Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Justiz bey dem Käyserlichen Hof-Lager gesucht werden/ und gienge dieselbe mit dem von einem Ort zum andern/ welches denen Ständen beschwerlich fiehl. Und werden die Käyserliche Räthe/ welche in Justiz-Fällen/ in Nahmen und aus Befehl Käyserl. Majestät erkanten/ und denen Partheyen Bescheide ertheilten/ Hof- und Platz-Grafen genennet/ davon noch auf den heutigen Tage die Würde der Comitum Palatinorum mit gewisser Masse im Gebrauch ist. Nachdem aber hierdurch nicht allein die Sachen mercklich aufwuchsen/ sondern auch mannichmahl in gefährlich- und wichtigen Vorfallenheiten/ der Käyserl. Hof gar nicht zu erlangen war/ auch dannenhero grosse Ungelegenheiten im Reich entstanden: Als hat Käyser Conrad der III. seinen Schwaben und andern Reichsständen/ auch deren Unterthanen Anno 1147. ein beständiges Gericht zu Rotweil angeordnet/ dessen Bezirck und Befreyung beym Limnaeo lib. 9. jur. publ. c. 3. die Verordnung aber beym Goldasto in den Reichs-Satzungen pag. 8. zu ersehen/ welches von dem Grafen von Sultz/ als Erb-Hofrichtern/ und dem Rath zu Rotweil/ als Schöppen/ besetzt. Wie aber denen Sachen damit nicht geholffen; als hat man/ (wie auch/ schon zu Zeiten König Caroli des Grossen und dessen Sohns Ludwig des Frommen/ vor gut befunden worden/ jährlichen geistliche und weltliche Stände zusammen zu beruffen/ des Reichs Nothdurfft berathschlagen und erledigen/ auch darüber Verordnung thun zu lassen) jährlich alle Reichs-Stände convociret. In dem sich aber auch hiebey hervor gethan/ daß durch solche Reichs-Täge/ die einen Monat wehren sollen / denen Emergentien nicht gesteuret/ und darbey grosse Unkosten und Versäumniß geklaget worden/ hat man des Reichs Regiment Anno 1500. zu Augspurg von zwantzig Personen/ auf gewisse Jahre angeordnet/ welches eine Zeitlang gedauret/ hernach wieder abgethan/ und die jährliche Reichs-Tage eingeführet / anno 1521. aufs neue bestätiget/ ihm aber doch die Gewalt/ welche es Anno 1500. erlanget/ mercklich abgekürtzet/ und endlich gegen Anno 1530. gar getilget/ hingegen das Cammer-Gericht gegründet worden. Und weil dessen Hegung ratione des Orts in Käyserl. Majestät Willkühr gestanden/ doch daß es nicht über Cölln oder über Augspurg geschehe/ R. A. zu Worms de Anno 1521. §. und soll obgenant sc. so ist solches in des H. Reichs Stadt Speyer beständig und bleiblich gesetzet/ und zwar der gestalt/ daß Käyserl. Majestät/ auch Churfürsten und Stände des H. Reichs dasselbe durch einen Richter/ und vermöge des Friedens-Schlusses/ funfzig Assessores oder Urtheilere von beyderley Religionen/ und zwar der Catholischen 26. deren Evangelischen aber 24. mit eingerechnet der vier Praesidum, so Grafen oder Herrn Standes/ und Justiz bey dem Käyserlichen Hof-Lager gesucht werden/ und gienge dieselbe mit dem von einem Ort zum andern/ welches denen Ständen beschwerlich fiehl. Und werden die Käyserliche Räthe/ welche in Justiz-Fällen/ in Nahmen und aus Befehl Käyserl. Majestät erkanten/ und denen Partheyen Bescheide ertheilten/ Hof- und Platz-Grafen genennet/ davon noch auf den heutigen Tage die Würde der Comitum Palatinorum mit gewisser Masse im Gebrauch ist. Nachdem aber hierdurch nicht allein die Sachen mercklich aufwuchsen/ sondern auch mannichmahl in gefährlich- und wichtigen Vorfallenheiten/ der Käyserl. Hof gar nicht zu erlangen war/ auch dannenhero grosse Ungelegenheiten im Reich entstanden: Als hat Käyser Conrad der III. seinen Schwaben und andern Reichsständen/ auch deren Unterthanen Anno 1147. ein beständiges Gericht zu Rotweil angeordnet/ dessen Bezirck und Befreyung beym Limnaeo lib. 9. jur. publ. c. 3. die Verordnung aber beym Goldasto in den Reichs-Satzungen pag. 8. zu ersehen/ welches von dem Grafen von Sultz/ als Erb-Hofrichtern/ und dem Rath zu Rotweil/ als Schöppen/ besetzt. Wie aber denen Sachen damit nicht geholffen; als hat man/ (wie auch/ schon zu Zeiten König Caroli des Grossen und dessen Sohns Ludwig des Frommen/ vor gut befunden worden/ jährlichen geistliche und weltliche Stände zusammen zu beruffen/ des Reichs Nothdurfft berathschlagen und erledigen/ auch darüber Verordnung thun zu lassen) jährlich alle Reichs-Stände convociret. In dem sich aber auch hiebey hervor gethan/ daß durch solche Reichs-Täge/ die einen Monat wehren sollen / denen Emergentien nicht gesteuret/ und darbey grosse Unkosten und Versäumniß geklaget worden/ hat man des Reichs Regiment Anno 1500. zu Augspurg von zwantzig Personen/ auf gewisse Jahre angeordnet/ welches eine Zeitlang gedauret/ hernach wieder abgethan/ und die jährliche Reichs-Tage eingeführet / anno 1521. aufs neue bestätiget/ ihm aber doch die Gewalt/ welche es Anno 1500. erlanget/ mercklich abgekürtzet/ und endlich gegen Anno 1530. gar getilget/ hingegen das Cammer-Gericht gegründet worden. Und weil dessen Hegung ratione des Orts in Käyserl. Majestät Willkühr gestanden/ doch daß es nicht über Cölln oder über Augspurg geschehe/ R. A. zu Worms de Anno 1521. §. und soll obgenant sc. so ist solches in des H. Reichs Stadt Speyer beständig und bleiblich gesetzet/ und zwar der gestalt/ daß Käyserl. Majestät/ auch Churfürsten und Stände des H. Reichs dasselbe durch einen Richter/ und vermöge des Friedens-Schlusses/ funfzig Assessores oder Urtheilere von beyderley Religionen/ und zwar der Catholischen 26. deren Evangelischen aber 24. mit eingerechnet der vier Praesidum, so Grafen oder Herrn Standes/ und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0070" n="54"/> Justiz bey dem Käyserlichen Hof-Lager gesucht werden/ und gienge dieselbe mit dem von einem Ort zum andern/ welches denen Ständen beschwerlich fiehl. Und werden die Käyserliche Räthe/ welche in Justiz-Fällen/ in Nahmen und aus Befehl Käyserl. Majestät erkanten/ und denen Partheyen Bescheide ertheilten/ Hof- und Platz-Grafen genennet/ davon noch auf den heutigen Tage die Würde der Comitum Palatinorum mit gewisser Masse im Gebrauch ist. Nachdem aber hierdurch nicht allein die Sachen mercklich aufwuchsen/ sondern auch mannichmahl in gefährlich- und wichtigen Vorfallenheiten/ der Käyserl. Hof gar nicht zu erlangen war/ auch dannenhero grosse Ungelegenheiten im Reich entstanden: Als hat Käyser Conrad der III. seinen Schwaben und andern Reichsständen/ auch deren Unterthanen Anno 1147. ein beständiges Gericht zu Rotweil angeordnet/ dessen Bezirck und Befreyung beym Limnaeo lib. 9. jur. publ. c. 3. die Verordnung aber beym Goldasto in den Reichs-Satzungen pag. 8. zu ersehen/ welches von dem Grafen von Sultz/ als Erb-Hofrichtern/ und dem Rath zu Rotweil/ als Schöppen/ besetzt. Wie aber denen Sachen damit nicht geholffen; als hat man/ (wie auch/ schon zu Zeiten König Caroli des Grossen und dessen Sohns Ludwig des Frommen/ vor gut befunden worden/ jährlichen geistliche und weltliche Stände zusammen zu beruffen/ des Reichs Nothdurfft berathschlagen und erledigen/ auch darüber Verordnung thun zu lassen) jährlich alle Reichs-Stände convociret. In dem sich aber auch hiebey hervor gethan/ daß durch solche Reichs-Täge/ die einen Monat wehren sollen / denen Emergentien nicht gesteuret/ und darbey grosse Unkosten und Versäumniß geklaget worden/ hat man des Reichs Regiment Anno 1500. zu Augspurg von zwantzig Personen/ auf gewisse Jahre angeordnet/ welches eine Zeitlang gedauret/ hernach wieder abgethan/ und die jährliche Reichs-Tage eingeführet / anno 1521. aufs neue bestätiget/ ihm aber doch die Gewalt/ welche es Anno 1500. erlanget/ mercklich abgekürtzet/ und endlich gegen Anno 1530. gar getilget/ hingegen das Cammer-Gericht gegründet worden. Und weil dessen Hegung ratione des Orts in Käyserl. Majestät Willkühr gestanden/ doch daß es nicht über Cölln oder über Augspurg geschehe/ R. A. zu Worms de Anno 1521. §. und soll obgenant sc. so ist solches in des H. Reichs Stadt Speyer beständig und bleiblich gesetzet/ und zwar der gestalt/ daß Käyserl. Majestät/ auch Churfürsten und Stände des H. Reichs dasselbe durch einen Richter/ und vermöge des Friedens-Schlusses/ funfzig Assessores oder Urtheilere von beyderley Religionen/ und zwar der Catholischen 26. deren Evangelischen aber 24. mit eingerechnet der vier Praesidum, so Grafen oder Herrn Standes/ und </p> </div> </body> </text> </TEI> [54/0070]
Justiz bey dem Käyserlichen Hof-Lager gesucht werden/ und gienge dieselbe mit dem von einem Ort zum andern/ welches denen Ständen beschwerlich fiehl. Und werden die Käyserliche Räthe/ welche in Justiz-Fällen/ in Nahmen und aus Befehl Käyserl. Majestät erkanten/ und denen Partheyen Bescheide ertheilten/ Hof- und Platz-Grafen genennet/ davon noch auf den heutigen Tage die Würde der Comitum Palatinorum mit gewisser Masse im Gebrauch ist. Nachdem aber hierdurch nicht allein die Sachen mercklich aufwuchsen/ sondern auch mannichmahl in gefährlich- und wichtigen Vorfallenheiten/ der Käyserl. Hof gar nicht zu erlangen war/ auch dannenhero grosse Ungelegenheiten im Reich entstanden: Als hat Käyser Conrad der III. seinen Schwaben und andern Reichsständen/ auch deren Unterthanen Anno 1147. ein beständiges Gericht zu Rotweil angeordnet/ dessen Bezirck und Befreyung beym Limnaeo lib. 9. jur. publ. c. 3. die Verordnung aber beym Goldasto in den Reichs-Satzungen pag. 8. zu ersehen/ welches von dem Grafen von Sultz/ als Erb-Hofrichtern/ und dem Rath zu Rotweil/ als Schöppen/ besetzt. Wie aber denen Sachen damit nicht geholffen; als hat man/ (wie auch/ schon zu Zeiten König Caroli des Grossen und dessen Sohns Ludwig des Frommen/ vor gut befunden worden/ jährlichen geistliche und weltliche Stände zusammen zu beruffen/ des Reichs Nothdurfft berathschlagen und erledigen/ auch darüber Verordnung thun zu lassen) jährlich alle Reichs-Stände convociret. In dem sich aber auch hiebey hervor gethan/ daß durch solche Reichs-Täge/ die einen Monat wehren sollen / denen Emergentien nicht gesteuret/ und darbey grosse Unkosten und Versäumniß geklaget worden/ hat man des Reichs Regiment Anno 1500. zu Augspurg von zwantzig Personen/ auf gewisse Jahre angeordnet/ welches eine Zeitlang gedauret/ hernach wieder abgethan/ und die jährliche Reichs-Tage eingeführet / anno 1521. aufs neue bestätiget/ ihm aber doch die Gewalt/ welche es Anno 1500. erlanget/ mercklich abgekürtzet/ und endlich gegen Anno 1530. gar getilget/ hingegen das Cammer-Gericht gegründet worden. Und weil dessen Hegung ratione des Orts in Käyserl. Majestät Willkühr gestanden/ doch daß es nicht über Cölln oder über Augspurg geschehe/ R. A. zu Worms de Anno 1521. §. und soll obgenant sc. so ist solches in des H. Reichs Stadt Speyer beständig und bleiblich gesetzet/ und zwar der gestalt/ daß Käyserl. Majestät/ auch Churfürsten und Stände des H. Reichs dasselbe durch einen Richter/ und vermöge des Friedens-Schlusses/ funfzig Assessores oder Urtheilere von beyderley Religionen/ und zwar der Catholischen 26. deren Evangelischen aber 24. mit eingerechnet der vier Praesidum, so Grafen oder Herrn Standes/ und
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