Käyser Valentianus, Theodosius und Arcadius bezeugen gleichfals in L. 3. C. de Episc. audient. daß die Juden obigen Gebrauch gehabt/ haben auch gebothen drüber zu halten/ dergestalt/ daß/ wenn der erste Oster-Tag erschiene/ alle Gefangene loß und ledig gelassen werden solten/ ausgenommen die Zauberer / Vergiffter/ falsche Müntzmacher/ Vater-Mutter oder Kinder-Mörder und andere vorsetzliche Tddschläger/ oder auch die ein Crimen laesae Majestatis begangen.
L. simile I, quisquis 5. §. deni[unleserliches Material] C. ad Leg. Jul. Majest.
Item die Blutschänder/ Nothzüchtiger/ Verräther des Vaterlandes/ und die/ so der Verstorbenen Gräber auffgebrochen und beraubet.
L. minime de relig. & sumpt. fun.
Deßgleichen die Kirchen-Diebe und Räuber/ und die offte ihre Ubelthaten wiederholet hatten /
in ca. testimonium in repet. in 9. col. vers. ecce nunc de testib. Petr. Greg. Tholos. Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. t. 32. Clar. pag. 46. n. 9. Menoch, de A. I. Q. cas. 303. n. 38. Guazzin. ad Defens. Inquisit. tom. 1. def. 6. n. 38. Dn. Struve, de victoria & Clade §. 159.
auf welche Gewohnheit sich auch jener Mörder beruffen wolte/ der dem Käyser Ottoni I. welche befohlen hatte/ selbigen strack den Kopf herunter zu schlagen / also zurief:
Est quia Pascha Dei,Rex miserere Mei.
Solche Loßlassung ist ebenmäßig auf Weinachten/ dem neugebohrnen Jesulein zu Ehren/ geschehen.
Oldekop. tit. 3. Obs. crim. 4. n. 9.
Bartolus aber berichtet ad supra dict. Leg. 3. C. de Episcop. audient. daß dieser Gebrauch vorlängst aufgehöret: Wiewohl Clarus,
lib. 5. Sentent. §. fin. q. 46. vers. solent.
und Menoch,
de A. I. Q. lib. 2. cas. 303. n. 12. 13. Item 28. & 38.
anführen/ daß solches in Meyländischen Stat noch üblich sey. Und wenn auch gleich die Gefangenen auf obgedachte Zeit nicht auf freyen Fuß gestellet werden / soll man sie doch/ wie Cynus,
ad modo dict. L. 3. C. de Episc. audient.
Käyser Valentianus, Theodosius und Arcadius bezeugen gleichfals in L. 3. C. de Episc. audient. daß die Juden obigen Gebrauch gehabt/ haben auch gebothen drüber zu halten/ dergestalt/ daß/ wenn der erste Oster-Tag erschiene/ alle Gefangene loß und ledig gelassen werden solten/ ausgenommen die Zauberer / Vergiffter/ falsche Müntzmacher/ Vater-Mutter oder Kinder-Mörder und andere vorsetzliche Tddschläger/ oder auch die ein Crimen laesae Majestatis begangen.
L. simile I, quisquis 5. §. deni[unleserliches Material] C. ad Leg. Jul. Majest.
Item die Blutschänder/ Nothzüchtiger/ Verräther des Vaterlandes/ und die/ so der Verstorbenen Gräber auffgebrochen und beraubet.
L. minime de relig. & sumpt. fun.
Deßgleichen die Kirchen-Diebe und Räuber/ und die offte ihre Ubelthaten wiederholet hatten /
in ca. testimonium in repet. in 9. col. vers. ecce nunc de testib. Petr. Greg. Tholos. Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. t. 32. Clar. pag. 46. n. 9. Menoch, de A. I. Q. cas. 303. n. 38. Guazzin. ad Defens. Inquisit. tom. 1. def. 6. n. 38. Dn. Struve, de victoria & Clade §. 159.
auf welche Gewohnheit sich auch jener Mörder beruffen wolte/ der dem Käyser Ottoni I. welche befohlen hatte/ selbigen strack den Kopf herunter zu schlagen / also zurief:
Est quia Pascha Dei,Rex miserere Mei.
Solche Loßlassung ist ebenmäßig auf Weinachten/ dem neugebohrnen Jesulein zu Ehren/ geschehen.
Oldekop. tit. 3. Obs. crim. 4. n. 9.
Bartolus aber berichtet ad supra dict. Leg. 3. C. de Episcop. audient. daß dieser Gebrauch vorlängst aufgehöret: Wiewohl Clarus,
lib. 5. Sentent. §. fin. q. 46. vers. solent.
und Menoch,
de A. I. Q. lib. 2. cas. 303. n. 12. 13. Item 28. & 38.
anführen/ daß solches in Meyländischen Stat noch üblich sey. Und wenn auch gleich die Gefangenen auf obgedachte Zeit nicht auf freyen Fuß gestellet werden / soll man sie doch/ wie Cynus,
ad modò dict. L. 3. C. de Episc. audient.
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Käyser Valentianus, Theodosius und Arcadius bezeugen gleichfals in L. 3. C. de Episc. audient. daß die Juden obigen Gebrauch gehabt/ haben auch gebothen drüber zu halten/ dergestalt/ daß/ wenn der erste Oster-Tag erschiene/ alle Gefangene loß und ledig gelassen werden solten/ ausgenommen die Zauberer / Vergiffter/ falsche Müntzmacher/ Vater-Mutter oder Kinder-Mörder und andere vorsetzliche Tddschläger/ oder auch die ein Crimen laesae Majestatis begangen.
L. simile I, quisquis 5. §. deni_ C. ad Leg. Jul. Majest.
Item die Blutschänder/ Nothzüchtiger/ Verräther des Vaterlandes/ und die/ so der Verstorbenen Gräber auffgebrochen und beraubet.
L. minime de relig. & sumpt. fun.
Deßgleichen die Kirchen-Diebe und Räuber/ und die offte ihre Ubelthaten wiederholet hatten /
in ca. testimonium in repet. in 9. col. vers. ecce nunc de testib. Petr. Greg. Tholos. Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. t. 32. Clar. pag. 46. n. 9. Menoch, de A. I. Q. cas. 303. n. 38. Guazzin. ad Defens. Inquisit. tom. 1. def. 6. n. 38. Dn. Struve, de victoria & Clade §. 159.
auf welche Gewohnheit sich auch jener Mörder beruffen wolte/ der dem Käyser Ottoni I. welche befohlen hatte/ selbigen strack den Kopf herunter zu schlagen / also zurief:
Est quia Pascha Dei, Rex miserere Mei. Solche Loßlassung ist ebenmäßig auf Weinachten/ dem neugebohrnen Jesulein zu Ehren/ geschehen.
Oldekop. tit. 3. Obs. crim. 4. n. 9.
Bartolus aber berichtet ad supra dict. Leg. 3. C. de Episcop. audient. daß dieser Gebrauch vorlängst aufgehöret: Wiewohl Clarus,
lib. 5. Sentent. §. fin. q. 46. vers. solent.
und Menoch,
de A. I. Q. lib. 2. cas. 303. n. 12. 13. Item 28. & 38.
anführen/ daß solches in Meyländischen Stat noch üblich sey. Und wenn auch gleich die Gefangenen auf obgedachte Zeit nicht auf freyen Fuß gestellet werden / soll man sie doch/ wie Cynus,
ad modò dict. L. 3. C. de Episc. audient.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 680. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/696>, abgerufen am 22.11.2024.
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