18. Reyher. in Thes. Jur. v. carcer p. 416. n. 25. Carpzov. pr. crim. q. 149. n. 48. Petr. Papp. in not. ad Corp. Jur milit. p. 324.

C. Wenn einem alternative Gefängnis oder Geld-Straffe zuerkant worden/ stehet die Wahl nicht bey dem Reo, sondern der Obrigkeit.

verfahren werdẽ/ sondern es würde derselbe / doch ohne alle Ceremonien, Gesang und Geleute/ durch den Todtengräber an einen besondern Orth auf den gemeinen Kirchhoff geleget. Nam per mortem delinquentis ipsum delictum quoad poenam extinguitur.

per L. 6. 6. ff. de publ. judic. & L. fin. C. si accus. mort. Coler. part. 1. Decis. 107. n. 37. Carpzov. cit. loc. n. 42.

XCVIII. Begebe es sich auch/ daß einer/ der kein Gefangener/ sondern in seiner Freyheit gewesen/ aus Verdruß des Lebens/ Ungedult und wegen grosser Schmertzen/ oder aus Verzweiflung und Unsin sich etwan selber erhengte/ aber durch jemand geschwind wieder abgeschnitten würde/ daß er beym Leben bliebe / oder er stürtzte sich von einen hohen Orth herab/ doch daß er nicht drüber des Todes seyn müste/ wird er nicht gestrafft/ sondern vielmehr Priester und andere Gottesfürchtige Leute ihm zugeordnet/ die ihn aus Gottes Wort zureden / seine Sünde ihm ernstlich vorstellen/ zum Erkäntnis und Bereuung bringen/ und hernach trösten.

Plach. in. epitom. delict. lib. 1. c. 23 n. 19. Carpzov. p. 1. Quaest. 2. n 37. 38. 39. & 40.

Allein wenn er solches thäte aus Geitz/ immer mehr zu haben/ oder wie die Korn-Juden es zu machen pflegen wenn die Frucht abschläget/ oder wegen grosser Schuld/ daß er nicht ein Banquerottier genennet werden möchte/ ist er solchen Beginnens halber/ und daß er ein Mörder an seinen eigenen Leibe werden wollen / entweder mit Staupen - Schlägen des Landes ewig zu verweisen/ oder nachdem die Umstände sind/ wird die Relegatio auf etliche Jahre/ oder auch wohl nur Gefängnis Straffe erkant.

Carpzov. alleg. Q. 2. n. 48. 49. & 50.

XCIX. Die Langwierigkeit der gefänglichen Hafft mildert die Straffe/ wenn nemlich der Reus nicht selber Ursache Anlas zu solcher Verzögerung gegeben / sondern die Gerichte dran schuldig sind.

L. omnes C. de poenis, ibi[unleserliches Material] Odofred. Cyn. Alber. & Angel. Guazzin. d. op. Defens. 2. c. 3. n. 18. Reyher. in Thes. Jur. v. carcer p. 416. n. 25. Carpzov. pr. crim. q. 149. n. 48. Petr. Papp. in not. ad Corp. Jur milit. p. 324.

C. Wenn einem alternativè Gefängnis oder Geld-Straffe zuerkant worden/ stehet die Wahl nicht bey dem Reo, sondern der Obrigkeit.

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        <p>XCVIII. Begebe es sich auch/ daß einer/ der kein Gefangener/ sondern in seiner                      Freyheit gewesen/ aus Verdruß des Lebens/ Ungedult und wegen grosser                      Schmertzen/ oder aus Verzweiflung und Unsin sich etwan selber erhengte/ aber                      durch jemand geschwind wieder abgeschnitten würde/ daß er beym Leben bliebe /                      oder er stürtzte sich von einen hohen Orth herab/ doch daß er nicht drüber des                      Todes seyn müste/ wird er nicht gestrafft/ sondern vielmehr Priester und                      andere Gottesfürchtige Leute ihm zugeordnet/ die ihn aus Gottes Wort zureden /                      seine Sünde ihm ernstlich vorstellen/ zum Erkäntnis und Bereuung bringen/ und                      hernach trösten.</p>
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[687/0703] verfahren werdẽ/ sondern es würde derselbe / doch ohne alle Ceremonien, Gesang und Geleute/ durch den Todtengräber an einen besondern Orth auf den gemeinen Kirchhoff geleget. Nam per mortem delinquentis ipsum delictum quoad poenam extinguitur. per L. 6. 6. ff. de publ. judic. & L. fin. C. si accus. mort. Coler. part. 1. Decis. 107. n. 37. Carpzov. cit. loc. n. 42. XCVIII. Begebe es sich auch/ daß einer/ der kein Gefangener/ sondern in seiner Freyheit gewesen/ aus Verdruß des Lebens/ Ungedult und wegen grosser Schmertzen/ oder aus Verzweiflung und Unsin sich etwan selber erhengte/ aber durch jemand geschwind wieder abgeschnitten würde/ daß er beym Leben bliebe / oder er stürtzte sich von einen hohen Orth herab/ doch daß er nicht drüber des Todes seyn müste/ wird er nicht gestrafft/ sondern vielmehr Priester und andere Gottesfürchtige Leute ihm zugeordnet/ die ihn aus Gottes Wort zureden / seine Sünde ihm ernstlich vorstellen/ zum Erkäntnis und Bereuung bringen/ und hernach trösten. Plach. in. epitom. delict. lib. 1. c. 23 n. 19. Carpzov. p. 1. Quaest. 2. n 37. 38. 39. & 40. Allein wenn er solches thäte aus Geitz/ immer mehr zu haben/ oder wie die Korn-Juden es zu machen pflegen wenn die Frucht abschläget/ oder wegen grosser Schuld/ daß er nicht ein Banquerottier genennet werden möchte/ ist er solchen Beginnens halber/ und daß er ein Mörder an seinen eigenen Leibe werden wollen / entweder mit Staupen - Schlägen des Landes ewig zu verweisen/ oder nachdem die Umstände sind/ wird die Relegatio auf etliche Jahre/ oder auch wohl nur Gefängnis Straffe erkant. Carpzov. alleg. Q. 2. n. 48. 49. & 50. XCIX. Die Langwierigkeit der gefänglichen Hafft mildert die Straffe/ wenn nemlich der Reus nicht selber Ursache Anlas zu solcher Verzögerung gegeben / sondern die Gerichte dran schuldig sind. L. omnes C. de poenis, ibi_ Odofred. Cyn. Alber. & Angel. Guazzin. d. op. Defens. 2. c. 3. n. 18. Reyher. in Thes. Jur. v. carcer p. 416. n. 25. Carpzov. pr. crim. q. 149. n. 48. Petr. Papp. in not. ad Corp. Jur milit. p. 324. C. Wenn einem alternativè Gefängnis oder Geld-Straffe zuerkant worden/ stehet die Wahl nicht bey dem Reo, sondern der Obrigkeit.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 687. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/703>, abgerufen am 22.11.2024.